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Der Israelit · 1900-05-10 · Heft 38 (10.5.1900) · page 30

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 38 (10.5.1900)
Date
1900-05-10
Page
– (sequence 30)
Language
German
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^WWWWWW '92 den nur für ivenige Minuten beachtet. Hilsner war erst angetlagt, aber auch schon von vornherein verurtheilt. Die Fragen, die vom Staatsanwalt, von den Geschwornen, ja auch von dem Vorsitzenden an Hilsner gestellt wurden, zeigten deutlich, daß Alle an sein Verbrechen, aber auch an den Ritualmord glaubten. Das Wort wurde nicht von ihnen ausgesprochen, auch nicht von den Gerichtsärzten, ja nicht einmal von Dr. Baxa. Man empfing den Eindruck einesGesellschastsspieles, in welchem Niemand ein bestimmtes Wort aussprechen darf, bei dem aber umsomehr Jedermann daran denkt. Der Angeklagte, ein Mensch von stupidem, anscheinend gleichgiltigem Wesen, lvar bekannt durch Arbeitsscheu und Lügenhaftigkeit, wenn auch nichts Ernstes aus früherer Zeit gegen ihn vorlag; seine Persönlichkeit kennte nicht zu seinen Gunsten sprechen. Die Beweis anträge Dr Aurednirek's wurden abgelehnt, einer nach dem andern. Auch der Antrag, daß ein Mann „mit fürchterlichen Augen", welcher von dem Warnsdorser Gerichte wegen Verdachtes des Mordes und eines schweren Sittlichkeitsverbrechens verhaftet worden war und den mehrere Zeugen an der Stätte des Polnaer Mordes vor diesem Geschehnisse gesehen hatten, nach Kuttenberg gebracht und vernommen werden möge. Wozu weitere Beweismittel, die doch nur Blendwerk sein konnten? Besonders die Aussagen der Polnaer Aerzte wurden als eine sichere Stütze des Verfahrens angesehen. Nun hat der Oberste Gerichtshof an Stelle alles denen ein weißes Blatt Papier hinausgegeben, aus das eine neue Anklage geschrieben werden soll. Die Entscheidung des Eafsationshofes lautet: Der k. t. Oberste Gerichts- und Cassationshof sinder nach Anhörung der k. k. General-Procuratur in nichtössentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Leopold Hilsner gegen das Urtheil des Schwurgerichtes in K u t t e n b e r g vorn 16. September 1899, G. Zl. Br. 188.99.4-14, lvomit derselbe des in den *>; 184, 181, Zl. 1, und 136 St. G. bezeichneten Verbrechens des Meuchelmordes schuldig erkannt, gemäß £ 136 3t. G. zum Tode ditrch den Strang verurtheilt, gemäß > 389 St. P. O. in den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verfällt, und nach den 366 und 367 3t. P. O. schuldig erkannt worden ist, der Privatbetheiligten die mit der Bestattung der Leiche der Agnes Hruza verbundenen Kosten im Betrage von 97 fl. zu ersetzen, in Anwendung des § 362 St. P. Q. den Wahrspruch der Geschtvornen und das Urtheil des Kuttenberger Schwurgerichtshofes vom 16. September 1899, Br. 188.99.414 auszuheben, die Sache im Anklagenadium behufs wiederholter Prüfung der Untersuchungs-Ergebnisse durch neue Geschworne zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung in die nächste Schwurgerichtssitzung des k. k. Kreisgerichtes in Pisek, die Nichtigkeits-Beschwerde des Angeklagten aber aus diese Entscheidung zu verweisen. Gründe: Der Wahrspruch der Geschtvornen stellt fest, daß Agnes H r u z a von mehreren Personen in tückischer Weise ermordet tvurde und daß Leopold Hilsner unmittelbar bei der Vollziehung des Mordes selbst in Tödtungsabsicht an sie Hand angelegt oder doch thätig dabei mitgewirkt hat. Die Verübung der Mordthat durch mehrere Personen leitet die Anklageschrift unter Anderem aus dem Befunde und Gutachten der Gerichtsärzte Dr. Alois P r o k e s ch und Dr. Wenzel Michal e k ab, welche auch bei der Hauptverhandlung ihrer Ansicht, eine einzige Person hätte die That nicht aussühren können, übereinstimmend Ausdruck verliehen. Die Tücke aber findet die Anklage darin, daß der Agnes Hruza, als sie ahnungslos am Waldsaume dahinging, eine Schlinge über den Kopf geworfen wurde, um sich dadurch ihrer Person zu bemächtigen. Auch diese Annahme fand ihre Stütze in dem Gutachten der vorgenannten Gerichtsärzte, welche die am Halse der ermordeten Agnes Hruza constatirte Strangulirungssurche für eine lebensgefährliche Verletzung erklärten. Bei der Hauptverhandlung gab Dr. Alois Prokesch an, zuerst seien der Agnes Hruza die an deren Kopse Vorgefundenen Wunden tvahrscheinlich mit einem Steine zugefügt worden, hieraus sei die Strangulirung und endlich der tödtliche Halsschnitt erfolgt; hiemit ist auch das Gutachten des Dr. Wenzel M i ch a l e k im Einklänge. Sowohl gegen die Feststellung einer Mehrheit der Thäter, als auch gegen die Annahme der Tücke — falls diese lediglich in dem Einfangen der Agnes Hruza mittelst einer Schlinge gefunden werden wollte, bestehen erhebliche Bedenken. Denn aus dem vom Cassationshose nach Zulaß des £ 362 St. P. O. eingeholten Fakultäts-Gutachten geht hervor, daß die That ganz wohl auch von einer einzelnen Person verübt werden konnte; betreffend der Strangulirungsfurche aber schließt das Fakultäts-Gutachten deren Postmortalität (Ziehen der Leiche an einem Stricke) nicht aus. Das Einfangen der Agnes Hruza mittelst einer Schlinge ist daher zum mindesten zweifelhaft, wobei allerdings der Entscheidung der Frage, ob nicht etwa in anderen Momenten der That das Merkmal der Tücke zu finden ist, nicht vorgegriffen tverden soll. Auch in anderen Richtungen ist manchen thatsächlichen Voraussetzungen der Anklageschrift durch das eingeholte Fakultäts-Gutachten die Grundlage entzogen. Einer erschöpfenden Erörterung der betreffenden Punkte bedarf es jedoch nicht, da der Wahrspruch der Geschtvornen nicht erkennen läßt, inwieweit er auf derlei, detn Gutachten der Obducenten entnommenen irrigen Annahme beruht. Dies gilt unter Anderm auch von dem für die Schuldfrage allerdings belanglosen Motive der That. Die Anklageschrift constatirt nur, gestützt wiederum auf das Gutachten der Polnaer Gerichtsärzte, daß die Leiche der Agnes Hruza beinahe ganz ausgeblutet erschien, die auf dem Thütorte Vorgefundene Blutmenge aber jenem Quantum nicht entsprach, das bei der constatirten Todesart vorauszusetzen war. Kann auch hierin ein Ausspruch über das der That zu Grunde liegende Motiv überhaupt nicht erkannt werden, so ist doch dem nunmehr vorliegenden Fakultätsgutachten zufolge Blutentziehung zum Zwecke irgend einer bestimmten Verwendung des Blutes als Thatmotiv schlechthin auszuschließen. Ueberzeugend

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