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Der Israelit · 1900-07-05 · Heft 54 (5.7.1900) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 54 (5.7.1900)
Date
1900-07-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1099 Außer der religionsgesetzlichen Seite des Gegenstandes dürften hier aber auch noch andere Momente zu erörtern sein, bevor man die bisherigen Bezugsquellen aufgibt. Als vor einigen Jahren die judenfeindlichen Erceste gegen unsere Glaubensgenossen in Eorfu die öffentliche Meinung beschäftigten, wnrde bereits ein solcher Vorschlag in diesen Blättern gemacht. (Vergl. Beilage zu Ar. 89 —40 des „Israelit", Jahrgang 1891.) Herr Rabbiner Dr. Plato in Köln sprach dagegen seine Bedenken in Rr. 48 desselben Jahrganges aus, die auch heute noch ihre Berechtigung haben und die daher hier im Wortlaute folgen mögen: „In einigen jüdischen Zeitungen wurde in Vorschlag gebracht, die Eorfuer Esrogim mit dem Interdikt zu belegen und vom rituellen Gebrauche auszuschließen, um den judenfeindlichen Insulanern den von ihnen erzielten sehr bedeutenden Gelvinn zu entziehen. Gegen diesen Vorschlag erheben sich sehr lvichtige Bedenken. Der Haß der Corfuatischen Griechen und die Gefahren, von lvelchen die jüdische Bevölkerung ohnehin bedroht ist, könnten durch eine solche Maßregel gesteigert lverden. Ferner wäre zu ermitteln, ob die jüdische Bevölkerung an deni aus deni Esrogimgeschäft erzielten Gewinne betheiligt ist, und in diesem Falle wäre der Zeitpunkt schlecht gewählt, die ohnehin hart Bedrängten und Rothleidenden durch Entziehung des Gewinnantheiles zu benachtheiligen. Die Antwort des Oberrabbiners von Eorfu, des Herrn Alessandro da Fano, dessen Meinungsäußerung über den in Rede stehenden Vorschlag ich mir erbeten habe, lautet entschieden a b m ahnend. Derselbe berichtet, daß nach altem Recht und Herkommen die jüdische Gemeinde von den zur Versendung kommenden Esrogim der griechischen Inseln eine Abgabe erhebt, welche den armen Juden zu Gute kommt und in diesem Jahre zur Unterstützung armer und kranker Auswanderer verwendet lverden soll. Man solle daher daraus achten, ob die Außenseiten der Kisten, in welchen die Esrogim versendet lverden, als Zeichen, daß die Abgabe lvirklich entrichtet worden, nrit dem Stempel der jüd. Gemeinde zu Eorfu versehen sind. u. die Annahme der nichtgestem pelten Sendungen verlveigern. Die jüdischen Zeitungen in Deutschland, Rußland und Österreich, insbesondere die in Triest, läßt derselbe bitten, ihre Leser darauf hinzuweisen, daß nur von den mit dem Stempel der jüdischen Gemeinde versehenen Sendungen die althergebrachte Abgabe entrichtet worden ist. Herr Oberrabbiner da Fano schließt mit den Worten: rtw nn ."^2 ':*ns -Tyr: nb'tr, n-i ni Ich glaube, diese Aeußernng der Oeffentlichkeit nicht vorenthalten zu sollen." Berlin, 1. Juli. Am 29. ^v. Mts. ist der zum Rabbiner der Israelitischen Synagogen-Gemeinde Adaß'Jisroel hier gelvählte Rabbiner Dr. E. Munk aus seiner bisherigen Amtsgemeinde Königsberg in Pr. mit seiner Familie hier eingetroffen. Am Freitag 21. v. Mts., erfolgte seine feierliche Einführung in die Synagoge mit Ansprachen der Vorsitzenden des Gemeinde- und des Synagogen-Vorstandes, welche Reden der neue Rabbiner mit zu Herzen dringenden Worten erlviderte. Tags darauf, beim Sabbatgottesdienste, hielt Dr. Munk seine Antrittsrede. "Aus ".Aorddeutschland, 2. Juli. Eine für impotente Gemeinden mit öffentlichen Volksschulen höchst lvichtige Entscheidung hat das Kultusministerium erlassen. Zwecks Bestreitung der durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom 3. März 1897 gesteigerten Ausgaben der Schulverbände hatte eine Bezirksregierung einer Gemeinde, P., eine widerrufliche Staatsbeihülfe von 449 Mk. gewährt, und zwar bis zum 1. April d. I. Der Zuschuß wurde aber mit der-Motivirung entzogen, daß die vorhandenen Mittel anderweitig Verwendung finden müßten. Gegen diesen Bescheid wurde mit Erfolg bei dein Herrn Eultusminister angekämpft. Die Entscheidung hat folgenden Wortlaut: Der Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. <U. III. E. 1349.) Berlin, 30. April. „Der Königlichen Regierung trete ich zwar darin bei, daß die Unterstützung jüdischer Schulgemeinden auf Grund des Paragraphen 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. März 1868 in erster Reihe Sache des Provinzialverbandes ist. Nachdem die Kgl. Regierung aber einmal die Errichtung der jüdischen Schule in N. N. zugelassen, und der jüdischen Gemeinde aus dem Fonds- Kapital, 121 Titel 34, eine staatliche Beihülfe bewilligt hat, kann ich es nicht billigen, daß letztere zurückgezogen lvird, so lange nicht aus anderen Fonds ein entsprechender Ersatz gewährt wird oder die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde sich wesentlich günstiger gestaltet haben, als zur Zeit der ersten Bewilligung. Daß letzteres der Fall, ist bisher nicht nachgewiesen, vielmehr ist die Belastung der Schulgemeinde dadurch erheblich gelvachsen, daß an Stelle der zurückgezogenen Staatsbeihülse von 449 Mk., nur eine Erhöhung der Beihülfe aus dem Provinzialfonds um 99 Mk. getreten ist. Für das Etatsjahr 1999 muß daher der jüdischen Schulgemeinde in N. N. die bisherige Beihülfe abzüglich der vorerwähnten 99 Mk. in Höhe von 390 Mk., in Worten: Dreihundert und neunzig Mark, als einmalige Bewilligung gewährt werden. Ich ermächtige die Kgl. Regierung, den Betrag durch Ihre Hauptkasse zahlen und in der Rechnung von der Geistl. und Unterrichtsverwaltung für das Etatsjahr 1900 unter Kapitel 121 Titel 34 als Mehrausgabe Nachweisen zu lassen. Der König!. Regierung überlaste ich jedoch, sich mit der Provinzialverwaltung wegen Gewährung einer höheren Beihülfe an die jüdische Schulgemeinde in Verbindung zu setzen und event. die Gründe festzustellen, aus denen eine solche Erhöhung abgelehnt wird. Sofern die Ablehnung wegen Mangels an Mitteln erfolgt, wird sich die Kgl. Regierung der Fortbewilligung einer angemessenen staatlichen Beihülfe solange nicht ent-

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