Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1900-02-01 · Heft 10 (1.2.1900) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 10 (1.2.1900)
Date
1900-02-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2449049-2449060--49990-2500446
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

41. Jahrgang. M IO. Ier Israelit. Ein Kentrat-Hrgan für das orthodoxe Iudenthum. Begründet von Dr. ITefjnmtm in tttaini. Donnerstag, den 1. Nebrnar 566V (19VV). Leitender Artikel. Der Austritt aus der HyWMii-GenietM in Königsberg i. Dr. III. Mainz, den 31. Januar. Aus dem bisherigen ergibt sich: 1. daß die Synagoge in Königsberg bis vor 30 Jahren nach traditionellem Ritus geleitet wurde, seitdem aber ihren jüdischen Character durch Einführung eines christlichen Kircheninstrumentes eingebüßt hat. 2. daß die Reformgemeinde nicht einmal eine nur einigermaßen genügende Schechita-Einrichtung besaß. 3. daß in der Religionsschule Lehrer und Schüler unbedeckten Hauptes heilige Schriften in heiliger Sprache lesen. 4. daß man bei Renovirung der Mikweh den in ihrem Gewissen Bedrängten nicht einmal einen Einblick teil benahm, ihren etwaigen Bedenken Ausdruck zu verkeil benahm, ihren etwaigen Bedenken Ausdruck zer verleihen. 6. daß alle Verhandlungen scheiterten, welche einen Modus anstrebten, der innerhalb der Reformgemeinde es der gesetzestreuen Minorität ermöglichte, eine ihren Prinzipien entsprechende Wahrung ihrer religiösen Interessen zu erlangen und daß angesichts dieser Unmöglichkeit die gesetzestreue Minorität ihren Austritt aus der Gemeinde erklärte. Wir beschränken uns aus diese Thatsachen und lassen es unsererseits unentschieden, wer von beiden Seiten die Schuld daran trägt, daß es nach vieljährigen Verhandlungen zum Bruche kam. Die Thatsache steht fest, daß die Bekenner des orthodoxen Judenthums ihre heiligsten religiösen Anliegen durch ferneres Verbleiben in der Reformgemeinde gefährdet glaubten und deßhalb aus ihr austraten. Ist ein solcher Austritt aus der Gemeinde religivnsgesetzlich erlaubt oder gar geboten? Das ist die einzige Frage, die wir mit Ausscheidung alles Localen und Persönlichen uns vorzulegen haben. So gewiß der Anschluß an die Gemeinde eine unerläßliche religiöse Pflicht ist u. die Lossagung von derselben die schärfste Verurtheilung erfährt, so gewiß ist bei einer Gemeinde, die nur dem Namen nach eine jüdische ist, das vollendete Gegentheil der Fall. Wenn es schwierig wäre, aus dem codificirten jüdischen Religionsgesetz nachzuweisen, daß es verboten ist, Mitglied einer Reformgemeinde zu sein, so ließe sich diese Schwierigkeit wohl am treffendsten mit derjenigen vergleichen, einen Strohhalm über ein Dach zu werfen. Leichter wirft man einen Stein, als einen Strohhalm, weil er eben zu leicht ist. Freilich kann man, wenn die Frage über den Austritt aus einer Reformgemeinde beantwortet werden soll, nicht ohne Weiteres einen Paragraphen im Schulchan-Aruch nachschlagen und dort die Antwort ablesen. Doch sind die Zustände, die das Reformjudenthum in unseren Gemeinden zu Tage gefördert hat, so ungewöhnlicher Natur, daß selbst der weit ausschauende Blick unserer Weisen eine solche Anomalie nicht in den Kreis ihrer Betrachtungen gezogen hat. Wer aber aus diesem Umstande schließen wollte, das jüdische Gesetz erkenne die Berechtigung des Reformiudenthums an, der müßte mit derselben Logik folgern, daß z. B. das solonische Gesetz, welches die Eventualität des Elternmordes unberücksichtigt ließ, weil es eine so tiefe Stufe der Entartung für unmöglich hielt, ihn in der That vorkommenden Falles für straffre' erklärt hatte, da er ja im Gesetz nicht ausdrücklich verboten war Spricht ein so motivirtes Schweigen nicht beredter, als die schärfsten Paragraphen? Wahrlich, solche Er-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.