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Der Israelit · 1900-07-09 · Heft 55 (9.7.1900) · page 23

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 55 (9.7.1900)
Date
1900-07-09
Page
– (sequence 23)
Language
German
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7fl 47 der ihnen gewordenen Auflage an jedem Orte einen ans ihren Mitteln zu Eincassirung und Einsendung der Salarien-Gelder zu bestellen, nicht nachgekommen worden. So wird für nötliig erachtet, obangezogene Verfügungen, mit der Aufgabe hiedurch in Erinnerung zu bringen, nicht nur den vergleiteten Schutz-Juden den Befehl zu ertlieilen, bey Vermeidung des V erlustes ihres Schutzes, vorerst und bis dahin, dass ein Land-Rabbiner wird ernannt seyn, in den Sachen, in welchen eines Rabbiners zu gebrauchen ihnen erlaubt ist, sich lediglich an ermeldete zu Verseilung der einem Land-Rabbiner obliegenden Geschäfte bestellte hiesige Rabbiner zu wenden, und diesen ihren jährlichen Beytrag zu den Salarien-Gelder eines Land-Rabbiners pro praeterito et tut,uro zu bezahlen, sondern auch, auf desfallsiges geziemendes Ansuchen der Vorsteher der hiesigen Judenschaft, von den vergleiteten Juden welche nicht darzuthun im Stande sind, den gehörigen Beytrag zu den jährlichen Salarien-Geldern eines Land-Rabbiners geleistet zu haben, solchen nach den Vermögens-Umständen der Schutz-Juden obrigkeitlich zu bestimmenden Beytrag, ohne weiteren Anstand und ohne Gestattung eines kostspieligen prozessualischen Verfahrens executivisch beyzutreiben und an die Vorsteher der hiesigen Judenschaft einzusenden, auch die Juden- Gemeinden anzuhalten, in jedem Orte einen aus ihren Mitteln zu bestellen, der dasjenige, was von einem jeden Mitgliede der Gemeinde zu den Salarien-Geldern eines Land-Rabbiners beygetragen werden muss, bey treibe und zu gehö iger Zeit an ermeldete Vorsteher einsende. Hannover, den 5. December. 1808. Regierungs-( 'ollegium aus dem General-Polizey-Departement. Niepei. An den Stadtschulzen Avenarius zu Hameln. Der § 6 des unter Nr. 1 abgedruckten Regulativs wird bereits von Tbimme, die inneren Zustände des Kurfürstentums Hannover unter der französisch-westfälischen Herrschaft, 1806 bis .1810. II. Bd., S. 236, erwähnt. (Jeher die in dem Documente genannten Privilegien verg 1. M. Cohen, Ueber die Lage der Juden nach gemeinem deutschen Rechte und die Mittel, dieselbe zu verbessern, mit besonderer Berücksichtigung des Königsreiclis Hannover. 1832, S. 23 f., H. Bodemeyer, Die Juden. Ein Beitrag zur Hannoverschen Rechtsgeschichte, Göttingen 1855, 8. 40, und M. Wiener in seiner Abhandlung „Liepmann Cohen und seine Söhne, Kammeragenten zu Hannover“, in Frankels Monatsschrift für Gesell. u. Wissensch. d. Judenthums“, 13. Jalirg., 1864, 8 166. Die Privilegien sind abgedruckt in G. L. Boehmeri Electa juris civilis, Toni. III. 8. 442—450 als „Appendix“ zu P. P. Heldbergs Schrift: De officio et potestate Rabbini Provincialis in Terris Brunsvico-Luneburgicis, Göttingen 1751. Judengeider und Hoijuden zur Zeit des grossen Kurfürsten. Von Davy Kalm Wiesbaden, sei. Andenkens. Aus seinem Nachlass von Freunden veröffentlicht. Ein Jahrhundert war den Juden der Aufenthalt in der Mark Brandenburg verboten gewesen. Erst Friedrich Wilhelm, der grosse Kurfürst hob, um die finanziellen Kräfte der Mark zu fördern, das von Johann Georg erlassene Verbannungsedikt auf. Die Geschichte berichtet nicht, in wie weit sich die von Friedrich Wilhelm an die Judenaiifnabme geknüpften Erwartungen verwirklichten, ob durch die Judenzulassung eine Erhöhung der Staatseinkünfte stattfand. Doch ist die Kenntuiss dieser Thatsachen zur Zurechtfindung in die socialen Verhältnisse und über die numerische Stärke der ersten brandenburgischen dudenansiedlungen unerlässlich. Als Quelle für die Uebermittelung dieser statistischen Angaben über die Judenabgaben dienen die kurfürstlichen Kammer-Schatullreclmungen. Diese berichten, dass während 50 Jahre vor der gesetzlich geregelten Judenaufnalime kaum 50 Thal er, 10 Jahre vor derselben nur 2oo Thal er an „Judentribut“ eingingen, diese Steuer in progressiver Steigerung im Jahre 1675/76 440 Tlialer, 1683/84 732 Th. 14 gr, 6 d; 1686/87 1004 Th., 6 gr.; 1687/88 1189 Th. 6 gr. einbrachte. Wenn man bedenkt, dass die ganze Schatulleneinnahme im Jahre 1659/60 nur 44,595 Th. 4 gr. 5 d. ausmachte, der eine Ausgabe von 44,542 Th. 4 gr. 4 d. gegenüberstand, so findet man, dass immerhin die Judensteiier ein nicht zu verachtendes Bruchstück des Budgets bildet. Das Jahr 1688, das Todesjahr des grossen Kurfürsten, verzeichnet eine Einnahme von 1000 Th. als Judentribut und zwar aus der Mark Brandenburg, Minden und Halberstadt. Diese beiden Plätze kamen im westphälisclien Frieden an Brandenburg, Juden waren schon vorher dort ansässig. Die aus Oesterreich aufgenommeneu Juden zahlten per anno an Schutz-

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