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Der Israelit · 1900-01-29 · Heft 9 (29.1.1900) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 9 (29.1.1900)
Date
1900-01-29
Page
– (sequence 2)
Language
German
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170 Adaß Jsroel und den Organen der Synagogengemeinde währte, desto mehr brach sich die Erkenntniß Bahn, daß innerhalb den zur Vertretung der Gesammtintereffen der Synagogengemeinde berufenen Kollegien Verständniß und Wohlwollen für die Ideale der Adaß Jsroel vergeblich gesucht würden. Fast 30 Jahre lang hatte die Adaß Jsroel vergeblich gehofft, endlich einmal Crnr gcgenkommen zu finden, aber so oft sie versuchte, in friedlicher Verbindung mit den Gemeindeorganen für die Dauer Kultusinstitutionen in alt-traditionellem Geiste zu schaffen, erfuhr sie eine Zurückstoßung, und immer klarer wurde der Plan der Gemeindekollegten, die Gemeinde Adaß-Jsroel lahm zu legen, selbst auf die Nothwendigkeit hin, mit anderen bis dahin vernachlässigten Privatgruppen zu liebäugeln und sie mit allen Mitteln zu fördern, um aus einstigen Freunden der Adaß-Jsroel, deren Gegner zu machen. Bei dieser Sachlage billigte die Versammlung der Adaß-Jsroel vom 26. November 1899 einhellig den Beschluß des Vorstandes, Gründung einer eigenen Schechitah-Jnstitution, und etwa 30 Mitglieder deschloffen ihren sofortigen Austritt aus der Synagogen- Gemeinde. Die Folge der Austrittsabsichten war. daß Vertreter der Gemeindeorgane an den Vorstand der Adaß-Jsroel mit dem Ersuchen herantraten, die Forderungen zu pracisieren, deren Annahme das Beharren sämmtlicher Mitglieder der Adaß-Jsroel in der Zugehörigkeit zur Synagogengemeinde zur Folge haben sollte. Deputierte der Gemeindeorgane und Deputierte des Vorstandes der Adaß-Jsroel fanden sich am 3. Dezember 1899 im Hause des Vorsitzenden - der Synagogengemeinde zusammen, um wegen der Forderungen zu berathen. Das Ergebniß der Berathungen sollte dem Vorstande und den Repräsentanten der Synagogengemeinde einerseits und der Generalversammlung der Adaß-Jsroel andererseits zur Begutachtung vorgelegt werden. Zur Berichterstattung war eine abermalige Zusammenkunft der Deputierten auf den 10. Dezember 1899 vereinbart. In der Besprechung vom 3. Dezember erhoben die Deputierten der Adaß-Jsroel bezüglich der Ordnung der Institutionen innerhalb der Gemeinde folgende Forderungen: 1. und 2. Die Adaß-Jsroel verlangt, daß die sämmtlichen eigentlichen Kaschruß-Jnstitutionen, also besonders alles zur Schechitah Gehöriges und die Mikweh, soweit sie für die Mitglieder der Adaß-Jsroel in Betracht kommen, ihrer eigenen Verwaltung unter Leitung ihres Rabbiners unterstellt werden, daß also auch bezüglich der Mikweh den Anordnungen ihres Rabbiners Folge gegeben werden muß. Sollte seitens der Synagogen-Gemeinde gewünscht werden, daß der Rabbiner der Adaß-Jsroel die vollständige Leitung der bezeichneten Institutionen voll verantwortlich für die gesammte Synagogen-Gemeinde übernehme, so ist gegen eine entsprechende Anstellung des Rabbiners der Adaß-Jsroel nichts einzuwenden, seine Stellung innerhalb der Adaß Jsroel würde dadurch nicht berührt. 3. Der Rabbiner der Adaß-Jsroel muß ermächtigt werden, bei Beerdigungen überall da, wo seine Mitwirkung gewünscht wird, auf dem Friedhofe zu sprechen, bei bloßer vorheriger Anzeige seitens der Angehörigen an das Bureau der Synagogen-Gemeinde. 4. DerAdaß-Jsroel muß seitens der Synagogen- Gemeinde ein namhafter Beitrag in etwa zwei Drittel Höhe der Steuerbeiträge ihrer Mitglieder geleistet werden, der verringert werden könnte, falls die Synagogen- Gemeinde der Adaß-Jsroel die alte Synagoge überlassen will. Es gelang den Deputierten der Adaß-Jsroel aber nur, die Zustimmung zu ihren Forderungen mit erheblichen Einschränkungen zu erlangen, namentlich bezüglich der Schechitah-Ordnung, deren frühere Basis zu beseitigen die Deputierten der Synagogen-Gemeinde trotz der üblen Erfahrungen sich weigerten. Sie verstanden sich nur zu folgenden Vorschlägen: 1. Die Schechitah in allen ihren Beziehungen hat nach den strengsten rituellen Grundsätzen zu erfolgen. Dieselbe steht unter Aufsicht des Gemeinde-Rabbiners und des Rabbiners der Religionsgesellschaft Adaß Jsroel. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt die strengere Auffassung. Die Schächter stellt der Vorstand der Synagogen-Gemeinde nur mit Zustimmung der beiden gedachten Rabbiner an und hat dieselben auf Verlangen auch nur eines Rabbiners zu entlassen. Die Maschgichim, die auf dieselbe Weise anzustellen sind, haben den Anordmmgen in gleicher Weise Folge zu leisten. Auch die Fleischhändler haben den Anordnungen beider Rabbiner Folge zu geben. 2. Es wird dem Rabbiner der Gemeinde Adaß-Jsroel das Recht eingeräumt, die Mikweh zu untersuchen und die hierzu nöthiaen Anordnungen zu treffen. Die von ihm etwa Vorgefundenen Unregelmäßigkeiten, soloeit sie auf das rituelle Gebiet sich beziehen, sind zu beseitigen. Die dauernde Ueberwachung der Mikweh ist fortan von dem Gemeinderabbiner und dem Rabbiner der Gemeinde Adaß-Jsroel zu besorgen. Die rituellen Anforderungen beider Rabbiner sind in gleicher Weise von dein Vorstande der Synagogengemeinde zu berücksichtigen. Geben dieselben auseinander, so soll der strengeren Auffassung der Vorzug gegeben werden. 3. Dem jeweiligen Rabbiner der Adaß-Jsroel »vird das Recht eingeräumt, nach vorheriger Anzeige an das Gemeindebureau aus Verlangen der Angehörigen eines verstorbenen Mitgliedes der Adaß-Jsroel auf dem Friedhose eine Grabrede zu halten. Werden am hiesigen Orte Verwandte eines Mitgliedes der Adaß-Jsroel begraben, so soll dasselbe gelten. In anderen Fällen ist die Genehmigung des Rabbiners der Synagogengemeinde einzuholen. 4. Ein Beamter der Adaß-Jsroel wird seitens der Synagogen-Gemeinde mit Mk. 2600—3000 salärirt unter der Bedingung, daß er das Amt eines Maschgiach (Beaufsichtiaer der Fleischgeschäfte) übernehme.

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