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Der Israelit · 1899-10-26 · Heft 85 (26.10.1899) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 85 (26.10.1899)
Date
1899-10-26
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1774 niffe der Juden außerhalb Englands. Dies ist ein deutliches Beispiel, wie wenig man über die wirklichen Verhältnisse der Juden unterrichtet ist. So erklärte der Dekan, in Rußland gäbe es zwei Sekten von Juden, die Orthodoxen und die Chastdim, welche viel freier und liberaler seien, als jene. Niemand wird mehr darüber erstaunt sein, als die Chastdim selber, daß man sie als Liberale bezeichnet. Dagegen sprach der Dekan seine Achtung vor den englischen Juden aus, die in religiöser Beziehung, in Rücksicht auf ihre Fürsorge für den Unterricht und vor allen Dingen in ihrer generösen Wohlthätigkeit ihre christlichen Mitbürger weit übertreffen. Es macht dem christlichen Geistlichen alle Ehre, daß er so rückhaltlos die Vorzüge der Juden anerkennt. Rußland. Petersburg. Die Juden bilden einen wichtigen Theil der städtischen Bevölkerung des russischen Reiches. Sie zahlen Steuern und tragen alle anderen Municipallasten; sie haben indeß keinen Theil an der Leitung der Mnnicipalgeschäfte. In der That untersagt dos Städtegesetz vom 11. Juni 1893 den Juden an den außerordentlichen Versammlungen der Stadt theilzunehmen, in den Municipalverwaltungen thätig zu sein. Immerhin können die Gouverneure der Städte, wo die Juden das Aufenthaltsrecht haben, eine bestimmte Anzahl von Juden als Stadträthe ernennen, aber unter der Bedingung, daß die Juden niemals den 10. Theil des Rathes bilden. In Wahrheit wird das Verhältniß nie erreicht, selbst in den Städten nicht, wo die Juden der Gesammtbevölkerung ausmachen. Die Gouverneure sind im allgemeinen der Zulassung der Juden in den Stadtrath abgeneigt. Sie stoßen sie durch alle Arten von Ausreden aus, sodaß sie gezwungen sind, sie zu Vorsitzenden zu wählen. So erzählt man, daß jüngst in einer großen Stadt des Centrums der Gouverneur zwei jüdische Personen zu Stadträthen ernannt hat, von denen der eine blind und der andere taub ist. Proteste gegen ähnliche Erscheinungen würden keinen Werth haben, noch Berücksichtigung höheren Orts finden. Was die Theilnahme der Juden an der Verwaltung der Stadt betrifft, so ist die Zulassung rein formell und erfährt keine Ausnahme. Diese Beschränkungen haben den Lokalverwaltungen nicht genügt; gewisse Städte wollen den Juden selbst das Recht verweigern, an den Berathungen theilzunehmen, die für die Erhebung der Steuern bestehen. In Kiew hat man sie aus dem Stcuerkomitee drängen wollen. Der Gouverneur von Minsk hat das Vorhandensein von Juden in der Handelskammer von Bobruisk für gesetzlich erklärt, die dazu bestimmt ist, über die Ausführung der Handelsvorschriften zu wachen. Dank der mehr oder minder geschickten Auslegung des Textes des Gesetzes entfernen die Gouverneure die Juden nicht nur aus der Municipalverwaltung, sondern aus allen Einrichtungen, die in irgend welcher Beziehung mit der Stadtverwaltung stehen. Um nur ein Beispiel zu bringen: man duldet die Juden nicht als Directoren oder Jnspectoren von Municipalbanken unter dem Vorwände, daß die Bank Angelegenheiten der Stadt erledigt. Gesetzlich führt sie nicht die Angelegenheiten der Stadt, sie ist vielmehr nur eine Einrichtung, die in Beziehung steht mit der Stadtverwaltung. Manchmal sieht sich der Senat gezwungen dazwischenzutreten, um hier eine Grenzlinie zu ziehen. Es ist unbestritten, daß die Juden sehr wenig an dem städtischen Leben betheiligt sind; allein ihre Ausschließung ist noch erschwert durch den schlechten Willen der Ortsverwaltungen, die die Juden von allen Organisationen, von allen Aemtern ausschließen, die sich unterhalb der hohen Beamtenschaft der Stadtverwaltung befinden. Amerika. New-Nork,l2 Okt. (Die Kinder des Ghetto.) Der englische Novellist I. Zangwill hat eine seiner Novellen unter dem Titel Children of the Ghetto“ dramatisirt. Die erste Aufführung des Stückes ist soeben in Washington vor sich gegangen und hat einen erheblichen Erfolg erzielt. Das vieraktige Drama spielt um die Mitte dieses Jahrhunderts in London. Samuel Levine, ein Handlungsreisender, steckt im Scherz einen Ring, den er für seine Verlobte gekauft hat, an den Finger von Hannah Jacobs, der Tochter eines Rabbiners, dabei eine alte Formel, deren Sinn er nicht recht begriffen hat, murmelnd. Mechisedek Pinkus, ein dichterisch veranlagter Galizier, der soeben in London eingetroffen ist, versteht die Bedeutung der von Levine gesprochenen Worte und macht ihn und Hannah darauf aufmerksam, daß sie nach dem modischen Gesetz nunmehr Eheleute seien. Der Rabiiner, der dann angegangen wird, einen Ausweg zu Inden, vollzieht sofort die Scheidung und der erste Akt schließt inmitten von Kundgebungen allgemeiner Zufriedenheit. Im zweiten Akt verlobt sich Hannah mit David Brandon, einem jungen Manne, der soeben aus der Kapstadt zurückgekehrt ist. Sie erzählt ihm von ihrer Heirath mit Levine und der darauf erfolgten Scheidung. Im dritten Akt bittet Bran- )on bei dem alten Rabbiner um die Hand Hannah's, die ihm auch zugesagt wird. Im Laufe der Konversation zieht jedoch der alte Mann die Genehmigung zurück, denn er endeckte, daß Brandon ein „Cohen", ein Abkömmling der Priester

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