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Der Israelit · 1900-01-22 · Heft 7 (22.1.1900) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 7 (22.1.1900)
Date
1900-01-22
Page
– (sequence 3)
Language
German
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123 Letztere sind auf einem hierzu geeigneten Apparat im sicheren Treffen einer bestimmten Stelle einzuüben und hieraus vor ihrem Freisprechen zu prüfen." Wie sich das in der Praxis macht, darüber vergleiche man die oben angeführte Erklärung der Frankfurter Fleischer-Innung, wonach unter fünf Kopfschlägen kein Ochse vollständig zu betäuben war, während dort Fälle namhaft gemacht wurden, in welchen 10 und 16 Schläge erforderlich waren! 4) „Das beim Schlachten hantirende Personal mutz zur Schlachtung in reiner Kleidung, sowie in frischer Wäsche und Ueberkleidung erscheinen und hat nach jeder Schlachtung die Hände und die Fußbekleidung mit Wasser zu reinigen, i) Ebenso müssen die Schlachtungsplätze und die beim Schlachten verwendeten Geschirre und Geräthe nach Beendigung der Schlachtung gründlich gereinigt werden." 6) „Mit der Schlachtung darf nur dann begonnen werden, wenn alle Vorbereitungen an der Schlachtstelle getroffen sind. Die Schlächter dürfen das Thier während des Schiachtens nicht verlassen und mit der Ausschlachtung nur dann beginnen, wenn sie sich vom eingetretenen Tode überzeugt haben." 6) „Schlachtungen dürfen nur in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen vorgenommen werden; nur, wo solche nicht vorhanden sind, darf das nicht gewerbsmäßige Schlachten im Freien, niemals aber auf offener Straße geschehen. Kinder dürfen Schlachthöfe und Schlachträume nicht betreten. Hunde dürfen im Schlachthause nicht frei herumlaufen." 7) „Kleinvieh (Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen uno dergleichen) ist auf hölzernen Schlachtböcken zu schlachten. Schweine erhalten stehend den Stirnschlag. Federvieh darf erst zum Zwecke des Ausarbeitens nach vollzogener Schlachtung aufgehängt werden." 8) „Beim „Schächten," d. i. beim Schlachten nach jüdischem Ritus, hat das Niederlegen des Großhornviehs unter Mitwirkung von vier geübten und kräftigen Personen zu geschehen, daß ein plötzliches Niederstürzen desselben verhütet wird und die Thiere auf entsprechend große, weiche Unterlagen zu liegen kommen. Das „Schächten" selbst darf nur von autorisirten Schächtern ausgeführt werden. Die Bestimmungen unter 4, 6, 6 und 7 haben auch auf das „Schächten" Anwendung zu finden.2) Sofort nach Beibringung des Schächterschnittes ist sänrmtlichen geschächteten Thieren unter Beobach- Diese Forderung ist neu und ist die einzige, die nicht schon seit Jahr und Tag von den Thierschutzvereinen gestellt wird. Wir haben selbstredend nichts gegen sie einzuwenden. Wie si sich aber in der Praxis ausnehmen wird, darüber werden die Herren Metzger Auskunft geben können! 2, In 8- 7, auf den hier verwiesen wird, ist auch von den Schweinen die Rede, welche gewöuhlich nicht geschächtet werden. tung der unter 1) gegebenen Vorschriften der Stirnschlag beizubringen." 3 4 5) 9) „Das „Schächten" ist auf das unumgänglich nothwendige Maß zu beschränken, es dürfen daher nicht mehr Thiere „geschlichtet" werden ,als das wirkliche Bedürsniß der jüdischen Bevölkerung erfordert, wobei von dem Grundsätze auszugehen ist, daß jedes „geschlichtete" Thier mit Ausschluß der nach den jüdischen Satzungen nicht geeigneten Theile in seiner Gänze nur zum Genüsse der israelitischen Glaubensgenossen bestimmt ist.^) Diese Vorschriften entspringen mit alleiniger Ausnahme der unter 4 und 6 aufgestellten Forderungen der Reinlichkeit u. der Beschaffenheit der Schlachtungs- Plätze dem Thierschutze. Die in den Punkten 4 und 6 enthaltenen Forderungen wurden als vom hygienischen und sittlichen Standpunkte nicht minder wichtig der Vollständigkeit wegen ausgenommen und finden sich zum Theile auch in dem Erlasse des sächsischen Ministeriums des Innern am 21. März 1892, betreffend die allgemeine Betäubung der Schlachtthiere."^) Behufs Erzielung dieser Vorschriften habe der Verein die nöthigen Schritte bei den Behörden und den Abgeordneten zu unternehmen." AIS wichtigsten Satz erachten wir die Schlußbemerlung, daß zur Erzielung dieser Vorschriften bei Behörden und Abgeordneten dafür Propaganda zu machen sei. Dieser Zaunpfahlwink wird jedenfalls von den Thicrschützlern befolgt werden. Daß es auch unsererseits geschehen möge, ist der Zweck dieser Zeilen. Jüdischerseits müßte ebenfalls, und zwar womöglich noch früher, bei allen maßgebenden Instanzen auf das Ungeheuerliche dieser ganzen Agitation hingewiesen werden. Es dürfte nach Einblick in die zahlreiche Litteratur, welche die Schächtangelegenheit bereits erzeugt hat, nicht schwer fallen, das Wahrheitswidrige und Verwerfliche dieser die Judenheit in ihren vitalsten Anliegen bedrohenden Agitation als das, was sie ist, vor der öffentlichen Meinung und den Behörd-n gegenüber zu kennzeichnen. 3) Auch dieses Verlangenl^widerspricht den Anforderunoen der Wissenschaft, welche den Kopfschlag nach dem Halsschnitt für völlig belanglos erklärt. Sofort nach dem Schächsschnitt ist übrigens die Betäubung durch Stirnschlag religionSgesetzl'ch untersagt. ES muß erst daS Blut ausgeströmt sein, bevor derselbe erfolgen kann. 4) Dieses Verlangen hat nur mit dem Trutz gegen die Juden, nichts aber mit dem Schutz der Thiere zu thun. Nach dieser Seite hin verdient dieser Punkt nach Gebühr gewürdigt zu werden, weil er die trübe Quelle verräth, aus welcher die ganze Agitation fließt. 5) Wir wiederholen, daß die Petita des 8 4 neu sind, und sich in dem sächsischen Ministerial-Erlaß nicht finden.

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