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Der Israelit · 1900-06-18 · Heft 49 (18.6.1900) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 49 (18.6.1900)
Date
1900-06-18
Page
– (sequence 5)
Language
German
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995 Königinhofer Handschrift der Wissenschaft und Wahrheit ohne alle Rücksicht auf das Parteiinteresie zum Siege verholfen hatte. Um so größer war die Verehrung und Bewunderug der unbefangenen und gebildeten Welt für ihn. Masaryk setzte seine kritischen, in die Tiefe der Sache gehenden Besprechungen der Verhandlungsergebnisse fort, und es wurde ihm die außerordentliche Genugthuung, daß seine scharfsinnigen und tapferen Ausführungen von der Prager medicinischen Facultät bestätigt, seine Schlußfolgerung, es bedürfe dieser Prozeß dringend einer Revision, zur Wirklichkeit wurde. Wegen eben dieser Broschüre, deren Inhalt so sehr durch die Aussprüche eines ersten wissenschaftlichen Areopags und der höchsten Gerichtsstelle bekräftigt wurde, war Professor Masaryk und der Redakteur seiner Wochenschrift „Czas," welcher einen Auszug der Schrift gebracht hatte, verurtheilt worden — allerdings nur aus dem formalen Grunde, daß diese Erörterungen über die Kraft von Beweismitteln „aus Anlaß einer noch im Zuge befindlichen Strafverhandlung" veröffentlicht worden seien. Der oberste Gerichtshof hat bekanntlich im Jahre 1898 in einer Entscheidung ausgesprochen, daß die Strafverhandlung als noch im Zuge zu betrachten sei, so lange ein Rechtsmittel gegen das Urtheil anhängig ist. Gegen die Richtigkeit diesre Entscheidung sind in der juristischen Welt viele Einwendungen erhoben worden. Aber auch abgesehen hiervon, welcher Widerspruch besteht dann zwischen dem geschriebenen Rechte und dem Leben der Gegenwart! Der oberste Gerichtshof in seiner den Parteien entrückten Stellung wird vor einer Einflußnahme auf seinen Spruch in einer Sache geschützt, in welcher schon die leidenschaftlichsten Kämpfe, die verwegensten Verhetzungen öffentlich stattgefunden hatten. Und kann Jemand sagen, daß die erste Gerichtsinstanz frei von Einflüssen der vehementesten Art war, die von unberufener Seite auf sie geübt wurden? Der Verhandlung wohnte Professor Marsaryk im Zuschauerraume bei. Die Verhandlung wurde unter dem Vorsitze des Hofrathes Hermann geführt; die General-Prveuratur vertrat General-Advokat Dr. Körner aus Prag. Als der Vorsitzende dem Dr. Körner das Wort zur Begründung der Richtigkeits-Beschwerde ertheilte, begann dieser: Vysoki vele... — Vorsitzender (unterbrechend): Ich mache den Herrn Vertheidiger aufmerksam, daß die Verhandlungssprache beim Obersten Gerichtshöfe die deutsche ist. — Dr. Körner erklärte, daß er, um nicht gegen das Interesse seiner Clienten zu handeln und auf die Ausführungen verzichten zu müssen, sich der Anordnung des Vorsitzenden fügen wolle, daß er aber seiner Rechtsllberzeugung Ausdruck geben wolle, die dahin gehe, daß nach dem Staatsgrundgesetze .... Vorsitzender (unterbrechend): Ich kann Erörterungen über den Sprachengebrauch bei dem Obersten Gerichtshöfe nicht zulassen; ich bitte die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen. Dr. Körner: Ich füge mich auch dieser Anordnung. Der Vertheidiger machte hierauf als Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281 Z. 9a geltend, daß durch die Broschüre: „Die Nothwendigkeit einer Revision des Polnaer Prozesses" das Delict nach Artikel 8 nicht begangen worden sei, weil die Broschüre, wenn sie auch nach der Feststellung des Gerichtshofes erster Instanz Erörterungen über die Kraft der Beweismittel und Aufstellungen von Vermuthungen über den Ausgang des Hilsner-Prozesses enthalten würde, nach bereits durchgeführter Strafverhandlung erschienen ist; die Broschüre sei daher wohl aus Anlaß einer Strafverhandlung, nicht aber während „einer noch im Zuge befindlichen Strafverhandlung" erschienen. Der Gerichtshof erster Instanz, vermeint die Beschwerde, mißt dem hier entscheidenden Ausdrucke „Strafverhandlung" die Bedeutung des Ausdruckes „Strafverfahren," „Strafsache" bei, eine Ansicht, die aber irrig sei. Die „Verhandlung" sei lediglich ein bestimmtes Stadium des Prozesses, jenes Stadium, wo die Beweise vorgeführt und contradictorisch erörtert werden. Diese Anschauung entspreche auch dem Geiste des Gesetzes und dem Grundsätze unseres Strafproceßrechtes. General-Advokat Lorenz bekämpfte diese Ausführungen, indem er aus dem Wortlaut des Gesetzes den Schluß zog, daß die Strafverhandlung im Zuge sei, so lange nicht die letzte endgiltige Entscheidung gefällt sei. Der Cassationshof entschied, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urtheil, mit welchen Professor Thomas Massaryk auf Grund des Artikels 8 der Straf-Novelle zu sechzig Kronen, Dr. Johann Herber zu vierzig Kronen Geldstrafe verurtheilt worden, werde als unbegründet zurückgewiesen. Rumänien. Bukarest, 12. Juni. (Die M a s s e n a u s - w a n d e r u n g der Israeliten.) Die heute mindestens drei Viertheile, d. h. nämlich die ganze große Masse der armen israelitischen Bevölkerung in Aufregung versetzende Auswanderungsbewegung ist zwar hauptsächlich durch die in Folge der Krisis eingetretene Geschäfts-, Arbeits- und Erwerbslosigkeit veranlaßt worden, hat aber andererseits durch die zionistische Agitation u. durch die Nachklänge der Emanzipationsbewegung unter den Armeereservisten israelitischer Konfession eine mächtige Förderung erhalten. Bekanntlich hatte letztere zu Gegendemonstrationen der nationalistischen Studentenschaft geführt, welche schließlich in den skandalösen Pöbelexcessen vom 6. Dezember 1897 ein so häßliches Nachspiel finden sollten. Seitdem hat man von israelitischer Seite darauf verzichtet, durch Abhaltung von Meetings eine billige Lösung der rumänischen Judenfrage fördern zu wollen. Ilnd wenn auch in der letzten Zeit von keiner Verfolgung der Juden die Rede sein kann, so wurde doch die

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