Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1900-02-28 · Heft 18 (28.2.1900) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 18 (28.2.1900)
Date
1900-02-28
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2446951-2449049-2449067--50158-2500595
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

338 Lehen erhalten und sein Familiengrundstück, über dessen Erträgnisse ihm Gott freie Verfügung verstecktet, kann als unveräußerliches Erbgut zwar auf Jahre verpachtet, aber niemals endgültig verkauft werden und dadurch für immer der Erbfamilie verloren gehen. Im 50. Jahre, dem Jobeljahre, mußten alle Felder, die auf diese geschilderte Weise der Erträgniß-Verpachtung von einem verarmten Besitzer vergeben waren, diesem ohne Geld zurückgegeben werden, falls er sie nicht vorher — wie es sein Recht war — ausgelöst hatte. Diese allfünfzigjährige wiederkehrende Verjüngung und Neuordnung der Besitzverhältnisse, die immer wieder eine restitutio in integrum betoirfie, hatte einen Bundesgenossen an der alle sieben Jahre zu veranstaltenden Schemitta. d. h. der Verordnung, nach welcher im Siebtjahr die Bodenarbeit zu ruhen hatte und der freiwachsende Feldertrag allen gemeinsam sein sollte. Der Besitzerstolz des Reichen, der bis zum Jobel große Felder sein eigen nennen konnte, sollte durch die periodische Wiederkehr eines Jahres, in dem er nicht mehr ernten durfte, als der arme, seines Feldes durch Verpachtung verlustig gegangene Nachbar, gründlich gebrochen und das Gefühl socialer Ebenbürtigkeit Aller in seinem Herzen großgezogen werden. Alle diese Bestimmungen wenden sich gegen die Anhäufung von Grundstücken bei einem Besitzer. Auch gegen die Ansammlung des Geldes, gegen die Uebermacht des Capitals, das zu allen Zeiten der gefährlichste Faktor socialer Ungleichheit gewesen ist, wendet sich das Gesetz im Zinsverbot. Das Capital, an sich völlig todt und unfruchtbar, sollte nur durch ehrliche Arbeit ausgenutzt werden können. Der reiche Geldmann muß, da es Geldgeschäfte nicht gibt, und das Darlehen kein kaufmännisches Unternehmen, sondern eine religiös-sittliche Liebesthat lZedaka) ist, im eigenen Interesse den Unbemittelten veranlassen, ihm zu Helsen, sein Vermögen durch gewerbliche Unternehmungen, bei denen der Arme gut besoldet wird, für sich weiter nutzbringend gestalten. Wer die großen Erschütterungen kennt, die in der römischen und griechischen Welt aus dem anwachsenden Schuldenwesen entstanden und sich vergegenwärtigt, wie dort die schreiendsten Contraste — schwelgende Opulenz und traurigstes Elend dicht beieinander weilten, wird den Segen dieses Verbotes, das übrigens Geld- und Naturalzins (Termingeschäft) in gleicher Weite untersagt, begreifen. Indem durch den im Schemitta-Jahre eintretenden Schuldenerlaß oder Verjährung auch noch eine Sicherheit geschaffen war, um den Besitzlosen vor Ausbeutung zu schützen, ist es eine wahrhaft göttliche Fürsorge des Gesetzes für den social Schwachen zu nennen, wenn auch das Pfandrecht des Gläubigers beschränkt wird. Will sich nämlich Jemand zur Sicherstellung einer Schuldsumme vom Schuldner ein Pfand geben lassen, so muß es diesem zur Gebrauchszeit gegen ein anderes wieder zugestellt werden. In eindringlich beredter Mahnung sagt die Thora: an s aw LEN x:T"y "in b'ir, dx vx pyr *: rrrr 2:2»* nes "'vb %,rbav xn nnid nmcr *jx p:n 2 'nycttr „Wenn du das Gewand deines Nächsten pfändest, bis Sonnenuntergang mußt du es ihm zurückgeben, denn es ist sein Gewand allein; worauf soll er schlafen? Er wird zu mir schreien und ich werde ihn erhören, denn liebevcll bin ich." Im 5. B. M. sind übrigens die Pfandobjekte begrenzt, in dem alle Speisebereitungsgeräthe wie „Mühlsteine" ausgenommen sind: s bin x*n L'2i „denn das Leben würde er pfänden." Hatte eine Familie in Folge der Verarmung die Nutznießung ihrer Liegenschaften verkauft, und der so gewonnene Erlös reichte nicht aus, um wirthschaftlich zu gesunden, so blieb dem Verarmten als letzter Rettungsanker der Eintritt als Ebed Jwri in ein jüdisches Haus. Das Dienstverhältniß, das nie länger als sieben Jahre währte, trägt als Motto die Bestimmung: n-nn xb "*bs 's „Du darfst nicht hartherzig über ihn schalten" und endete mit reicher Beschenkung des Dieners, für dessen Familie der Arbeitgeber während der Dienstjahre zu sorgen hatte. Aber selbst der Sclave, der aus den umwohnenden unzüchtigen, Götzenkuli fröhnenden Kananitervölkern seinem heidnischen Herrn entlaufen und im Hause eines jüdischen Herrn eine neue Heimath gefunden hatte, genießt bis zu seiner Freilassung — die übrigens von den Rabbinen anempfohlen wird — den vollen Schutz milder Gesetze, die seine Stellung weitbinaus hebt über gewöhnliches Sclavenlos. Der Römer, dem der Sclave mancipium Fanggut war, hatte kein Gesetz, das des Herrn Willkür beschränkte. Im Zorn konnte der römische Ritter seinen Sclaven den Muränen zum Fräße vorwerfen. Die Satzung war herzlos und eisern, wie der römische Speer und erbarmte sich des Unglücklichen nicht. Der feinsinnige und kunstliebende Grieche sieht in dem Sclaven SovXog den Gebundenen, eine lebendige Arbeitsmaschine, für die selbst Plato und Aristoteles kein Wort der Milde übrig haben. Daß der Germane den Sclavenkauf mit den Worten abschloß: „Er ist mein Sclave, ich kann ihn sieden und braten," läßt auch auf keine menschliche Behandlung schließen. Der Hebräer nennt ihn nsy Arbeiter, in dem Ausdruck liegt kein Schimpf, denn jeder Jude ist ein rraix isy ein Arbeiter der Erde, sogar ehrenvoll kann die Bezeichnung sein, n *i;y Knecht des Ewigen. Welche Stellung bei den Juden der heidnische Knecht einnahm, kann jedes Kind schon aus der biblischen Erzählung ersehen. Welche Vertrauensstellung genießt Elieser, der cmsx "sy der Knecht Abrahams;!vie treu und liebeerfüllt ist das Verhältniß zwischen dem Knecht und der Familie des Herrn! Dem Sittlichkeitsbewußtsein des Israeliten galt es als eine der schwersten Sünden, hart und schlecht gegen den Knecht zu sein. Der unglückliche Hiob ruft in seinem bitteren Schmerz und in dem Bewußtsein, unschuldig zu leiden, seinen Freunden zu: „Hab' ich je gebeugt das Recht meines Knechtes!? Das Recht des kanaanitischen Knechts —um die biblische Ausdrucksweise anzuwenden — verlangt seine Freilassung, wenn der Herr bei einer

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.