Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 15 (19.2.1900)
- Date
- 1900-02-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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296 lief) stellte der Beklagte Wenng einen Antrag ans Aussetzung der Berhandlung und erbietet sich, zur Erbringung des Beweises, daß das Gerücht in Polna thatsächlich verbreitet sei und sich auf schwere Verdachtsmomente stütze. Weiter beantragt der Angeklagte Wengg, bei dem Gericht in Prag Ermittelungen darüber zu veranlassen, was in jener Flasche gewesen sei. die der Schächter an den Rabbiner Dr. Goldberg gesandt habe. (Es ging bekanntermaßen das Gerücht, daß diese Flasche, die angeblich an Rabbiner Dr. Goldberg geschickt wor den sein soll, das Blut des ermordeten Mädchens enthielt.) Das Gericht lehnte jedoch den Aussetzungsantrag ab, da derselbe in erster Linie nach Paragraph 186 des R.-St.-G.-B. unzulässig sei und da ferner die Erhebungen ergeben hätten, daß gegen Rabbiner Dr. Goldberg keinerlei Untersuchung eingeleitet wäre. Der Vertreter des Privatklägers beantragt gegen den Beklagten eine Gefängnißstrafe von einem Jahre. Das Urtheil lautete auf vierzehn Tage Gefängniß. Dem Privatkläger lvird die Publitationsbefugniß in der „Reuen Freien Presse" in Wien, in den „Münchner 'Reueste Nachrichten" und im „Deutschen Volksblatt" zugesprochen. Die Urtheilsbegründung hebt die Schwere der Beschuldigung, die in dem Vorwurf der Begünstigung eines Mordes liege, hervor und betont, daß der Beklagte sich dessen >vohl bewußt sein mußte: zu erlvähnen sei ferner der Umstand, daß Wenng schon wiederholt lvegen Preßvergehen verurtheilt ivorden sei. Als mildernd komme in Betracht, daß Wenng unter dem Eindrücke der Interpellation des 'Abgeordneten Schlesinger und seiner eigenen Wahrnehmungen und Nachforschungen in Polna, sowie derjenigen seiner dortigen Gesinnungsgenossen, gehandelt habe. Bad Kiffingen. Wir erhalten folgende Zuschrift: Amtliche B e r i ch t i g u n g. Die Wichtigkeit der Neubesetzung der Rabbinerstelle zu Bad ftissingen >vird keinesfalls behördlicherseits unterschätzt. Die von der kgl. Regierung zu Würzburg angeordnete Reuivabl eines Distriktsrabbiners für den Rabbinatsbezirk ftistingen wurde vielmehr lediglich durch die Haltung eines Theiles der ftultusmitglieder im genannten Rabbinatsbezirke bisher vereitelt, welcher eine neue Regelung der Verhältnisse bezüglich der Aufbringung des jährlichen Gehaltes des künftigen Rabbiners verlangt hat. Bevor nicht eine Einigung der ftultusgemeinden und ihrer Mitglieder in vorberegter Hinsicht zu Stande gekommen ist, kann die Wahl des neuen Rabbiners und Genehmigung derselben durch die kgl. Regierung nicht stattfinden. Die Schuld an der Verzögerung dieser Wahl ist daher nur allein den Israeliten des Rabbinatsbezirkes .Gillingen selbst, resp. einem Theile derselben zuzum esten. B a d ft issi n gen, 14. Februar 1966. ft g! . Be z i r k s a m t. B e r o l z h e i m e r. Hürth. Auf unsere Ausführungen in Ihrem geschätzten Blatte betreffend „Centralisation der jüdischen Armenpflege in Bayern" wird uns in jüngster Nummer vom Vorstände des Wander-Unterstützungs-Vereins eine Art Berichtigung bezw. Feststellung gewidmet. Abgesehen davon, daß unsere Ausführungen in dieser Erklärung in keiner Weise berichtigt oder entkräftet werden. rvundert uns die Erwiederung von dieser Seite, denn der Armenverein dahier beschloß seiner Zeit, die Bestrebungen der Centralisation nicht zu unterstützen und der Armenverein Nürnberg bringt diese Angelegenheit erst zur Sprache. So sehr wir die Herren Vorstände des W.-U.-V. achten, über jüdische Vorschriften des Zedakagebens können lvir uns nicht von denselben belehren lassen, lvir haben auch den bestehenden Verein nicht als Ideal erklärt, sondern nur gesagt, in ihrer Weise wirken sie gut, denn so lange Verwaltungsmitglieder da sind, die in jedein Armen einen Spitzbuben sehen und demgemäß kein gutes Wort für dieselben haben, läßt auch der bisherige Modus sehr viel zu lvünschen übrig. Aber schlimm lvürde eS werden bei der geplanten Centralisation, das zeigt uns der erste Blick in die nunmehr vorliegenden Statuten. Die Direetion haben sich nach Paragraph 6 die Herren in Nürnberg gesichert, indem die Stimmen nach dem Cassaumsatze zählen. Wo eine Direetion ist, werden von derselben auch Direetiven ertheilt, Paragraph lvir haben aber entschieden kein Vertrauen zu der religiösen und gefühlvollen Handhabung der Armenunterstützung von Leuten, deren Statuten nur darauf hinausgehen, die pietätvolle jiidische Gepflogenheit von Tic: “;rc in polizeiliche Armenpflege umzuändern. Der Paragraph 11 zwingt den Armen, in seinem Wohnorte, woselbst lvomöglich seine Lage gar nicht bekannt ist und er in Ehren dasteht, seine Verhältnisse klar zu legen, sonst hat er von der Bezirkskasse nichts zu erlvarten. Paragraph 12 und 16 machen mit der Zeit überhaupt ein eigenes Deteetivinstitut nothlvendkg. Paragraph 16 verordnet, daß wenn ein Armer aus der Verbandsgemeinde in eine andere Gemeinde kömmt, so ist er von der Bezirtskasse sofort zurückzubefördern, (wie stimmt das mit der erlv. Erklärung?), ein solches Verbrechen muß dann der Centrale gemeldet werden, das bedeutet dann nach unseren Erfahrungen, daß er schwarz angestrimen lvird und es ist um ihn geschehen. Der Geist des Paragraphen 18 zeigt so recht, was für eine Ansicht man von den fremden Armen (Nichtbayern) hat, diese lverden unter der 'Rubrik, Menschen untergeordneter Elaste, behandelt und der Paragraph 19 bestimmt hierzu, solchen Leuten sollen Unterstützungen möglichst in 'Naturalien, Arbeit und Freifahrt zu Theil werden. Diese Verordnung belveist zur Evidenz, daß die Herren wirklich nicht in die Materie eingedrungen sind, denn lvir haben doch, lvenn auch manche Gewohnheitsbettler darunter sind, kein Stromerlvesen, sondern können täglich sehen, lvie unsere armen Brüder, wir sagen ruhig 8<> Prozent davon, jede zehn Mark nach Hause schicken all ihre darbenden Familien, lvas ,L. 3.)