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Der Israelit · 1900-02-05 · Heft 11 (5.2.1900) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 11 (5.2.1900)
Date
1900-02-05
Page
– (sequence 10)
Language
German
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222fl stand eine innere Angelegenheit der israelitischen Cultusgemeinde sei und über Beschwerden gegen den Cultusvorstand der verstärkte Cultusvorstand zu entscheiden habe; von der zweiten Instanz mit Berufung auf die Paragraphen 22 und 102 der Statuten der Cultusgemeinde; von der dritten Instanz ohne jede Begründung. Der Abweisungsgrund der ersten Instanz ist hinfällig, weil er den Thatsachen nicht entspricht. In den Statuten findet sich nämlich nirgends eine Bestimmung, nach welcher über Beschwerden gegen Verfügungen des Cultusvorstandes der verstärkte Vorstand zu entscheiden hat. Nicht minder unrichtig ist der Abweisungsgrund der Statthalterei. Nach Paragraph 22 f. der Statuten gehört die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und Mitgliedern der Cultusgemeinde zum Wirkungskreise des verstärkten Cultusvorstandes. Diese Bestimmung kann doch nur solche strittige Gegenstände im Auge haben, deren Regelung nicht schon durch Gesetz oder Statuten vorgesehen ist. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zustimmung des Cultusgemeindevorstandes zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen Uebungen zu ertheilen ist, sind im Paragraph 79 der Statuten ganz genau angeführt; es kann daher eine Verweigerung der Bewilligung ebensowenig als eine Streitigkeit bezeichnet werden, wie etwa die Concessionsverweigerung seitens einer politischen Behörde erster Instanz. Aber auch der Wortlaut des von der Statthalterei angeführten Statutenparagraphes schließt eine Kompetenz des verstärkten Cultusvorstandes aus, da dieser nur jene Streitigkeiten, deren Erledigung statutenmäßig den Organen der Cultusgemeinde nicht zugewiesen ist, als Schiedsgericht beizulegen hat. Da die Ertheilung der Bewilligung zu gottesdienstlichen Uebungen dem Cultusvorstande im Paragraphen 79 zugewiesen und dieser nach Paragraph 5 ein Organ der Cultusgemeinde ist, so wird die ganze Competenzbegründung hinfällig. Es ist dadurch auch vollkommen ausgeschlossen, daß der verstärkte Cultusvorstand als eine den Instanzen zug der politischen Behörden ausschließende Recurs instanz beabsichtigt sein könnte. Dr. Fischer bemerkte in Ausführung dieser Beschwerde, daß es sich darum handle, ob es in religiöser Beziehung gestattet sei, religiöse Minoritäten zu vergewaltigen. Das jüdisch-orthodoxe Judenthum dürfe in seinem Rechte auf Bethätigung seiner religiösen Ueberzeugung unter keiner Bedingung beschränkt werden. Würden dem Cultusvorstande Mittel gegeben, um diese religiöse Uebungen zu verhindern, so sei das eine Gesetzesverletzung. Das religiöse Gefühl der Orthodoxen sei auf das tiefste verletzt durch die Reformen im gottesdienstlichen Ceremoniell, welche mit der Aufstellung einer Orgel Hand in Hand gingen. Für die Strenggläubigen sei der Tempel dadurch geradezu entweiht. Uebrigens sei hier nicht zu entscheiden, ob die Zusammenkünfte zu gestatten waren oder nicht, son dern darum, ob die Bezirkshauptmannschaft Tegel in terveniren hätte sollen. Dafür spreche Paragraph 10 des Judengesetzes, welcher sagt: „Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Statuten der Cultusgemeinde nicht verletzt werden." Der Vertreter des belangten Ministeriums für Cultus und Unterricht, Ministerial-Secretär Dr. Pilat, entgegnet, daß die Staatsbehörde einer einzelnen Partei gegenüber nicht verpflichtet sei, ihr Aufsichtsrecht auszuüben, dies liege vielmehr in ihrem freien Ermessen. Die Statuten bestimmen, daß zum Wirkungskreise des Cultusvorstandes die Errichtung von Bethäusern und die Abhaltung von Gottesdiensten, sowie die Bewilligung von Gesuchen in diesen Angelegenheiten gehört. Der Cultusvorstand verweigerte diesfalls die Bewilligung, womit factisch ein Streit innerhalb des Verbandes der Cultusgemeinde entstanden sei, welcher durch den verstärkten Cultusvorstand als Schiedsgericht zu schlichten wäre. Der Vertreter der Cultusgemeinde Marienbad, Dr. Max Kohn, vertritt die Ansicht, daß es sich um einen Streit handle, in dein der Cultusvorstand als Partei betheiligt sei, so daß die Competenz des verstärkten Vorstandes gegeben sei, dessen Entscheidung einzuholen, bevor an das Aufsichtsrecht der Staatsbehörde appelliert würde. Dr. Fischer führt in seiner Duplik an, daß das Aufsichtsrecht auch eine Aufsichtspflicht bedinge. Der Appell an den verstärkten Cultusvorstand sei das Unzweckmäßigste, was man sich denken kann, denn er würde vermöge seiner Zusammensetzung genau so entscheiden wie der Vorstand. Der Beschwerdeführer hätte also keine Hilfe von dieser Seite zu gewärtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hob die angefochteue Entscheidung als unbegründet auf. In den Urtheils gründen heißt es: Was zunächst die Einivendung betrifft, daß die Angelegenheit zuerst dem verstärkten Cultusvorstande vorgelegt werden mußte, bevor an die Staatsbehörde appellirt wurde, so ist dieselbe nicht begründet. Allerdings verweist der Paragraph 22 die Beilegung von Streitigkeiten an den verstärkten Cultusvorftand, aber der Paragraph 102 bestimmt, daß dies nur für Angelegenheiten statthat, welche statutengemäß nicht von den Organen der Cultusgemeinde zu entscheiden sind. Dadurch ist es auch klar, daß in dem verstärkten Cultusvorstande keine Recursinstanz gegen Verfügungen des Vorstandes geschaffen werden sollte. Nun handelt es sich noch darum, ob die Staatsbehörde ihr Aufsichtsrecht hätte ausüben sollen. Das Staats grundgesetz gewährleistet die freie Bethätigung der religiösen Ueberzeugung, welche insbesondere auch in ritueller Beziehung nicht gehindert werden darf. Der Paragraph 24 des Judengesetzes schreibt ausdrücklich vor, unter welchen Bedingungen die Ertheilung der Bewilligung zur Abhaltung von Zusammenkünften zu religiösen Uebungen zu erfolgen hat. Daraus, daß die einzelnen Cultusgemeinde-Statuten diese Bedingungen enthalten müssen, folgt auch, daß der Paragraph 20 auf diese Angelegenheit Bezug habe. Denn es hätte

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