Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 88 (6.11.1899)
- Date
- 1899-11-06
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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1830 erforderlich sind, brauchen nur einmal einen Blick auf das Leben zu werfen, um eines Besseren belehrt zu werden. Nicht auf daS Leid und Weh, welches der Sucht nach Geld wie der Schatten folgt, nicht auf die Glücksjäger, die ihrem Phantom nachjagten, auf dieser wilden Jagd das Leben aushauchten, und mit einer Kugel durch den Kopf endeten, nicht auf diese Erscheinung, welche den vom Golde Geblendeten immer als vereinzelte Ausnahmen erscheinen, sondern auf die normalen Thatsachen, die sich keinem aufmerksamen Beobachter entziehen können, möge man einmal sein Augenmerk richten. Angenommen der Besitz, der reiche Besitz von Geld und Gut macht unsere und unserer Kinder Versorgung wirklich in erster Reihe, und wie viele meinen, auch in letzter Reihe aus, müßten wir uns dann nicht selber in hohem Grade unglücklich schätzen? ES braucht nur Jemand einmal den Kreis seiner Bekannten zu mustern, um sich selber zu überzeugen, wie selten der Reichthum der Reichen sich auf ihre Enkel vererbt! Die Familien, in welchen dies der Fall ist, bilden vereinzelte Ausnahmen; in der Regel geht der Reichthum an irdischen Gütern selten auf das dritte Geschlecht über. Noch weniger aber ist gottlob die Armuth erblich und jeder wird Beispiele in Fülle kennen, daß die Kinder und Enkel armer Eltern und Großeltern zu Wohlstand und Reichthum gelangt sind. Die alte, jüdische Wahrheit — cto» um — daß die Menschheit mit dem Steigen und Sinken der einzelnen Individuen ein Glücksrad darstellt, bei welchem der, welcher jetzt hoch steht, sofort in die Tiefe sinkt und umgekehrt, diese Wahrheit hat von ihrer acuten, zutreffenden Bedeutsamkeit auch heute noch nichts eingebüßt. Ist das aber richtig, läuft jeder mit irdischen Gütern Ausgestattete Gefahr sie zu verlieren, und hat gerade der social niedrig stehende die Aussicht, von dem Weltrad irdischen Glückes in die Höhe gehoben zu werden, dann dürfte es sich doch fragen, ob der Besitz irdischer Güter in der That eine Garantie für die Versorgung ihrer Besitzer bietet und ob nicht vielmehr eine bescheidene Lebensstellung der Chance des Aufsteigens günstiger ist! Wie wir aber auch darüber denken mögen, die bewährte jüdische Vätersitte hat die Versorgung unserer Kinder in anderen Kriterien erblickt, als dies heutzutage meistens der Fall ist. Die goldenen Winke und weisen Rathschläge unserer großen Weifen, die sich hierüber in unserer heiligen Literatur zerstreut finden, find im Laufe der Jahrhunderte Norm für die „Talmudjuden" geworden, nach welcher sie ihre Kinder zu versorgen bestrebt sind. Sie sind zum Theil im Schulchan-Aruch als religionsgesetzliche Pflicht codifieirt und wir gestatten uns einige wenige derselben hier im Wortlaut mitzutheilen. Sie können sich getrost mit allen ähnlichen Anforderungen messen, die in allen Zeiten und Zonen an die Wahl der Gattin gestellt wurden. Diese Bedingungen und ihre seit Jahrtausenden innegehaltene treue Erfüllung sind eine der wesentlichsten Quellen, aus welcher sich das reine Familienleben und das jüdische Eheglück herleitet. Schulchan Aruch Bd. IV. (Ebner Haeser) Kap. II heißt er hierüber: 1) Er heirathe Niemand eine Frau, an der irgend ein Makel haftet. (Unter Makel ist hier jede Beanstandung der legitimen Herkunft verstanden.) Wer eine solche mit einem Makel behaftete Frau des Geldes wegen heirathet, wird unwürdige Kinder haben. Diese Strafe tritt immer ein, wenn Jemand eine Frau des Geldes wegen heirathet, wenn auch das religionsgesetzliche Verbot sich nur auf eine Frau bezieht, welche mit einem Makel hinsichtlich der Abstammung behaftet ist. Will Jemand trotz des religionsgesetzlichen Verbots eine solche Frau heirathen, so können die Mitglieder der Familie dagegen Einsprache erheben. Wird diese Einsprache nicht beachtet, so sollen sie irgend ein Abzeichen treffen, damit sich teine Nachkommen nicht mit den ihrigen vermischen. Wenn man Jemand vieles Geld zur Mitgift zusagt und das Versprechen wird nicht eingehalten, so darf man dies der Braut durch Aufhebung der Verlobung und Nichteingehung der Ehe nicht entgelten lasten. Ueberhaupt soll man es wegen von der Frau mitzubringenden Vermögens nicht zu Streitigkeiten kommen lasten. Wer eS dennoch thut, wird kein Glück haben und feine Ehe wird nicht gut ausfallen. Denn das Geld, das man mit seiner Frau erhält, ist kein solches, das einem von Rechtswegen zukommt. Wer so handelt, der heirathet seine Frau um des Geldes willen. Das was einem die Schwiegereltern geben, soll man mit bereitwilliger Zufriedenheit hinnehmen, dann wird die Ehe gelingen. fc) Bei jeder Familie, von welcher man nicht das Gegentheil weiß, darf man stillschweigend die religionsgesetzlich erforderliche Reinheit derAbstammung voraussetzen und sich ohne weiteres mit ihr verheirathen. Sieht man jedoch, daß zwei Familien in beständiger Fehde miteinander leben, oder daß selbst zwei einzelne Personen unaufhörlich mit einander streiten, gewahrt man ferner bei einer Familie, daß ihre Mitglieder ständigem Streit und Hader ergeben sind, endlich wenn man von Jemandem sieht, daß er mit aller Welt Händel sucht und sich durch freches Benehmen hervorthut, so hat man gerechte Bedenken sich von solchen sernzuhalten, denn dies alles sind Anzeichen einer unlauteren Herkunft. Wer andere fortwäyrend verdächtigt, seien es Familien oder Einzelne, als seien sie hinsichtlich ihrer Abstammung nicht rein, so mag man ihn selber nach dieser Seite hin in Verdacht