Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 26 (29.3.1900)
- Date
- 1900-03-29
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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536 so ausgeprägt christlichem Charakter übergeben, die wollen ihre Kinder nicht als Jüdinnen, sondern als Christinnen erzogen wissen. Die Mutter, an welche dieser Brief gerichtet war, scheint eine naive Ausnahme zu Hilden. Vielleicht hat es sie auch verdrossen, daß man das, was alle Welt wußte, ohne sich daran zu stoßen, ihr nun schwarz auf weiß so deutlich unter die Nase gehalten hat, daß sie die Charakterlosigkeit entweder schlucken, oder dagegen etwas thun mußte. Darauf übergab sie den Brief ihrem Manne und dieser schickte ihn der Repräsentanten-Versammlung. Repräsentirte diese und ihr Vorstand nicht das Berliner, sondern das wirkliche, positive, historische Judenthum, so wäre ihnen das, was sie in diesem Falle zu thun hatten, sofort klar gewesen. Dann hätten sie nicht an das kgl. Provinzialschulkollegium, sondern an diese Mutier einen Schreibebrief gerichtet und hätten ihr für ihr Judenthum etwas von der ernstlichen, redlichen Gesinnung gewünscht, die Fräulein Dörstling für das Christentum bekundet hat. Sie hätten die Dame beruhigen können, wenn sie ihr Kind wirklich für die Taufe vorbereiten wolle, so gäbe es ja in Berlin Mittel und Wege genug dafür, aber dann solle sie sich an eine der Berliner Missionsgesellschaften, nicht aber an eine jüdische Gemeindebehörde wenden. Statt dessen hat aber die Repräsentantenversammlung den Gemeindevorstand veranlaßt, sich im Oktober an das Königs. Provinzialschulkollegium zu wenden und zwar in folgender Weise: „Dem Königlichen Provinzialschulkollegium überreichen wir in der Anlage ergebenst Abschrift eines auf Veranlassung der Schulvorsteherin Fräulein Dörstling, Sch'öneberger Ufer 36, an die Gattin eines Mitgliedes unserer Gemeinde gerichteten Brieses. Aus dem Jnbalt desselben gebt bervor, daß Fräulein Dörstling in ibrer Schule, die von einer ganz erheblichen Anzabl jüdischer Kinder besucht wird, die letzteren in christlichdoamatischem Sinne zu beeinflussen versucht. Daß es sich um solche und nickt etwa um eine ethische Beeinflussung bandelt, eraibt sich aus dem sonstigen Inhalt des Schreibens unzweifelhaft. Fräulein Dörstling verlanat ferner von den Eltern neu aufzunehmender Kinder das Einaeben einer Vervflicktung, daß die Kinder durch sämmtlicke Klassen hindurch an dem christlichen Reliaionsunterrickte tbeilnebmen. Die bezeichneten Maßnahmen der Sckulvorsteherin — ganz abgesehen davon, daß durch dieselben das reliaiöse Gefühl der die Schule besuchenden zahlreichen jüdischen Kinder auf das Peinlichste berührt wird — bedeuten eine offenbare Verletzung der den jüdischen Schülerinnen und deren Eltern zustehenden gesetzlichen Rechte. Sie sind geradezu eine Mißachtung der versasiungmaßig gewährleisteten Freiheit des religiösen Bekenntnisses, sie verstoßen gegen die Bestimmunaen des allgemeinen preußischen Landrechtes dl, Titel 12. Tbeil 21 und nicht minder gegen den Paragraphen 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1347. der ausdrücklich besagt: „Zur Theilnabme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet." Wir können nicht annehmen, daß es einer Schulvorsteherin gestattet ist, für die Aufnahme in ihre Anstalt Bedingungen zu stellen, welche den Grundlehren der Verfassung und der geltenden Gesetze zuwiderlaufen. Durch das von Fräulein Dörstling eingeschlagene Verfahren wird derjenige Zwiespalt zwischen Eltern und Kindern, den sie vermie den wissen will, gerade hervorgerufen. Wir bitten daher gehorsamst, die Schulvorsteherin Fräulein Dörstling auf das Unzulässige ihres Verfahrens hochgeneigtest aufmertsam machen zu wollen." Das Provinzialschulkollegium war so höflich, wie ich es z. B. nicht gewesen wäre, auf diese Zumuthungen nur ablehnend zu antworten und einige bittere Pillen, die es den Petenten bei dieser Gelegenheit mit gab, mit dem üblichen Amtsstpl zu überzuckern. Es antwortete Anfangs Dezember mit folgendem Bescheid: „Fräulein Dörstling ivünscht in ihrer Privatschule einen ausgesprochen christlichen Geist als Grundlage festzuhalten, da sie nur in ihm einen erziehlichen Einfluß auszuüben sich im Stande fühlt. Wenn sie daher auch die Aufnahme jüdischer Kinder nicht prinzipiell ablehnt, so legt sie doch Werth darauf, deren Zahl nicht über einen bestimmten Prozentsatz aller Schülerinnen, welcher gegenwärtig erreicht ist, steigen zu sehen. In diesem Sinne vergewissert sie stck vor Aufnahme neuer Kinder darüber, in welchem Glauben sie zu erziehen sein würden, und gibt von vornherein vollen Aufschluß über den christlichen Geist der Anstalt und die damit zusammenhängenden Einricktunaen. Wie auf der einen Seite Niemand genötbigt ist, Kinder gerade der Dörstling'schen Schule zuzuführen, so kommt für die Aufgenommenen andererseits keinerlei noch so mittelbare religiöse Einwirkung in Frage, die nicht dem Wunsche der Eltern entspräche. Somit liegt irgend ein Eingriff in das elterliche Bestimmungsrecht nicht vor und können — bei der maßgebenden gesetzlichen Bedeutung dieses Rechts — umsoweniger die weitgehenden Folgerungen als bearündet erscheinen, die der Vorstand aus dem von einer Lehrerin der Anstalt geschriebenen Briefe vom 8. September d. I. gezogen hat. Zu Maßnahmen gegen Fräulein Dörstling haben nur demgemäß keinen Anlaß gefunden." Disse wohlverdiente Lektion hat die Herren am grünen Tische stark verschnupft und es ist ihnen in der That gelungen, nachträglich auf diesen Schlag folgendes ministerielle Pflästerchen Anfangs dieses Monats zu kommen: Königliches Provinzial-Schulkollegium. Berlin. 3. März 1900. In Verfolg unseres Schreibens vom 4. Dezember v. I. tbeilen wir dem Vorstand im Aufträge des Herrn Ministers der geistlichen np. Angelegenheiten mit, wie wir die Schulvorsteherin Fräulein Dörstling noch formell dabin angewiesen haben, daß sie den nichtevange lisch-n Schülerinnen ihrer Anstalt die Theilnahme an den Schulandachten, sowie an dem evangelischen Regionsunterrichte nur dann gestatten darf, wenn die El-