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Der Israelit · 1900-07-30 · Heft 61 (30.7.1900) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 61 (30.7.1900)
Date
1900-07-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
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SWWWWMWMWMAMM.d f-w -;. v«;. nw. -, -v.-^.^, 1243 ziehen genothigt, und ein Haus nach dein andern, ein Grundstück nach dem andern geht in polnische Hände über. Und da reden die Raffenantisemiten von deutschnationaler Gesinnung, die ihnen in besonderer Weise eigen sei! „Im Begriff, auf diese Thatsache öffentlich hinzuweisen, erhalte ich von einem hohen Beamten Westpreußens eine dasselbe sagende Zuschrift. Der Verfasser klagt zuerst darüber, „daß die den gebildeten Ständen angehörigen Herren in Könitz, meist Männer von akademischer Bildung, es für recht hielten, als freiwillige und recht lästige Untersuchungskommissare in der Mordsache zu fungiren und antisemitische Erregung unter das Volk zu tragen." Dann fahrt er fort: „Das Kapitel Könitz ist ein überaus bedauerliches. Die durch die antisemitischen Unruhen verursachten Schädigungen sind ganz bedeutende. Außer den jetzt schon fühlbaren wirthschaftlichen und materiellen Nachtheilen wird man binnen kurzem auch Schaden in nationaler Hinsicht konstatiren können. An Stelle der Juden, die in den letzten Jahren zu den Deutschen in der zweisprachigen Provinz gehalten haben, werden fast ausschließlich Polen treten." „Wenn die Antisemiten fortfahren werden zu rufen, „der Jude wird verbrannt," so wird man wenigstens wissen, was man von ihrer deutschen Gesinnung zu halten hat." Berlin, 26. Juli. Der Kaufmann V. hatte in der Nacht zum 4. März tüchtig gekneipt. Am folgenden Vormittag begab er sich dann mit einem befreundeten Ehepaar nach dem Caffee Friedrichshof und zechte dort in der Weinabtheilung weiter. Als die Gesellschaft in der Mittagsstunde die Friedrichsstraße betrat, wurde B. plötzlich von einer Art Berserkerwuth ergriffen. Er äußerte zu seinen Begleitern: „Ich muß durchaus einen Juden verhauen!" Als gleich darauf zwei Herren vorüber gingen, die B. für Juden hielt, eilte er ihnen nach und rempelte den Einen, der schwächlich aussah, heftig an. Dieser, der Kaufmann H., stellte den Angreifer zur Rede, der ihn wiederholt mit den Fäusten gegen die Brust stieß und anstatt der geforderten Entschuldigung die Aeußerung that: „Ich habe mir schon längst vorgenommen, einen Juden in die Fr. . . . zu hauen!" Ein Schutzmann kam hinzu. Jeder der Streitenden verlangte die Feststellung des Namens des Andern. Um unliebsames Aufsehen auf der Straße zu vermeiden, begab der Schutzmann sich mit den Parteien und einigen Zeugen nach dem Flur des zunächstliegenden Hauses. Während der Beamte seine Aufzeichnung machte, versetzte B. dem H. plötzlich und ohne jede Veranlassung über die Schulter des Schutzmannes hinweg einen wuchtigen Schlag in's linke Auge und ergriff dann tapfer die Flucht, indem er die Haustreppe hinaufeilte. Der Schutzmann holte ihn aber ein und brachte ihn zur Wache. H. begnügte sich damit, den Angreifer im Wege der Privatklage zu belangen. Das Schöffengericht kennzeichnete die Handlungsweise des Beklagten gebührend, indem es ihn wegen der Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängniß, wegen der Beleidigung zu 100 Mark Geldstrafe verurtheilte. Dieser Tage stand vor der ersten Strafkammer des Landgerichts I Termin in der Berufungs-Instanz an. Die Vergleichsvorschläge des Vorsitzenden, Landgerichtsrath Reinecke, fielen auf einen günstigen Boden. Der Kläger war bereit, die Klage zurückzuziehen, falls der Angeklagte sich verpflichtet, sämmtliche Kosten zu übernehmen und einer jüdischen Wohlfahrtseinrichtung 300 Mk. zuzuwenden. Der Beklagte ging darauf ein und entging so der wohlverdienten Verurtheilung. Aus Westprentzen, im Juli. Ein dieser Tage von dem Schöffengerichte in Prechlau, dem Heimathsort des Ernst Winter, gefälltes Urtheil wird nicht verfehlen, über unsere Provinz hinaus gerechtes Erstaunen zu erregen. Der angesehene Kaufmann Herr Louis Selo hatte zu Beginn der Krawalle in Prechlau (wie wir seinerzeit berichteten) einen vierzehnjährigen Burschen, der ihn mit Schimpfworten belästigte, angehalten, um seinen Namen feststellen zu lassen. Sofort wurde damals das unwahre Gerücht verbreitet, daß er den Burschen gewürgt und geschlagen habe, und zwar hieß es, daß der Orts-Gendarm dem Amtsvorsteher Baron v. d. Goltz in diesem Sinne berichtet habe. Trotzdem Herr Selo Letzterem nachdrücklich betheuert hatte, daß er sich jeder Thätlichkeit enthalten habe, machte der Amtsvorsteher Herrn Selo, als derselbe sich wegen der abermaligen Zertrümmerung seiner Fenster beschwerte, Vorstellungen wegen des Schlagens des Jungen. In seiner Erregung erklärte Herr Selo, daß, wer jene Anschuldigung erhebe, gelogen habe, und fügte, als Herr v. d. Goltz sich auf den Gensdarm berief, hinzu: „Dann hat auch dieser gelogen." Daraufhin strengte der Gensdarm Groß die Beleidigungsklage an, welche dieser Tage verhandelt wurde und mit der Verurtheilung des Herrn Selo zu — fünfhundert Mark Geldstrafe endete. In dem Gerichtsbeschluß heißt es wörtlich: „Daß der Angeschuldigte über den Groß wider besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet hat, welche denselben verächtlich zu machen u. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, dessen ist der Angeschuldigte nicht hinreichend verdächtig. Weder nach der Aussage des Ludwig, noch nach der des Bölke steht fest, daß Selo den Ludwig geschlagen hat. Er durfte es deßhalb mit Recht als unrichtig zurückweisen, wenn der Baron v. d. Goltz ihm vorhielt, daß er den Ludwig geschlagen habe. Nur des Ausdruckes „gelogen" durfte er sich nicht bedienen." Und wegen dieses Ausdrucks wurde gegen Herrn Selo auf die erstaunlich hohe Geldstrafe von fünfhundert Mark erkannt! Daß er sich gegen eine Anschuldigung wehrte, die ihm, wie schon das wiederholte Einschlagen seiner Fenster beweist, die schwersten Un-

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