Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 58 (19.7.1900)
- Date
- 1900-07-19
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1179 hauptet batte, die Justizbehörden thäten den Juden zuliebe nicht ihre Pflicht, ist wegen zweier Artikel über den Konitzer Mord seitens des Ober-Staatsanwalts Wulff in Marienwerder ein Strafantrag gestellt worden. Der Berliner „Montagszeitung" wird aus Könitz gemeldet: Gegen die antisemitische Berliner „Staatsbürgerzeitung" und ihre Mitarbeiter ist ein Strafverfahren wegen Aufreizung zum Classenhasse eingeleitet worden. nachdem zahlreiche Juden sich mit einer Beschwerde an den Minister des Innern gewendet haben. Die kürzlich in der Redaction der „Staatsbürger-Zeitung" von der politischen Polizei vorgenommene Hausdurchsuchung steht damit im Zusammenhänge. In Autlagezustand sollen versetzt werden der Verleger Wilhelm Bruhn und der Bürgermeister a. D. Zimmer, von denen die für aufreizend erachteten Artikel geschrieben worden sind. .Hamburg, 4. Juli. Die „Gesellschaft für jüd. Volkskunde" ladet zur Besichtigung der in der Sammlung hamburgischer Alterthümer am Fischmarkt ausgestellten Gegenstände nochmals ein. Die übrigen Theile der Sammlung, darunter auch die neuesten Nummern einiger der verbreitetsten jüdischen Wochenschriften, können Montags und Donnerstagts, von 2 bis 4 Uhr Nachmittags im Patriotischen Gebäude (3. Stock, Zimmer 48) von den Mitgliedern der Gesellschaft benutzt werden. Zum Kopiren der Handschriften ist die Erlaubnis; des Vorstandes erforderlich. Die Sammlung enthält außer werthvollen Gegenständen aus Me tall, Stein, Textilarbeitern graphischen Darstellungen, Büchern und Handschriften, auch eine größere Anzahl Hamburgensien aus den letzten beiden Jahrhunderten. Leipzig, 16. Juli. (Eine r e i ch s g e r i ch t l i ch e Entscheidung von Wichtigkeit.) Unter den vielen Momenten, die mitgewirkt haben, den Antisemitismus in Deutschland großzuziehen, steht obenan die Straffreiheit, welche Jahrzehnte lang die volksverhetzende, antisemitische Litteratur genoß. Man konnte den Behörden aus diesem Nichteinschreiten gar keinen Vorwurf machen. Hatten doch wiederholt Gerichte aller Instanzen in, wie nunmehr feststeht, rechts irrthiimlicher Auffassung den Grundsatz ausgesprochen, daß die Merkmale jenes Paragraphen 130 des St. G.- B. bei Angriffen aus die Juden in ihrer Gesammtheit nicht zutreffen, weil die Juden nicht als eine gesonderte Bevölkerungsklasse gelten könnten. So konnte es kommen, daß zwar Angriffe auf die „Schlotbarone" und „Kanonenkönige" in sozialdemokratischen Blättern mit mehrmonallichen Gefängnißstrasen gesühnt wurden, die schlimmsten Verhetzungen gegen die Juden aber straflos blieben. Dieser Sachlage nach hat endlich ein am 10. November 1899 ergangenes bedeutsames Urtheil des Reichsgerichts, das jetzt in den „Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen," Bd. 32, S. 352, mitgetheilt wird, ein Ende gemacht, das den überaus wichtigen Grundsatz ausspricht, daß unter „Klassen der Bevölkerung" im Sinne jenes die Aufreizung unter Strafe stellenden Paragraphen 130 auch die „Juden" verstanden werden können. In den Gründen heißt es: „Daß Bestandtheile der Bevölkerung, welche nach ihrer nationalen Abstammung gesondert in einen Gegensatz zu einander gebracht werden, verschiedene Klassen der Bevölkerung bilden, hat das Reichsgericht wiederholt anerkannt und näher dargelegt, was unter Klassen der Bevölkerung im Paragraph 130 St.-G.- B. zu verstehen sei. Hiernach bezeichnet der Ausdruck Personen Kreise, die untereinander verbunden und durch ihre Gliederung, die regelmäßig aber nicht noth wendig auf gesellschaftlichem Boden ruht, von einander abgegrenzt sind. Die französische Gesetzgebung, der der Paragraph 130 nachgebildet ist, hatte bei den Worten „dasses de la societe!“ vorzugsweise die hergebrachten Standes- und Berufsklassen und die religiösen Verbindungen im Sinn, und daß auch im Paragraph 130 der Ausdruck „Klassen der Bevölkerung", die auf der Gleichheit des religiösen Bekenntnisses beruhenden Personenverbindungen umfaßt, ist im Hinblick auf die Fassung, Entstehung und den erkennbaren Zweck des Gesetzs nicht zu bezweifeln. Das Strafgesetzbuch spricht von mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellschaften (Paragraph 166) und von inr Staate bestehenden Religionsgesellschaften (Paragraph 167) und erachtet es für angezeigt, ihnen nach gewissen Richtungen hin durch besondere Strafvorschriften einen erhöhten Schutz zu gewähren. Umsoweniger kann daher beabsichtigt sein, den durch die Verschiedenheit der Religion begründeten Gliederungen der Bevölkerung den Schutz zu versagen, der in der allgemeinen Vorschrift des Paragraphen 130 zu finden ist, zumal gerade das religiöse Gebiet dasjenige ist, auf welchem von jeher Aufreizungen zu den gefährlichsten Angriffen gegen die öffentliche Ordnung und zu den bedauerlichsten Störungen des öffentlichen Friedens geführt haben." Oppenheim, 17. Juli. Auch hier hat sich ein Eo mitee gebildet, um im Kreise Sammlungen für die armen rumänischen Juden zu veranstalten. Gelder sind an den Vorsitzenden desselben, Herrn Siegmund Heller dahier, zu senden, der sie an das Mainzer Central-Comitee abführen wird. Aus Württemberg. Der Pfarrer des kleinen Städtchens A. verkehrte oft und gerne mit den dortigen Israeliten, unterhielt sich auf der Straße und im Wirthshaus auf's freundlichste mit ihnen, und erfreute sich größter Zuneigung der israelitischen Einwohner schaft. Der hochw. Herr wurde in eine benachbarte größere Stadt B. versetzt und merkwürdiger Weise stand er bald im Gerüche, ein richtiger Antisemit zu sein, da er ostentativ von den Israeliten sich sernhielt und wenig freundlich ihnen begegnete. Eines Tages kam ein Jsraelite von A. nach B. und zufällig begegnete