Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 10 (1.2.1900)
- Date
- 1900-02-01
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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scheinungen, wie sic die Reform in den letzten 60 70 Jahren erzeugte, vorauszu sehen und ihnen gegenüber Stellung zu nehmen, wäre zur Zeit der Abfassung unserer religiösen Codices einer Versündigung an dem einzig inustergiltig dastehenden jüdischen Gemeindewesen gleichgekommen. Die Verirrung einer nrr-fjn -w die Möglichkeit, daß eine ganze jüdische Corporation oder deren Majorität ausgesprochenermaßen mit dem Judenthume breche und sich dem Götzendienste zuwende, sieht das jüdische Gesetz vor. Daß sich aber einmal Leute im jüdischen Kreise erheben würden, die vollständig mit der jüdischen Vergangenheit und Zukunft gebrochen. die kraft des von ihren Gemeinden entgegengebrachten Vertrauens Schulen gründen, Kanzeln errichten und Institutionen schaffen, welche sammt und sonders die ausgesprochene Tendenz hatten, das historische, überlieferte Judenthum zu bekämpfen und dabei nicht müde werden, zu versichern, sie seien dem Judenthum nicht abhold, das sei nur unschuldige Reform — für eine solche Fälschung der Wahrheit findet sich wohl kaum eine Analogie in der jüdischen Geschichte. Die Frage, ob es gerechtfertigt, ob es Pflicht ist, aus einer solchen Gemeinde auszuscheiden, ist durch die Koryphäen der jüdischen Gesetzeskunde in einer reichen diesbezüglichen Litteratur längst entschieden. Cs ist gut, sich von Zeit zu Zeit nach dem Urtheil unserer Heimgegangenen, aber im Geiste unter uns fortlebenden Lehrer umzusehen, wie sie nach dem Maßstabe unserer Thora den weitschichtigen Verrath beurtheilen würden, der sich vor unseren Augen nun schon seit ca. sieben Decennien vollzieht. Denn wer wollte es leugnen, daß der Crfahrungssatz: 'b rrrvn m njtpi msy "cryn „Wer ein Unrecht wiederholt begeht, dem dünkt es erlaubt," sich nicht nur auf den Uebertreter beschränkt. Die langjährige Gewohnheit übt auch auf die Umgebung und wenn sie noch so gesinnungstüchtig ist, im Laufe der Zeit diesen Einfluß. Wir sind nun bereits ca. drei Viertel unseres Jahrhunderts an das Attentat gewöhnt, das auf unsere Heiligthümer gemacht wird, wir sehen, wie die Apostasie eine Gemeinde nach der anderen ergreift und sind daher mehr oder weniger abgestumpft, die ganze Ungeheuerlichkeit in ihrer unverhüllten Wirklichkeit zu beurtheilen. Dazu kommt noch das Friedenslamento, welches das Lossagen von diesem Treiben nicht grell genug als Zwietracht säend verschreit, als unerhört hinstellt, daß Juden sich von Juden trennen, nicht mehr zusammen leben und nicht zusammen sterben sollen und wie die sattsam bekannten Tiraden alle heißen. Unter solchen Umständen dürste es angezeigt sein, an der Hand gesetzeskundiger Autoritäten sich die ganze Tragweite des unerhörten Eingriffes in das jüdische Gemeindeleben jeden Augenblick präsent zu halten. Wenn der Austritt aus einer Reformgemeinde religionsgesetzlich nicht gestattet, nicht geboten ist, wenn er wirklich so unerhört wäre, wie man ihn von mancher Seite gern hinzustellen versucht, es wäre immer noch keine solche Ungeheuerlichkeit, als es diejenige ist, von welcher man sich durch den Austritt lossagt. Daß die Leitung einer jüdischen Gemeinde in den Händen von Männern ruhen soll, die das jüdische Religionsgesetz, also das jüdische Fundamentalstatut eben dieser Gemeinde als „vollständige Nichtjuden" bezeichnet, das ist eine Ungeheuerlichkeit, die alles andere in den Schatten stellt. Wahrlich nicht zunächst der Jehudi, der sich solchen Händen entziehen will, hat die Berechtigung dazu ans seinem Religionsgesetz zu erweisen. Die Israeliten der Resormgemeinden müßten sich die Mühe nehmen, wenn denn doch das jüdische Religionsgesetz gehört tvcrden soll, das Ungesetz liche des Austritts aus der Gemeinde nachzuweisen. . *vx*i x'i.ib v^yr r-yrr.rr. rr ~;c’cn b? Wer resormirt, ist eben im Nachtheil und muß für seine Existenzberechtigung Beweise bringen . Von Seiten des orthodoren Judenthums ist das Unzulässige des Verbleibens in einer Reformgemeinde und die religionsgesetzlich gebotene Pflicht derselben in Dutzenden von Responsen nachgewiesen. Was hat man von Seiten der Reform bis jetzt vorgebracht, urn auf Grund des jüdischen Religionsgesetzes den Allstritt als unstatthaft zu beweisen? Nichts, oder so viel als Nichts. Man hat von dem vermeintlichen Recht der Majorität gesprochen und sich berufen auf das rurf? n-rrn '-rtx „nach der Mehrheit ist zu entscheiden"! das rrv'b ~nx rrnn xb „daß man nicht der Mehrheit zum Bösen folgen solle," das sofort dabei steht, hat inan aber schlau verschwiegen. Man hat das breit getretene p «rven bx „Sondere dich nicht von der Gemeinde," mit einem solchem Eifer noch breiter getreten, daß man ganz dabei vergaß, wie diese rabbinische Vorschrift vernünftigerweise doch nur Geltung haben kann, insofern sie mit dem pentateuchischen E'r"! nnx rmrs xb nicht collidiert. Besonders bat der liebe Frieden herhalten müssen, und bei dem hohen Werth, den das Judenthum dem wahren, auf rcx gegründeten zuerkennt, war es nicht schwer, aus Midrasch und Agadah viel zu Gunsten des Friedens zu citiren. Am meisten Staub hat man mit einem Ausspruch in stn px -pn rsco aufgewirbelt: „Wenn die Israeliten sogar Götzendienst trieben, aber es herrscht Frieden unter ihnen, so vermag die Gottheit selbst — v. v. s. — nicht sie anzutasten." Eine Beleuchtung dieser Stelle möge genügen, um den Werth der andern hierher gehörigen Argumente zu würdigen. Dieser Ausspruch will also den hohen Werth des Friedens zum Ausdruck bringen. Wenn ganz Israel Gott leugnet, aber dabei in Frieden lebt, soll man es gewähren lassen. Das ist jedenfalls das weiteste Ausmaß dessen, was hier vom Frieden gesagt wird. Angenommen also, ganz Israel bete, Gott behüte, Götzen an und eine Religionsgesellschaft von zehn Mitgliedern träte zusammen mit dem Entschluß, Gott treu zu bleiben. Sie errichteten keine Scheiterhaufen für ihre götzendienerischen Brüder, mißbrauchten keine Polizeigewalt gegen sie. sondern ließen sie unbehelligt nach ihrer Weise unselig werden, hätte dann die Götzendiener-Majorität ein Recht, gestützt auf jene Stelle, die Zehn „Friedens-