Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 54 (5.7.1900)
- Date
- 1900-07-05
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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41. Jahrgang. M »4, Der Israelit. Ein Gentrak-Hrgan für das orthodoxe IudenLHum. Begründet von »r. feT;matm in Ifttainf. Donnerstag, den 5. Juli 5660 (1900). fieiten* c x Artikel. Das Ptrbrennrn non Keitzk» nom Ktaad-aaKtk örs Wimms gewSMgt v. (Schluß.) Zu einer noch viel schärferen Beuriheilung der Verbrennung von Leichen gelangen wir auf Grund der folgenden Erwägung. In Berachoth 18 wird der Grundsatz aufgestellt: rex -p min -sc: nexy yns nesb. h. für eine menschliche Leiche sind dieselben Grundsätze einer schonenden Behandlung maßgebend, wie für eine Thorarolle. Dieser Lehrsatz gelangt auch zur Anwendung in dem Bestattungsverfahren, welches für eine in Folge ihres Alters unbrauchbar gewordene Sefer Thora zu beobachten ist. nrr.x pra mm ibb npjR -Q xrx '1 -ex ncd.R naep ifrcxi cbr R'vi'n bxx Den B'B’ nein p'vb mR ennai -exat? L-!R „Eine in Folge zu hohen Alters vergilbte Thorarolle muß neben einem Thorakundigen — selbst wenn derselbe nur in den Halachoth bewandert — zur Erde bestattet werden und zwar, fügt Rabbi Acha bar Jakob hinzu, in einem irdenen Behälter, wie es heißt: „Leget sie in ein irdenes Gefäß, damit sie recht lange erhalten bleibe." (Jer. 32, 14. Megilla 26b.) Nun gilt bezüglich einer Thorarolle, die verbrannt worden, die Vorschrift, daß dies als ein Frevel anzusehen ist, dessen Verwerflichkeit am besten dadurch sich k nnzeichnet, daß wir unserer Empörung darüber durch Rjmp das Zerreißen des Gewandes auszudrücken haben. (Moed.kat. 26 a und Maim. ü'Sn 'bnv es.) Aus dem Angeführten ergibt sich demnach als unzweifelhaft, daß das vorsätzliche Verbrennen einer menschlichen Leiche in demselben Maße einen gegen die Religion gerichteten Frevel bedeutet, wie dies das Verbrennen einer heiligen Thorarolle doch unzweifelhaft ist. Diejenigen, die bei einem solchen Akte anwesend sind, wären daher auf Grund unserer Religionsgesetze verpflichtet, ihrem Schmerze über eine derartige Unthat durch das Trauerzeichen der Rimp gebührenden Ausdruck zu verleihen. Daß diese Folgerung durchaus berechtigt, ergibt sich aus dem Umstande, daß unsere Weisen die Verpflichtung zur Vornahme der Rrrnp für alle diejenigen, welche um einen Menschen in dem Augenblick, da der Tod eintritt, sind, ebenfalls aus der entsprechenden Vorschrift, die hinsichtlich einer durch Brand vernichteten Thorarolle gilt, ableiten. (Moed. kat. 26a.) In welchem Lichte im übrigen unsere Weisen das Verbrennen einer Leiche betrachteten, geht am besten daraus hervor, daß sie den frevlerischen Muth eines Titus nicht besser zu kennzeichnen vermögen, als durch die Thatsache, daß derselbe die Verbrennung seiner Leiche letztwillig verfügt hat. (Gittin 66b.) Ziehen wir aus dem Vorstehenden die Summe, so ergibt sich, daß die Verbrennung einer Leiche einen gegen die Religion gerichteten Frevel bedeutet. Wenn ein Verstorbener eine derartige letztwillige Verfügung getroffen hat, so sind die Hinterbliebenen nicht bloß nicht verpflichtet, sondern es ist ihnen nicht einmal gestattet, dieselbe zur Ausführung zu bringen. Da hier der Grundsatz mey -c-ib flirrte px „dem Verbotenen gegenüber gilt keinerlei Ermächtigung eines Dritten", zur Anwendung gelangt. Welche Beurtheilung ein Rabbiner nun gar verdient, der bei derartigen Anlässen noch als Vertreter der Religion auftritt, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Es erübrigt jetzt noch der Frage näher zu treten, ob eine religionsgesetzliche Pflicht besteht, die Aschenreste derjenigen Leichen, welche gegen die ausgesprochene Bestimmung des Religionsgesetzes verbrannt worden sind, nachträglich zur Erde zu bestatten. Das Wesen