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Der Israelit · 1900-04-26 · Heft 34 (26.4.1900) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 34 (26.4.1900)
Date
1900-04-26
Page
– (sequence 4)
Language
German
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III'UJI- 682 Existenz eines sog. Dreyfus-Syndikates und von ihm angeregter Sammlungen in Bayern wider besseres Wissen erklärt, dieselben hätten in Bayern nicht stattgefunden, indem ein solches Syndikat überhaupt nicht bestände. Es entspann sich hierauf eine Preßfehde, in deren Verlauf Herr Dr. Merzbacher von den Beklagten heftig angegriffen wurde. Eine Reihe von Zeugen, darunter die Rechtsanwälte Leo Oppenheimer, A. Ofener, Dr. Siegel I I, Kaufmann Gustav Sachs etc., sowie kommissarisch vernommene Zeugen bestreiten, daß eine solche Sammlung in Bayern stattgefunden habe. Sie besitzen auch keine Kenntniß vom Vorhandensein eines sogenannten Dreyfus-Syndikates, dessen Vorhandensein sie ebenfalls bestreiten. Die Beklagten halten ihre Behauptungen zum Theile aufrecht, jedoch ergibt der angebotene Wahrheitsbeweis kein befriedigendes Resultat. Nach längerer Berathung verkündet das Gericht folgendes Urtheil: Ludwig Wenng und Otto Schoy sind schuldig eines Vergehens der Beleidigung; Wenng wird hier wegen zu einer Geldstrafe von 60 Mk., Schoy zu einer solchen von 70 Mk. verurtheilt. Die Beklagten haben sämmtliche Kosten zu tragen. Der Urtheilstenor wird nach eingetretener Rechtskraft je einmal im „Deutschen Volksbl." und „Bay. Vaterl." auf Kosten der Beklagten veröffentlicht. Dem Privatkläger steht ferner das Recht zu, den Urtheilstenor auch in den „Münchener Neueste Nachrichten" veröffentlichen zu lassen. Aus den Gründen ist hervorzuheben, daß der unbegriindeterweise erhobene Vorwurf der Lüge Herrn Dr. Merzbacher als Vorstand des hiesigen Verbandes der „Alliance israel." schwer treffe. Die Angeklagten seien sich auch ihrer Handlungsweise offenbar bewußt gewesen. Der Wahrheitsbeweis ist dem Gerichte als mißlungen erschienen, nachdem alle Zeugen auf Eid hin in Abrede stellten, von den Sammlungen eines Dreyfus- Syndikates Kenntniß zu haben, sowie das Vorhandensein eines solchen Syndikates selbst zu kennen, sei es direct oder indirect. Hanau. 24. April. Die Rabbinerstelle für den hiesigen Platz und Bezirk soll in dieser Woche zur Ausschreibung gelangen. Mess, 23. April. Zum Oberrabbiner von hier ist nunmehr Rabbiner Dr. Netter in Saargemünd ernannt worden. Vor noch nicht ganz zwei Jahren wurde derselbe von Buchsweiler, seinem ersten Amtssitze, nach Saargemünd berufen. Q. ÄnS dem Untcr-Elsasr. Infolge Präsidial-Verfügung wird am 6. Mai d. I. in sämmtlichen jüdischen Gemeinden des Bezirks Unter-Elsaß eine Neuwahl aller Verwaltungs-Commissionen stattfinden. Der Beschluß vorn 18. März 1900 des Israelitischen Konsistoriums in Straßburg, der an alle Gemeinden ergangen ist, lautet folgendermaßen: Das Israelitische Konsistorium des Unter-Elsaß. „Auf Grund des Art. 21 der Ordonnanz vom 26. Mai 1844, des Art. 12 des Dekrets vom 29. August 4802, der Art. 1 und 3 der Verordnung vom 7. Jan. 1868 für die Synagogen iin Bezirk Unter-Elsaß, der Präsidial-Verfügung vom 28. November 1899. In Erwägung, daß das Konsistorium behufs Einsetzung einer Verwaltungskommission eine vorläufige Abstimmung der Gemeindemitglieder anordnen kann, deren Ausfall über die bezüglichen Wiinsche der Mehrheit in der Gemeinde dienen soll; In Erwägung, daß das Konsistorium seinen Delegierten kein ewiges, übertragbares Recht, nur ein zeitiges Mandat verleihet: In Erwägung, daß ein Amt in der Gotteshaus. Verwaltung ein Ehren- und Vertrauensposten ist, für welchen die Gemeindemitglieder am Besten die geeig netsten, fähigsten und würdigsten Männer zu erforschen wissen und solche bezeichnen, die ihren Sympathien entsprechen; ha: beschlossen, was folgt: Artikel 1. Alle an der Spitze der Kultusgemeinden des Bezirkes Unter-Elsaß bestehenden Verwaltnnaskommissionen — Straßburg ausgenommen — werden hiermit aufgelöst. Artikel 2. Es wird in allen Kultusgemeinden des Bezirkes Unter-Elsaß — Straßburg ausgenommen — Sonntag, den 6. Mai 1900, während zwei bis vier geeigneten Stunden, eine einmalige geheime Abstimmung abgehalten, um Kandidaten für eine neue Synagogcn-Verwaltungskommission, deren Amtsdauer für vier Jahre bestimmt ist, zu bezeichnen." Ein diesem Beschluß beigefügtes Circular enthält ii. ii. einen Hinweis darauf, daß das Konsistorium, obwohl es gesetzlich an den Ausfall einer Abstimmung im Err.ennungsrecht nicht gebunden ist, doch diejenigen ernennen >vird, zu Gunsten derer die Mehrzahl der Gemeindemitglieder durch die meisten Stimmen sich ausgesprochen hat, wenn nicht wegen Moralität oder Fähigkeit dagegen Bedenken vorliegen. O e st e r r. - U n g a r. M o n a r ch i e. Brünn. Dem vom Curatorium erstatteten Rechenschaftsberichte für das Jahr 1899 entnehmen wir die folgenden Daten: Das Berichtsjahr ist als ein normales zu bezeichnen, Einnahmen und Ausgaben hielten sich das Gleichgeivicht und, wenn der Aufwand nicht ganz die Ansprüche der Gemeinden befriedigen konnte, so trägt daran die Beschränktheit der Mittel des Fonds Schuld, die ausschließlich in den Zinsen des Fondscapitals bestehen, welche überdies in stetigem Rückgänge begriffen sind. Für die Zwecke des Fonds wurden im Ganzen verausgabt fl. 46,769.12. Es erhielten an Schulsubventionen 49 Gemeinden mit ihren Filialen fl. 14,040, an Unterstützungen 44 Gemeinden fl. 11,870, an 241 Cultusfunktionäre, sowie an Wittwen und Waisen von solchen, wurden fl. 9186 verabfolgt, an verschiedene Bildungs- und Humanitätsanstalten fl. 3890 u. s. w. Der Kaiser-Jubiläums-Pensionsfonds erreichte einen Stand von fl. 7277 und fordert der Bericht Gemeinden und Private zu einem werkthätigen Interesse an dessen raschere Vermehrung in eindringlicher Weise auf, um

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