Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 71 (3.9.1900)
- Date
- 1900-09-03
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1460 res Bekenntnisses Gläubige findet und ausgeschlachtet wird, könnte uns Juden nichts erwünschter sein, als eine derartige amtliche Feststellung, daß es sich um die freche Erfindung eines elenden Zeilenschinders handelt. Erfreulicherweise zieht die Staatsanwaltschaft gegen die Hetzblätter, welche die Konitz-Affaire zu den ehrenrührigsten Verdächtigungen der Gerichts- und Verwaltungs-Behörden, die trotz allen Terrorismus den Blutlügnern nicht zu Willen waren, ausnutzten, strengere Seiten aus, und die „Staatsbztg." verkündet fanfaronnirend, daß sie den „Beweis der Wahrheit erbringen" werde. Vielleicht dehnt sie ihre Beweisführung auch auf einen bisher, wie es scheint, unaufgeklärten Punkt in der Untersuchung über den Mordfall aus, dessen Aufklärung ebenso leicht wie wünschenswerth wäre. Wenn bei der Leiche des Ernst Winter irgend ein Gegenstand, und sei es auch nur ein Knopf, gefunden worden wäre, der nachweislich einem Juden gehört, wie würde da die ganze Hetzmeute über dieses „untrügliche Zeugniß" für den jüdischen „Ritualmord" hergefallen sein! Thatsächlich hat die Untersuchung nur ein einziges wirkliches Indizium zu Tage gefördert, und zwar jene Taschentücher, als deren Besitzerin sich Frau Kreisschulinspektorin Rohde bekannt hat, mit dem Hinzufügen, daß sich dieselben in einem Kleidungsstück befunden haben müssen, das von ihren Angehörigen einem „Kleiderjuden" verkauft wurde. Weit entfernt, die Dame irgendwie verdächtigen zu wollen, glaubt man doch fragen zu dürfen, ob die Zahl der „Kleiderjuden" in Könitz so groß ist, daß der Käufer nicht ausfindig gemacht werden kann? Die „Staatsbztg." wird sich ein Verdienst erwerben, wenn sie nach dieser Richtung Klarheit herbeiführt. Ihre Handlanger, das antisemitische Nebentribunal, das so Vieles „enthüllt" hat, wird auch bei der Aufhellung dieses Dunkels sicherlich nicht versagen. München, 27. Aug. Am 12. November 1899 erschien in Nr. 258 des „Bay. Vaterlandes" unter dem Titel „Jüdische Rohheit und Brutalität", und am 6. des gleichen Monats im „Deutsch. Volksbl." Nr. 45 unter dem Titel „Christenmädchen in Judenhäusern" je ein Artikel folgenden Inhaltes: „In Budapest brachte eine Dienstmagd Nachts in der Wohnung ihres Dienstherrn Zwillinge zur Welt. Ihr Dienstherr, der Jude Samuel Klein, erfuhr dies und trieb das Mädchen mit beispielloser Rohheit aus dem Hause. Die Bedauernswert^ irrte, die todten Neugeborenen im Arme, in die kalte Nacht hinaus und fand nach langem Umherstreifen bei einer bekannten Familie Obdach. Dieselbe erstattete heute Morgen Anzeige bei der Polizei, welche die kleinen Leichname in das Anatomische Institut, die kranke Mutter aber in das Rochusspital bringen ließ. Gleichzeitig leitete die Polizei eine Untersuchung ein, ob nicht eine strafbare Handlung vorliege." Samuel Klein verklagte nun Hierwegen die verantwortlichen Redakteure Schoy und Wengg, allein mit Beschluß vom 6. März 1900 wies das Landgericht diese Klage zurück, mit der Begründung, daß amtliche Recherchen in Budapest im Wesentlichen den Vorgang, wie er geschildert gewesen, ergeben hätten. Gegen diesen Beschluß legte Klein die Beschwerde zum Kgl. Landgricht München l ein, das unterm 12. April 1900 der Beschwerde auch stattgab und die Sache zur Verhandlung an das Schöffengericht verwies unter der Begründung, daß dieser Polizei-Rapport allein nicht genügen kann, die behaupteten Thatsachen nachzuweisen, weil aus ihm nicht ersichtlich sei, ob er auf verlässige Mittheilungen hin gemacht wurde. Infolgedessen fand am 25. August 1900 vor dem hiesigen Schöffengerichte Termin statt. Der Privatkläger beantragte die Verurteilung der Beklagten. Er führte aus, daß die fragliche Dienstmagd von Klein nicht aus dem Hause gejagt worden, sondern vielmehr aus dem Hause entflohen sei. Als sie nach einigen Tagen wieder aus dem Spital kam und ihren Dienst bei Klein wieder antreten wollte, habe er sie allerdings nicht mehr angenommen. Die Artikel seien von Schoy und Wengg ausgenommen worden in der Absicht, den Klein zu beleidigen, was aus ihrem politischen Bekenntniß als Antisemiten auch hervorgehe. Die beklagten Parteien, Rechtsanwalt Rauchenberger für Schoy und Wengg ohne Vertreter, berufen sich darauf, daß sie nach dem Budapester Polizeibericht den Fall als Thatsache ohne Beleidigungsabsicht gebracht hätten und sprechen aus, daß sie geglaubt, sich auf einen solch amtlichen Bericht verlassen zu können. Das Gericht fällt hierauf folgendes Urtheil: Wengg und Schoy werden zu je 10 Mk. Geldstrafe, ev. zwei Tagen Haft, kostenfällig verurtheilt. Der Urtheilstenor wird nach eingetretener Rechtskraft je einmal im „Deutschen Volksblatt" und Bay. Vaterland" veröffentlicht und der Privatkläger Klein bekommt eine Ausfertigung vorstehenden Urtheils. AuS Westfalen. In der „Bochumer Ztg." lesen wir: Kommt da unlängst der Bürgermeister von B. im Kreise W. ... in das Kasino, in dem ein jüdischer Assessor mit Herren vom Gericht Karten spielte. Da der Assessor der Thüre den Rücken zukehrte, glaubte der eintretende Bürgermeister einige billige Scherze in Form von Judengrimaffen mit Hinweis auf den Assessor machen zu dürfen. Zufällig aber sieht der Assessor in dem gegenüberhängenden Spiegel dies bürgermeisterliche Gebühren, steht auf und verweist dem Spaßmacher sein Benehmen energisch als taktlos und jungenhaft. Jetzt spielte der „Herr Bürgermeister" den hohen Beleidigten und forderte den Assessor. Die Forderung ging auf Pistolen. Zur verabredeten Zeit war der Assessor allein auf dem Kampfplatz, während der „Herr Bürgermeister" und Reserveleutnant die Vorsicht und die Entfernung aus der Schußweite für den nützlicheren Theil der Tapferkeit erachtete. Das Offizierehrengericht war jedoch anderer Ansicht in der Beurtheilung der Ungleichheit des muthigen Vorgehens bei frevelhafter Herauf-