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Der Israelit · 1900-07-09 · Heft 55 (9.7.1900) · page 22

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 55 (9.7.1900)
Date
1900-07-09
Page
– (sequence 22)
Language
German
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46 Zwei Docemente ans der alteren Geschichte Her Sfnagogen-Genieinde za ” Von Landrabbiner Dr. Lewinsky in Hildesheim. (Schluss.) II. Ein zweites, besonders für die Geschichte des Landrabbinats zu Hannover bemerkenswertes, gedrucktes1) Circular vom 5. Dezember 1808, das im Archiv der Stadt Hameln aufbewahrt Avird und dessen Kenntniss ich Herrn Lehrer 8. Bachrach daselbst verdanke, hat folgenden Wortlaut: Auf das, nach dem im Monath November 1803 erfolgten Ableben des hiesigen Land- Rabbiners Behrens L e v i, von den Vorstehern der hiesigen Judenschaft bey dem General- Polizey-Departement deshalb übergebene Gesuch, ist unterm 2Osten Februar 1804 beliebt worden, zu verstatten, dass bis dahin, dass diejenigen Hindernisse und Bedenklichkeiten aus dem Wege geräumt sein werden, in Hinsicht deren eine ordnungsmässige Wahl und Bestellung eines Land-Rabbiners in den hiesigen Landen noch zur Zeit nicht vorgenommen werden kann, die solchem Land-Rabbiner obliegenden Geschäfte von den von ermeldeten Vorstehern dazu in Vorschlag gebrachten hiesigen Rabbinern Isaac Salomon, Michael Meyer und Marcus Adler besorgt werden mögen, und ist zugleich den Vorstehern der hiesigen Judenschaft aufgegeben, den in den hiesigen Landen vergüteten Juden solches zu dem Ende bekannt zu machen, damit selbige vorerst und bis zu anderweiter Verfügung in den Sachen, in welchem nach Massgabe der unterm 7/ls. Dezember 1716 erneuerten Privilegien vom loten März 1687 und 9ten October 1697 und des Privilegii vom 8ten Juli 1737, eines Rabbiners zu gebrauchen ihnen erlaubt ist, einzig und allein zu den drey obbenannten Rabbinern, keines Weges aber zu einem fremden und ausländischen Rabbiner sich wenden. Da nun aber, nach einer von den Vorstehern der hiesigen Judenschaft, und den berden von benannten drei Rabbinern noch am Leben seyenden Rabbinern Michael Meyer und Marcus Adler desfalls bei Uns angebrachten Beschwerde, olmerachtet sothane Verfügung 1) Nur das Datum, die Bezeichnum,1der das Circular erlassenden Behörde nebst Unterschrift sowie die Adresse sind geschrieben; desgl. ein Vermerk; Praesentatum Hameln d. 10. December 1808. den sämmfliehen vergleiteten Juden in den hiesigen Landen von ihnen bekannt gemacht worden, und nach der unterm 8ten Juli 1737 geschehenen Extension des der Schutzjudenschaft, im Lande, wegen Haltung eines Land- Rabbiners, unterm lOten März 1687 ertheilten Privilegii auf das Fiirstenthum Lüneburg und die Grafschaften Hoya und Diepholz, die in diesen Provinzen befindlichen vergleiteten Juden sich lediglich an den von der Judenschaft im Fürstentum Galenberg gewählten Rabbiner halten sollen, auch mittels der unterm 3ten März 1741, den Vorstehern der hiesigen Judenschaft, wegen Salarirung des Land-Rabbiners erteilten Resolution festgesetzt ist, dass die Hälfte sothanen in 250 Thaler bestehenden jährlichen Salarii von der Schutzjudenschaft in hiesiger Stadt übernommen, zu der anderen Hälfte ä 125 Thaler aber von den übrigen in den Fürstenthümern Calenberg und Lüneburg und in den Grafschaften Hoya und Diepholz befindlichen mit Geleits - Briefen versehenen Schutz-Juden, nach eines jeden Vermögen, ein proportionirlielier jährlicher Beytrag von 18,24 und 30 mgr. bis 1 Thaler 18 mgr. entrichtet und von den Obrigkeiten im Verweigerungsfalle, auf gebührendes Ansuchen der Vorsteher der hiesigen Judenschaft, sothanes Beytrags-Quantum beygetrieben werden soll, und endlich unterm 13ten Dezember 1761 den Obrigkeiten der Befehl geworden, den unter ihrer Jurisdiction sich befindenden Schutzjuden aufzugeben, in jedem Orte einen aus ihren Mitteln zu bestellen, der dasjenige, was wegen Haltung eines Land-Rabbiners von einem jeden beygetragen werden muss, beytreibe. und zur gehörigen Zeit an den jedesmaligen Land- Rabbiner einsende, dennoch ein grosser Theil der in hiesigen Landen, insbesondere der in dem Fürstenthum Lüneburg und in den Grafschaften Hoya und Diepholz befindlichen Schutz-Juden sich weigern, an ermeldete zu Verseilung der einem Land-Rabbiner obliegenden Geschäfte bestellte Rabbiner sich zu wenden, und für selbige den Beytrag zu den Solarien -Geldern eines Land Rabbiners zu bezahlen, auch von mehreren Obrigkeiten die Verpflichtung der ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Schutz-Juden, sich an die hiesigen Rabbiner zu wenden, und selbigen die Salarien-Gelder zu bezahlen in Zweifel gezogen und sothanen Schutz-Juden, sich an fremde Rabbiner zu wenden, nachgesehen, auch bey Einforderung solcher Salarien-Gelder ein kostspieliges processualisches Verfahren verstattet wird, und ferner von den Judenschaften

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