Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 78 (27.9.1900)
- Date
- 1900-09-27
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1666 dessen Urheber sofort versagen, wenn sie eidlich vernommen werden/ Möglich, daß der Zufall oder Aeußerungen einzelner Personen noch auf die richtige Spur des Mörders lenten werden. Soviel stehe aber fest, daß das Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der Richter durch das negative Ergebniß der Untersuchung nicht erschüttert worden sei. Der Paragraph 193 stehe dem Angeklagten nicht zur Seite. Es handle sich hier um den schweren Vorwurf einer wissentlichen Rechtsbeugung und deßhalb erscheine eine Geldstrafe nicht zulässig. Er beantrage drei Monate Gefängniß, Publikationsbefugniß für die Beleidigten in der „Germania," der „Staatsbürgerzeitung" und einer Konitzer Zeitung, und Unbrauchbarmachung der beiden Artikel. Rechtsanwalt Modler hob hervor, daß die „Germania" nicht aus Antisemitismus oder um Judenhetze zu betreiben, die Artikel veröffentlicht habe, daß auch keine parteipolitischen Rücksichten obwalteten, sondern daß es sich um Zuschriften aus Könitz handele, die der „Germania" ein Bild von der Hort herrschenden Stimmung gaben. Diese Bilder rührten nicht von irgend beliebigen Leuten, sondern von akademisch gebildeten Herren her und die „Germania" habe es für ihre Pflicht gehalten, aus Grund dieser Berichte einen Warnungsruf erschallen zu lassen. Die Artikel geben nicht die Ansicht des Redakteurs, sondern das Urtheil der öffentlichen Meinung in Könitz wieder und verfolgten lediglich die Absicht, dem öffentlichen Interesse zu dienen, der Wahrheit und Gerechtigkeit zum Siege zu verhelfen und einen Mißstand, der in Könitz in Bezug auf die Untersuchung bestand, zu den Ohren der Staatsbehörden zu bringen. Der Angeklagte beabsichtige keineswegs, den Beweis der Wahrheit dafür anzutreten, daß die betreffenden Herren bei der Untersuchung parteiisch vorgegangen seien. Man sei in Könitz der Meinung, daß sie ungeschickt vorgegangen seien und wenn sie auch bonafide gehandelt, so haben sie doch durch ihr Vorgehen bei der öffentlichen Meinung die Ansicht hervorgerufen, daß die Juden begünstigt worden seien. Der Angeklagte, der den Schutz des Paragraphen 393 für sich in Anspruch nehme, habe nicht frivol gehandelt; denn es liegen thatsächlich manche Ungeschicklichkeiten bei der Untersuchung vor. Eventuell stellte der Aertheidiger zum Schluß eine ganze Reihe von Beweisanträgen, von denen folgende hervorzuheben sind: 1. Am Tage der Auffindung des Rumpfes des ermordeten Winter haben sich Feuerwehr und Schützengilde dem Bürgermeister Detitius gegenüber erboten, das Stadtviertel abzusperren, in dem der Fund gemacht war, um Haussuchungen abzuhalten. Das Anerbieten sei abgelehnt worden. 2. Am Abend des Fundes sei Bürgermeister Detitius und Staatsanwalt Settegast in's Theater gegangen und hätten keine Haussuchung vorgenommen. 3. Der Landgerichtspräsident zu Könitz habe sich privatim dahin geäußert, daß die Untersuchung von Anfang an verfahren worden sei. Aehnlich habe sich Oberstaatsanwalt Wolfs geäußert. 4. Die jüdischen Zeugen seien anders behandelt worden als die christlichen. 5. Kriminalinspektor Braun und Kommissar Wehn hätten sich sehr ungeschickt benommen. Sie hätten mit dem Rechercheur des „Kleinen Journal," Rauch, in öffentlichen Lokalen in Könitz verkehrt und diesem Rauch sei es auch zu verdanken gewesen, daß der Verdacht vorübergehend auf den christlichen Schlächter Hofmann gelenkt wurde. 6. Der Wirkl. Geh. Oberjustizrath Dr. Lucas habe nach Einsicht der Untersuchungsakten des Bürgermeisters gesagt: „Aus diesem Wust kann Niemand klug werden!" 7. Erster Staatsanwalt Dr. Settegast und Bürgermeister Detitius sollen bestätigen, daß am Schlafzimmer der angeblich kranken Frau Levy bei der Haussuchung Halt gemacht worden sei. 8. Oberlehrer Hofrichter in Könitz soll bekunden, daß die Artikel die in Könitz herrschende Stimmung richtig geschildert haben. 9. Auch in dem von Vertrauensmännern zur Wiederherstellung der Ruhe in Könitz erlassenen Aufrufe werde von dem „erschütternden Vertrauen zur Justiz" gesprochen und diesem Komitee habe auch der Landrath angehört. Außerdem wurde auch die Vorlegung der Prozeßakten Jsraelski beantragt. Der Gerichtshof kam nach längerer Verathung zu einem Schuldigspruche gegen den Angeklagten. Dieser habe die Behauptung, daß in Könitz von den Beamten und Behörden mala, ticko vorgegangen sei, nicht gemißbilligt und dadurch sich zu eigen gemacht. Er habe damit äußerst schwere Vorwürfe erhoben, für die er selbst einen Beweis zu erbringen nicht bereit gewesen sei. Unter diesen Umständen habe sich die Erhebung der sonst angebotenen Beweise erübrigt. Die Beleidigungen seien äußerst schwere und deßhalb habe der Gerichtshof aus einen Monat Gefängniß erkannt und den Beleidigten die Publikationsbefugniß zugesprochen. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. (tzriinsiadt, 34. Sept. Gestern feierte Herr Lehrer Benjamin F r e u d e n th a t dahier das 26jährige Jubiläum seines Wirkens in hiesiger Stadt. Aus diesem Anlasse brachte dem Jubilar Herr Bürgermeister Krieger persönlich die herzlichsten Glückwünsche Seitens der Stadtverwaltung dar, wie auch die jetzigen Schüler und Schülerinnen ihrem hochgeschätzien Lehrer durch Ueberreichung zweier prächtiger Leuchier ihrer dankbaren Gesinnung Ausdruck verliehen. Gestern Abend folgte alsdann eine mehr allgemeine Feier in Form eines Soupers mit darauffolgendem Banquet, an welchem etwa 69 Personen, unter denen sich auch Herr Bezirks-Rabbiner Dr. Salvendi sowie verschiedene der hiesigen Herren Lehrer befanden, Theil nahmen. Bald nach Beginn des Mahles, bei welchem eine sechs