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Der Israelit · 1900-02-05 · Heft 11 (5.2.1900) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 11 (5.2.1900)
Date
1900-02-05
Page
– (sequence 9)
Language
German
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41. Jahrgang. klage ^u M 11 -es „Israelii" Leitender Artikel. Mt wIGIgk Eitsltzelriiis betreffs Mllltmg ton J)ilDat0ottesöienp. Im Tempel der Marienbader Cultusgemeinde wird der Gottesdienst nach dem reformierten Ritus abgehalten: im Jahre 1897 wurde auch eine Orgel ausgestellt, deren Klänge den Betgesang begleiten sollten. In Marienbad gibt es aber — namentlich in den Sommermonaten — sehr viele Orthodoxe, die sich in ihrem religiösen Gefühle durch diese Neuerungen verletzt fühlten, da sie dieselben als dem Geiste der jüdischen Religion zuwiderlaufend bezeichnen. Deshalb richteten die Orthodoxen, an deren Spitze Herr Hermann L e i t - n e r steht, an die Cultusgemeinde Marienbad eine Eingabe, in welcher sie um Bewilligung zur Abhaltung religiöser Uebungen in einem anderen (Privat-) Hause ansuchten, Der Cultusvorstand beschied das Ansuchen abschlägig, indem er gleichzeitig auf die Strafe aufmerksam machte, die von der Staatsbehörde drohe, falls trotzdem in einem anderen Hause Gottesdienst abgehalten würde. Da alle Bedingungen, welche im Paragraph 79 der Statuten der Cultusgemeinde Marienbad an die Bewilligung von privaten gottesdienstlichen Handlungen geknüpft sind, erfüllt waren, rief Herman Leitner die Bezirkshauptmannschaft Tegl zu Hilfe, welche ihr Aufsichtsrecht wegen Statutenverletzung ausüben sollte. Die Bezirkshauptmannschaft stellte diese Beschwerde als nicht in ihre Competenz fallend zurück, da der fragliche Gegenstand eine innere Angelegenheit der Cultusgemeinde bilde und über Beschwerden gegen Verfügungen des Cultusvorstandes statutenmäßig der verstärkte Cultusvorstand zu entscheiden habe. Gegen diesen Erlaß wurde der Rekurs an die böhmische Statthalterei überreicht, in welchem ausgeführt wird: Die fragliche Angelegenheit ist absolut keine innere Angelegenheit der Cultusgemeinde, sondern eine Angelegenheit der betreffenden Gemeindemitglieder, denen die staatsgrundgesetzlich gewährleistete freie Bethätigung der religiösen Ueberzeugung verwehrt wird. Die Competenz des verstärkten Cultusvorstandes ist nicht gegeben, da diese nur für öffentliche Bethäuser, für schiedsgerichtliche Intervention bei Streitigkeiten, deren Schlichtung den Organen der Cultusgemeinde nicht zugewiesen ist, oder für Angelegenheiten bestimmt ist, in denen das vorgeschriebene Einvernehmen mit dem Rabbiner nicht erzielt wurde. Keiner dieser Punkte ist für den vorliegenden Fall anwendbar. Es wäre auch widersinnig, dem verstärkten Cultusvorstande, welcher nach dem Statute inappellabel zu entscheiden hätte, die Entscheidung darüber zu überlassen, ob Staatsgrundgesetze verletzt werden dürfen oder nicht. Die Bezirksbehörde ist verpflichtet gewesen, in die meritorische Erledigung des von den Orthodoxen eingebrachten Gesuches einzugehen, da in ihr nicht eine höhere Instanz, sondern die Hilfe der Aufsichtsbehörde angerufen wurde. Nach dem Judengesetz vom 21. März 1890 hat die Staatsbehörde darüber zu wachen, daß die Organe der Cultusgemeinde den Bestimmungen der Gesetze Nachkommen und kann zu diesem Zwecke Verfügungen dieser Organe beheben. Damit ist aber nicht speziell das höchste, sondern jedes einzelne Organ gemeint. Da durch die Verfügung des Cultusvorstandes sowohl die Statuten der Cultusgemeinde als auch die Staatsgrundgesetze verletzt wurden, batte die Vezirkshauptmannschaft das Recht und die Pflicht, in die meritorische Prüfung der Entscheidung in der von Hermann Leitner und Genoffen eingebrachten Angelegenheit einzugehen. Die Statthalterei gab diesem Recurse keine Folge und die abgewiesenen Beschwerdeführer wendeten sich nunmehr an das Ministerium für Cultus und Unterricht, indem sie auf die der Statthalterei gegenüber vorgebrachten Gründen hinwiesen. Das Ministerium bestätigte aus den Gründen der ersten Instanz die Entscheidung der Statthalterei. Die Abgewiesenen, sowohl in ihren religiösen, als auch in ihren Bürgerrechten verletzt, betraten nun den Beschwerdeweg an den Verwaltungsgerichtshof. Hier wurde das Vorverfahren eingeleitet, die betreffenden Acten vom Ministerium abverlangt und schließlich eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29. Dezember anberaumt. Bei derselben führte der zweite Präsident dieses Gerichtshofes, Dr. v. Lemayr, den Vorsitz. Als Referent sungirte Hofrath Dr. Burckhard, die Beschwerde wurde von Dr. Fischer aus Prag, das Ministerium für Cultus und Unterricht von Ministerialsecretär Dr. Pilat vertreten; für den Cultusvorstand Marienbad erschien Herr Dr. Max Kohn. Die Beschwerde hat folgenden Wortlaut: Am 19. November 1897 haben wir nach Vorschrift des Paragraphen 25, Abtheilung 3 des Gesetzes vom 21. März 1890 und gemäß Paragraph 79 der Statuten der isr. Cultusgemeinde Marienbad beim Vorstande der letzteren um die Bewilligung zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen Zwecken (Privat- Minjan) im Hause des Hermann Leitner „zur Zufriedenheit" in Marienbad angesucht. Dieses Gesuch wurde von dem genannten Vorstande ohne Angabe von Gründen abschlägig beschieden. Die gegen diese Verfügung eingebrachte Beschwerde wurde zurückgewiesen, und zwar von der ersten Instanz, weil der fragliche Gegen-

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