Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 99 (14.12.1899)
- Date
- 1899-12-14
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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206t Wie«, 11. De,;. (Antisemitische Bceichte über die Polnaer Affaire.) Der verantwortliche Redakteur des „Deutschen Volksblatt", August Schreiber, war heute wegen der Vergehen gegen die Artikel 7 und 8 der Preßnovelle angeklagt, und zwar aüf Grund mehrerer Artikel, welche das genannte Blatt über die Polnaer Procrßaffaire noch vor der Kuttknberger Schlußverhandlung gebracht hatte. Staatsanwalt Dr. Bobies führt in seinem Plaidoyer aus, daß die antisemitischen Aufsätze tendenziös abgekaßt und gegen die israelitische Religions-Genossenschaft gerichtet waren. Es sei bekannt, daß eine private Kommission sich zusammensetzte, um in einer in der Strafprozeß-Ordnung nicht vorgesehenen Weise Thatsachen zu erheben und das gerichtliche Verfahren einer journalistischen Kontrole zu unterziehen, daß man so weit ging, einen eigenen Emissär hierfür zu entsenden, und daß die Nachforschungen in parteipolitischer Weise gepflogen wurden. Diese Untersuchung war überflüssig und ungehörig. Sie war überflüssig, weil die österreichischen Gerichte Gott sei Dank nicht so gesunken sind, um einer solchen Art von Kontrole zu bedürfen: sie war ungehörig, weil die Mitglieder dieser Kommission in keiner Weise für ihre Aufgabe legitimirt waren. Die Thätigkeit der Gerichte ist ein aufgeschlagenes Buch, in das Jeder Einblick nehmen kann, der durch die Gesetze hierzu berechtigt ist. Wer aber die'.Ergebnisse des Vorverfahrens, die abgelegten ZeugettLussagen, den Inhalt der Untersuchung veröffentlicht, bevor in der Hauptverhandlung davon Gebrauch gemacht worden, wie es der Angeklagte gethan, oer verstößt gegen das Strafgesetz und macht sich strafbar. Den Berichterstattern bei dem Wiener Landgerichte fällt es nicht ein, die Einsicht in die Akten zu begehren, um Mittheilungen über die Untersuchung zu veröffentlichen: unsere Gerichtssaal-Reporter sind zu erfahren und zu rechtskundig, um einen solchen Weg zu betreten, und sie wissen, daß derselbe erfolglos wäre. Sie können Miltheilungen aus den Akten nur durch die Parteienvertreter erhalten, welchen die Akten gesetzlich zugänglich sind, und wenn sie den Inhalt erfahren, können sie darüber reden und schreiben, aber drucken dürfen sie nichts darüber lassen, da sie sich sonst strafbar machen. In dem heutigen Falle wurde der Umweg gewählt, die Zeugen: welche bei Gericht ausgesagt hatten, durch die private'Kommission nochmals zu vernehmen und dadurch zu erfahren, was sie vor Gericht aussagten. Die WiKrergabe dieser Zeugenaussagen bilde den Thatbestand nach Artikel 7 der Preßnovelle. Es wurde jedoch durch diese Veröffentlichungen auch das Vergehen gegen Artikel 8 der Preßnovelle begangen. Kürzlich hat in einer Versammlung ein Haupt der Antisemiten (Schneider) gesagt, er wünsche nur, daß ihm Gottes Gnade Gesundheit verleihe, um rs zu erleben, daß der Ritualmord durch ihn erwiesen werde, damit dann endlich die Ausscheidung der Juden aus der menschlischen Gesellschaft erfolge. Es sind dies gewiß nicht die Principien dieser politischen Partei in toto, aber jedenfalls sind cs die Principien einiger politischer Parteigänger. Auch der Zweck dieser Publikationen war es, die Juden auszuscheiden aus der menschlischen Gesellschaft. Denn in der That, wer überzeugt wäre, daß ein Verbrechen, wie es scheußlicher nicht gedacht werden kann, von den Juden bei ihren religiösen Uebungen begangen wird, der müßte selbst die Ausscheidung der Juden aus der menschlischen Gesellschaft wünschen. Solche Wünsche zu erregen, waren die incriminirten Artikel bestimmt. Nicht um die Ermordung eines jungen Mädchens handelte es sich, das war Nebensache. Nicht darum handelte es sich, ob der Mörder erst nach vier Tagen dingfest gemacht wurde, das war Nebensache. Die Hauptsache war, daß ein Jude als Thäter genannt wurde, und daß dies Gelegenheit gab, dem gefammten Judenthum die That des Einzelnen aufzubinden. Und wenn die abgelegten Aussagen, wenn die fetten Lettern nicht genügten, den beabsichtigten Zweck zu erreichen, dann wurde appretirt und ausgeschmückt. Der Staatsanwalt hebt sodann aus den inkrimi nirten Aufsätzen jenen Inhalt hervor, welcher Entstellungen enthalte, die geeignet waren, auf die öffentliche Meinung und damit auch auf den richterlichen Spruch einen vorgrerfenden Einfluß zu nehmen. Aus o-r bürgermeisterlichen Sittennote über Hilsner wird erwähnt, dieser habe sich stets im Walde umhergetrieden und Mädchen zu vergewaltigen versucht. Das kommt darin nicht vor, das ist einfach erdichtet worden. Es wird ferner gesagt, das Gericht habe nach der Entdeckung des Mordes vier Tage ungenützt verstreichen lassen; das ist eine Entstellung der Ergebnisse des Prozesses. In den ersten vier Tagen wurden neunzehn Zeugen vernommen, und Hilsner wurde sodann schon bei seinem ersten Verhör verhaftet. Es wurde gesagt, es sei nachgewiesen worden, daß die ermordet aufgefundene Klima ebenso wie Agnes Hruza von drei Juden geschlachtet worden; „wir haben nachgewiesen" wurde gesagt. Ein solcher Beweis wurde aber nicht geführt. Es wurde behauptet, das Gericht habe sich genöthigt gesehen, die Kasse der Cultusgemeinde zu sperren und zwei Bücher derselben mit Beschlag zu nehmen. Das ist unwahr. Die Judengemeinde hat sich freiwillig bereit erklärt, die beiden Büchen auszufolgen. Es wurde ein Gewicht darauf gelegt, daß die Unterstützung für einen in dieser Sache angeblich verdächtigen Bettler ohne Namensnennung gebucht wurde; es ergab sich aber, daß es auch sonst noch Namen gab. welche nicht gebucht wurden. Es wurde berichtet, daß in der Nähe des Leichnams der ermordeten Klima ein Messer gefunden wurde, welches ein vollkommenes Schächtermeffer war; es war jedoch ein verrostetes, stumpfes, zum Gebrauche ungeeignetes Messer. Der Staatsanwalt führt nun als erschwerend an, daß der Angeklagte Vorstrafen, Preßdelikte betreffend, erlitten habe, sowie die Wiederholungen, die man eigentlich eine Auflehnung gegen daS Gesetz nennen könnte.