Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 60 (26.7.1900)
- Date
- 1900-07-26
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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I2ä6 h*’ pyo ixS dki m S^ero vds der dahin geht, daß der Einzelne nur in sofern an den Wortlaut des Achtzehnergebetes gebunden erscheint, als ihm dieser geläufig ist. Ein Unsinn jedoch wäre es geradezu, ein Gemeindegebet — von der sprachlichen Ungeheuerlichkeit ganz abgesehen — nach den Gesichtspunkten ttw cm ixS LXi vc2 zu Beurteilen. Nach der Auffassung wenigstens, die unsere Mischnah von einer Gemeinde hatte, war der Fall ganz undenkbar, daß es in deren Mitte auch nicht einen Einzelnen gäbe, dem das überlieferte Gebet geläufig wäre. Gehen wir nun zur Erörterung der Ansicht des Rbb. Elieser über, der da lehrt: inSen px ysp irScn ncnyn Herr Dr. Lewin unterstellt ihm in Folge dessen die Behauptung, er wollte dagegen ankämpfen, „ob man das Gebet zu einem festen (!!) machen dürfe." Beiläufig sei hier erwähnt, daß selbst diese Unterstellung, so unhaltbar sie auch ist, ihren Ursprung nicht ihm selbst, sondern I. H. Weiß zu verdanken hat. Zur Sache sei hier zunächst darauf hingewiesen, daß ein paralleler Ausspruch in Aboth Cap. 2, Misch nah 13 erscheint. Es ist selbstverständlich, daß wir den Lehrsatz des Rabbi Elieser nur dann richtig beurthei len können, wenn wir ihn im Einklänge mit dem erwähnten Ausspruch begreifen. Derselbe lautet dort: ycp ’]nt,cn rttryn ^x SScno nrxtrci .nScrci yoe* ns np~ rm m rra open ’JcS c'junni ccnn xSx „Beobachte pünktlich das Lesen des Schema und das Beten der Tefillah und wenn du betest, so betrachte dein Gebet nicht als Zwangsleistung, sondern als ein Gebet um Barm Herzigkeit und Gnade vor Gott." Es wird kein Mensch, wie dies Herr Dr. Lewin thut, mit dem Recht auf einige Wahrscheinlichkeit be haupten können, daß genau derselbe Satz, der an zwei Stellen der Mischnah erscheint, jedesmal nicht bloß einen grundverschiedenen, sondern gar noch einen solchen Sinn habe, daß er hier dasjenige verwirft, was er dort einschärft. Die Stelle in Aboth zeigt auf den ersten Blick, daß es dort nicht sowohl auf eine Verwerfung der überlieferten nSen, sondern umgekehrt auf eine Aneiferung zu ihrer pünktlichen Verrichtung abgesehen ist. Einen anderen Sinn können die Worte ycir nx’ipc tht 'in nScrn unmöglich haben. Der Nachsatz SSenc nrsttm ':bS c';iinr,i (otn > xSx yrp "pSen tt*yn Sx n*3 cipcn kann daher keineswegs den Wortlaut des Gebetes verwerfen wollen, als vielmehr die Art und Weise, wie letzteres verrichtet werden soll, betreffen. Der Sinn der Worte geht dahin, uns einzuschärfen, das uns von den :-ncx auferlegte Pflichtgebet mit Andacht und innerer persönlicher Betheiligung so zu verrichten, daß es nicht mit der biblischen Gebets Pflicht in Widerstreit gerathe. Nun sind wir auch in der Lage, den Sinn des von yttrrr 'n vertretenen Schlußsatzes zu ermitteln. Nach der von Dr. Lewin gegebenen Erklärung wäre derselbe nach beiden Richtungen hin ungereimt. Rabbi Josua, der angeblich schon Eingangs der Mischnah als Gegner des festformulirten Gebetes sich bekannt, hätte es jedenfalls als überflüffig erachten dürfen, für den besonder« Fall des n;cc cipoc "Sn dies noch erst besonders hervorzuheben. Er hätte des weiteren, sachlich betrachtet, für diesen besonderen Fall nichts anderes gelehrt, als dasjenige, was der unmittelbar vorher erwähnte Rabbi Elieser im allgemeinen gelehrt hat. Dies wäre denn doch für eine einzige Mischnah zuviel des Widersinns. Nach unserer Auffassung ist der Sinn des von Rabbi Josua vertretenen Schlußsatzes ohne weiteres klar. Er will besagen: mögen auch über die Pflicht des Einzelnen zur Verrichtung des unverkürzten Wortlautes des uns überlieferten Achtzehnergebeles verschiedene Ansichten bestehen, darin sind wir alle einig, daß unter außergewöhnlichen Umständen, wie sie bei dem zulresfen, der sich an einem gefahrvollen Orte befindet, man derselben als enthoben gilt und zu einem kurzen Gebete nur verbunden ist. In dem folgenden Schlußartilel soll ans die im ’o^vr: 'S-c n-oSn gegebenen Erörterungen unserer Mischnah eingegangen lverden. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 24. Juli. Gegen die Redner der anti semitischen Volksversammlung vom 13. Juli, den bekannten Grafen Pückler und den Verleger der Staatsbürgerzeitung Bruhm, die über den Konitzer Mord sprachen, ist Anklage wegen Aufreizung verschiedener Bevölkerungsklassen erhoben lvorden. Aus diesem Grunde ist auch wieder eine Haussuchung in der Expedition der „Staatsbürgerzeitung" erfolgt und die Nummer, die den Bericht über jene Versammlung enthielt, beschlagnahmt worden. Diez a. v. L., im Juli. Dem Jahresberichte des „Deutsch-Israelitischen Kinderheims" für das Jahr 1899 (Verein zur Erziehung israelitischer Waisen) entnehmen wir: Die Anzahl der Zöglinge im Schuljahr 1899 bis 1900 betrug 46; von diesen gehören Preußen 23 an (Hessen-Nassau 7, Rheinprovinz 7, Provinz Sachsen 3, Hannover und Westpreußen je 2, Posen und Westfalen je lt, Bayern 8, Königreich Sachsen 6, Hessen Darum staot 0, Sachsen Meiningen 2, Anhalt und Elsaß Lothringen je 1. Ter Religionsunterricht wurde in der Anstalt selbst ertheilt, und die Jnspection wie bisher von Herrn Bezirtsrabbiner Dr. Weingarten zu Eins besorgt. Mit Schluß des Schuljahres traten 0 Zöglinge 1