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Der Israelit · 1900-01-18 · Heft 6 (18.1.1900) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 6 (18.1.1900)
Date
1900-01-18
Page
– (sequence 3)
Language
German
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99 schärfen wollte, Letzte rev müßte aber die Folge fein, wenn der löbliche Vorstand unserer Forderung nicht Rechnung tragen würde, da wir nicht gewillt sind, gleiche Belastung wie bisher, oder sogar noch wesent lich erhöhte, zu tragen, zur Erhaltung von Einrichtungen, von denen uns keine andere Mitbenutzung freisteht, als der Friedhof. Diese unerwünschte Alternative würde uns nätyigen, den durch das Ge meindeaustrittsgesetz vom Jahre 1876 gewiesenen Weg zu beschreiten, den wir des lieben Friedens halber in geduldigem Ausharren vermieden haben. Wir müßten dabei jede Verantwortlichkeit für die Folgen ablehnen, die sich sehr leicht auf weitere, als die unsererseits in Frage stehenden Kreise erstrecken könnten. „Wir erlauben uns demnach an den hochlöblichen Vorstand der Synagogen-Gemeinde das ergebene Ersuchen zu richten: „Die demnächst freiwerdende alte Synagoge wieder für den althergebrachten Gottesdienst mit Ausschluß aller Reformen und unter Beseitigung der Orgel herzustellen u. den auf solchen Gottesdienst angewiesenen Mitgliedern der Synagogengemeinde zur Benutzung zu überlasten, die Kosten der Unterhaltung und der Beamten auf den Gemeindeetat zu übernehmen und auch diese Synagoge als Gemeindeinstitution zu behandeln." „Zugleich geben wir dem Wunsche Ausdruck, daß der Genreinderabbiner, Herr Dr. Bamberger, aliernierend auch in dieser Synagoge predigen möchte. „Eines geneigten Bescheides gewärtig, zeichnen in größter Hochachtung (Unterschriften.) Der Antrag wurde abgelehnt in folgendem Antwortschreiben: Königsberg i. Pr., den 18. Mai 1893. Ihrem am 17. März d. Js. bei uns eingegangencn Anträge: „die demnächst freiwerdende alte Synagoge tvieder für den althergebrachten Gottesdienst mit Ausschluß aller Reformen und unter Beseitigung der Orgel herzustellen und den auf solchen Gottesdienst angewiesenen Mitgliedern der Synagogengemeinde zur Benutzung zu überlasten, die Kosten der Unterhaltung und der Beamten aus den Geme'mdeetat.zu übernehmen und auch diese Synagoge als Gemeindeinstitution zu behandeln" „und dem daran geknüpften Wunsche: „den Gemeinde-Rabbiner alternierend auch in dieser Synagoge predigen zu sehen" sind wir um so weniger nachzukommen in der Lage, als bereits am 5. März 1885 von den beiden Gemeinde-Collegien der Beschluß gefaßt worden ist: „Behufs theilweiser Deckung der für Grund und Boden zur neuen Synagoge zu verwendenden Suinme wird die alte Synagoge ilßd das dazu gehörige Terrain nach Vollendung der neuen Synagoge, bestmöglichst unter Bevorzugung der Wohlthätigteitsinstitute der Gemeinde, verkauft." „Dieser rechtsgiltige Beschluß müßte also vorher aufgehoben werden. Der Vorstand wird zu einer solchen Aufhebung die Initiative nicht ergreifen, da die Gründe fortdauern, die diesen Beschluß veranlaßt haben. „Die neue Synagoge soll der ganzen Gemeinde m.'t Frauen und Kindern einen edlen und würdigen Gottesdienst schaffen, die Nothwendigkeit von Nebensynagogen auch an hohen Festtagen in Fortfall bringen. Wir können also nicht Nebensynagogen selbst unterhalten, da dadurch die Zwecke des Neubaues vereitelt würden. Außer Ihrem Separatgottesdienste existiren hierorts noch drei andere Betstuben, die keine Unterstützung seitens der Gemeinde gefunden haben, noch finden könnten, weil wir für einen solchen Gottesdienst in Form und Inhalt als Gemeindegoitesdienst die Verantwortlichkeit nicht übernehmen können, wiewohl >vir bereitwillig anerkennen, daß all diesen Glaubensgenosten dieser ihr Kultus Sache des Gerzens und des Gewissens ist, für den sie nun mit verdoppelter Opferwilligkeit zu sorgen genöthigt sind. „Seiner statutenmäßigen Leistungspflicht ist sich der Vorstand andauernd bewußt. Dazu gehört aber nimmermehr, daß in einer Gemeinde von 1267 beitragenden Mitgliedern je zehn Dissidenten zur Bildung einer Gemeinde in der Gemeinde genügen sollen, deren Spezialwünsche alsdann von der Gesammtgemeinde befriedigt werden müßten. Da jeder Dissidentengruppe von zehn Personen, nach rechts u. links, dieselben Rechte zukämen, so würde ein Chaos im Gottesdienst wie in den Gemeindeausgaben entstehen. Ist auch die Zahl Ihrer Unterschriften größer, so ist sie doch nur deßhalb so groß (96), weil neben den regelmäßigen Theilnehmern Ihres Gottesdienstes auch andere, und zwar Besucher der polnischen Synagogen und Ständeinhaber der großen Synagoge, ja selbst nichtsteuernde Mitglieder der Gemeinde zur Unterzeichnung zugelasten resp. veranlaßt worden sind. Trotzdem leisten alle Unterzeichner zusammen nur sieben. Pzt. des Gesammt-Einkommens der Gemeinde! „Ihre Angabe, daß Ihnen keine andere Genwindeeinrichtung zur Mitbenutzung freisteht, als der Friedhof, ist handgreiflich unrichtig, da der Religionsunterricht der Kinder, die Schechitah, das Frauenbad, das Rabbinat, das Cantorat für alle Cafualien von Ihnen vollauf benutzt und selbst die Synagoge von Ihren Familienmitgliedern vielfach, ja auch von Einzelnen unter Ihnen selbst, besucht wird. Gerade also die umgekehrte Aussage wäre der Wahrheit gemäß. ' „Alle Gemeindeinstitutionen werden ausnahmslos von Ihnen in Anspruch genommen, nur etwa die Synagoge nicht, ein Vorkommniß, das auch in älterer Zeit überaus häufig stattfand, ohne daß Jemand an den Austritt aus der Gemeinde, an die Lösung des

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