Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 54 (5.7.1900)
- Date
- 1900-07-05
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1098 einer menschlichen Leiche wird religionsgesetzlich durch zwei Merkmale charakterisirt. Diese bestehen in I. nxcus d. h. darin, daß eine Leiche unter gewissen, räumlichen Beziehungen die levitische Unreinigkeit mit daran geknüpften Folgen bewirkt: 2. in nx:n -ic\x darin, das; eine Leiche keinem wie immer gearteten menschlichen Zwecke dienstbar gemacht werden dürfe. Die aus dem Verbrennungsprozesse hervorgehen den Aschenreste werden jedoch als ein Produkt angesehen, das zu der Leiche, aus welcher es gewonnen worden, gar keine Beziehungen mehr hat. Das ergibt sich zunächst daraus, daß nach der ausdrücklichen Lehre der Mischnah ('c.-arap'D.T^s) die Asche verkohlter Leichen zunächst ihre Fähigkeit nxc-a zu bewirken, verliert. Dieser Satz wird auch von Maimonides a *^n 'ic rc rsr: Pn ausdrücklich zur Halacha erhoben: ma maan mas dcbanaL' “>• "*ir; cx dex „Wenn eine Leiche der Einwirkung des Feuer? dermaßen unterworfen worden, daß sie ihre ursprüngliche Struktur verloren, so gilt sie als rein." Was nun wieder das zweite Merkmal ncas* nx:n betrifft, so sei hier auf xman zu ryiapmpu. 'CI 'C’c tiv p^n -c'c cnn mts* hingewiesen, aus denen mit aller Bestimmtheit hervorgeht, daß die Aschenprodukte aller jener Dinge, für welche das gedachte Verbot besteht, menschlichen Zwecken wohl dienstbar gemacht werden dürfen. Zwar wird Enden-cn gelehrt, psx jnrp;n bz ~cx daß alle Dinge, die mit nx;n rz's behaftet und durch Begraben beseitigt werden müssen, denselben auch nach dem Verbrennungsprozesse beibehalten. Dieser Grundsatz findet jedoch nur auf jene Fälle Anwendung, in denen die Pflicht der ,-nmp sich ausschließlich als eine Folge des nx:rr rrx darstellt. Bei einer Leiche dagegen ist die Pflicht der mmp von jenem ttx durchaus unabhängig, letztere stellt sich vielmehr erst als eine von anderer Seite abgeleitete Folgerung dar. In Folge dessen können aus der Pflicht zur map keinerlei Folgen für den na:rt rzw sich ergeben. Siehe hierüber die ausführlichen Erörterungen meines Vaters zrerr in dessen Werk na;:,-; m-ir zu tt’3 ty. In Niddah 27b >vird von Rab. Simeon b. Latisch eine in den Auflösungszustand übergegangene Erstlings-Fehlgeburt eines Thieres mit einer durch den Verbrennungsprozeß zerstörten Leiche verglichen. In Fore deah, Kap. 315, 7 wird zwar in Bezug auf dieselbe gelehrt, daß sie durch Beerdigung beseitigt werden müsse. Dies geschieht jedoch nicht aus dem Grunde, weil dem in einen Auflösungszustand übergegangenen todten Körper noch der ursprüngliche Charakter innewohnt. Dies bildet vielmehr ausschließlich eine Vor kehrungsmaßregel, durch welche die Thatsache herausgestellt werden soll, daß das Mutterthier bereits der Erstgeburtspflicht als enthoben gelte. Aus diesem Umstande ergibt sich jedoch mit Nothwendigkeit, daß bei einer menschlichen Leiche in einem entsprechenden Zustande der Auflösung, wo die gedachten Nebenrücksichten entfallen, eine Pflickü zur Beerdigung nicht vorhanden ist. - Zu demselben Ergebnis; gelangen wir auch, wenn wir Mann. 'ai Pn bin Pn x pic heranziehen, wonach auch fiir eine in einen aufgelösten Zustand übergegangene menschliche Fehlgeburt keinerlei religionsgesetzliche Pflicht, dieselbe zu beerdigen, besteht. Nach dem, was soeben ausgesührt, wird von N. Simeon b. Lakisch der durch Verbrennungsprozeß zerstörte Leichnam - jener gleichgeachtcl. Es kann daher für dieselbe in Bezug auf Beerdigung leine andere Bestimmung platzgreifen. Zu demselben Ergebnis; gelangen wir endlich durch Heranziehung von Tppc -ex n;n x y ra rv:yn 'ein Zu den Drauerzeichen, welche dort für ein öffentliches Fasten angeordnet sind, gehört auch das Streuen von nSpe -ex „Brandasche" auf die Bundeslade, wie auch auf das Haupt des xva und des pn n*a ex. Nun erklärt 'c*r. an der erwähnten Stelle den Ausdruck -ex nPpc dahin: cnx nTyyc rpean -ianc n -ex mix ich lese hier, weil der 'Ausdruck ^nrnyya,. unverständlich, statt dessen cnx jrexy cy, Jedenfalls ergibt sich aus diesem Gebrauche der von menschlichen Leichen herrührenden Aschenreste, das; man eine Pflicht, dieselben zu beerdigen, nicht anerkannt hat. Zeitungsnachrichten nnd Correspondenzen. Deutschland. Mainz, 2. Juli. Ein Herr Salomon Nt a r c u s in Krakan entfaltet eine riihrige Propaganda zu Gunsten der Esrogim aus dem heiligen Lande. Dagegen wird an und für sich Niemand etwas einzuwenden haben. Wenn derselbe aber soweit geht, rabbinische Gutachten zu sammeln, um den Gebrauch nicht aus dem heiligen Lande stammender Esrogim für v e r b o - t e n zu erklären, so schießt er damit tveit über das Ziel hinaus; gewiß nicht zum Bortheil der von ihm verfochtenen Sache. Es liegt uns eine solche an einen Rabbiner gerichtete 'Aufforderung des Herrn Markus vor, in welcher derselbe mittheilt, er beabsichtige die Herausgabe von Gutachten rabbinischer Autoritäten unter dem Titel Tn py nL, welche den Gebrauch von Esrogim aus Ländern verbieten mnx cnc nein camp aeeg* cprn. Ein Probebogen von Gutachten galizischer Rabbiner, welchen Herr Marcus ebenfalls versendet, spricht denn cnirf) in der That nirgends ein Verbot nicht-palästinensischer Esrogim aus, sondern bezeichnet lediglich den Bezug von Esrogim aus dem heiligen Lande als besonders wünschenswertst, wenn sich der Preis der von dort bezogenen Esrogim nickt höher stellt, als der bisher übliche.