Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 101-102 (21.12.1899)
- Date
- 1899-12-21
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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3024 fertig mit dem Wort" — wohl das umfassende Wissen R. M. zugiebt, ihm aber Scharfsinn und besondere Bedeutung abspricht, ja die Frömmigkeit R. M. für überlrieben und skrupulös erklärt. Wer die Lebensgeschichte R. M. richtig studirt hat, muß zu einer besseren und wahreren Beurtheilung seiner Verdienste gelangen; man muß in Betracht ziehen, wie er neben seinem anstrengenden Lehr- und Richteramt eine umfangreiche literarische auf Erklärung der Mischnah und Masorah, auf die niDBin auf synagogale Dichtungen, auf Abfertigung von mehr als 2000 Rechtsbescheiden sich erstreckende Thätigkeit entfaltete. Mannigfaltigkeit des Stoffes, Fülle von Gedanken, seltene Sachkenntniß und Geistesschärfe zeichnen seine Gutachten aus. Ritualien und Liturgie, Fälle von Civil- und Strafrecht, Handels-, Wechsel-, Ehe-, Erb- und Eigenthumsrecht, selbst polizeiliche Maßregeln sind darin behandelt. Von besonderer kulturhistorischer Bedeutung sind die auf das Verhalten der Juden gegenüber dem Staate bezüglichen Pflichten. — Zur damaligen Zeit mußten die Juden als Kammer-Knechte außer verschiedenen örtlichen und Landesabgaben eine besondere Steuer an den Kaiser für zugesagten, aber nicht gewährten Schutz entrichten. Die den jüdischen Gemeinden auferlegte Summe mußte nach Maßgabe der Steuerkraft der einzelnen Gemeindemitglieder zusammengebracht werden; durch Beziehungen zu hochgestellten Persönlichkeiten bei den kaiserlichen Behörden hatte mancher jüdische Ortsangehörige zum Nachtheil der Gemeinde Erleichterungen, ja manchmal gänzliche Befreiung von ihren Steuerverpflichtungen erreicht; hierauf sich berufend, weigerten sie sich, die von der Vertretung der jüdischen Gemeinde ihnen auferlegte Steuerquote zu zahlen, Andere suchten durch Domizilwechsel die Steuerlast von sich abzuschütteln. Bei Schlichtung solcher Streitfragen wurde R. Meier von dem Hillel'schen Grundsatz: „Trenne Dich nicht von der Gemeinde" geleitet. Die Gemeindemitglieder hätten überhaupt kein Recht, sich auf irgend eine Weise ihrer Steuerpflicht zu entziehen; ja er erklärt, daß selbst dem Könige nicht das Recht zustehe, Einzelnen zum Schaden Anderer Vergünstigungen zu gewähren. Mit den kräftigsten Worten wendet er sich gegen jede Unredlichkeit in Handel und Wandel, gegen Beschneidung von Geldmünzen, falsches Maaß und Gewicht u. s. w. Entschieden verdammt er Böswilligkeit der Frauen, sowie rohe, ehrlose Ehemänner, die sich so weit vergessen, ihre Frauen zu schlagen. sbv!77 mm pirw D'onb •ob ~pm px . Tim -cid nnwo isrra b-b „Es ist nicht die Art der Söhne unseres Volkes, wie dies bei anderen Völkern vorkommt, ihre Frauen zu schlagen; ferne bleibe es von den Söhnen unseres Bundes, solches zu thun". — So heißt es wörtlich in einem Bescheide, in einem Wiederholungsfälle solle in Anwendung eines Radikalmittels einem solchen Rohling die Hand abgehauen werden. — Erhaltung eines sittenreinen, einträchtigen Familienlebens, dieser stärksten Säule des Judenthums, religiöse, sittliche Erziehung und Bildung der Jugend, liegen R. Meier besonders am Herzen. Der Fortbestand des Judenthums hänge innig mit der religiösen Bildung der Kinder zusammen, daher müßten diese mit allen Waffen des Wissens und des Glaubens für den späteren Lebenskampf ausgerüstet werden. Jeder Vater halte daher entweder allein oder mit Anderen für sein Kind einen Lehrer. Für die Lehrer selbst zeigt R. Meier vielfach ein warmes Herz. Führen außerordentliche Fälle, wie Erkrankung des Lehrers oder Tod eines Schülers wegen des Gehaltes zu einem Konflikt zwischen Vätern und Lehrern, so entschied er meistens zu Gunsten der Lehrer. — In der SSIodj’fcfyen (bammlung der Entscheidungen R. Meiers findet sich Erwähnung einer sonst bei uns Juden nicht häufigen Spezies von Lehrern, nämlich eines Lehrers der Fechtkunst. Jüdische Väter hielten jüdische Fechtmeister für ihre Kinder, um, wie es dort heißt, sie in den Stand zu setzen, bei Ueberfällen durch Räuber und bei sonstiger Lebensgefahr das eigene Leben und das Leben Anderer zu retten. R. Meier stellt die jüdischen Fechtmeister in ihren Rechten und Ansprüchen den übrigen Lehrern gleich. — Zeugen die zahlreichen Responsen R. Meier's von dessen ernster Verstandesrichtung, so lassen seine tief empfundenen, phantasievollen Poesien, wenn auch Form und Sprache die Schöpfungen der spanisch-jüdischen Dichter nicht erreichen, auf sein wahrhaft poesievolles Gemüth schließen. Am bekanntesten ist das Klagelied welches noch heute am 9. Ab in allen Synagogen ertönt. Reim und Versmaß dieser Dichtung sind der Zionide Jehuda Halevi's nachgebildet, ein Beweis, daß ihm dieser Dichter und Denker sehr wohl bekannt gewesen. Bekannt ist die beispiellose Ergebenheit und Demuth, mit der Rabbi Meier das traurige Geschick ertrug, das ihn am Abend seines Lebens traf. Um den zu Ende des 18. Jahrhunderts in Deutschland herrschenden gräßlichen Zuständen, die in Mord, Ausbeutung und Brandschatzung der schönsten und blühendsten Gemeinden ihren Ausdruck fanden, zu entfliehen, wunderten viele Juden aus Deutschalnd nach Palästina und Syrien aus. Der in Syrien herrschende mongolische Fürst war den Juden wohlgesinnt und hatte einen jüdischen Minister Saad Adauba zur Seite. Dort suchte auch R. Meier Zuflucht unb Schutz. Aber in der Lombardei angelangt, wurde er von einem getauften Juden, Namens Knippe, der im Gefolge des Bischofs Heinrich von Basel in der gleichen Stadt der Lombardei sich befand, verrathen und auf Anstiften des Bischofs im Jahre 1286 an Kaiser Rudolph von Habsburg ausgeliefert. Dieser wollte der zahlreichen Auswanderung seiner Kammerknechte durch Gefangensctzung ihres geistigen Führers Einhalt thun. So wurde R. Meier zuerst nach Wasserburg und dann dauernd nach Ennsheim im Elsaß verbracht. Die Vertreter der jüdischen Gemeinden wollten das vom Kaiser kür Freilassung R. Meier's begehrte enorm hohe Lösegeld, das sie bereits zusammengebracht hatten, erlegen.