Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 82 (16.10.1899)
- Date
- 1899-10-16
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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1719 dem § 186 und 200 des Strafgesetzbuches zu sechs Monaten Gefängniß verurtheilt. In der Begründung führt der Vorsitzende u. a. aus: Es sei behauptet worden, daß das Justizministerium Juden grundsätzlich nicht als Richter anstelle. Ein Recht für Juden oder Christen oder eine Anwartschaft auf irgend ein Staatsamt existire nicht. Der Sinn und Geist der Verfassung gehe dahin, daß konfessionelle Gegensätze bei der Besetzung der Staatsämter nicht in Betracht kommen sollten; aber es sei zuzugeben und im ganzen Deutschen Reiche anerkannt, daß trotz der Absichten des Gesetzes diese Gleichheit vorläufig nicht durchgeführt werden könne. Man müfie deshalb anerkennen, daß ein Ministerium von Fall zu Fall Erwägungen anstellen und Juden nur dann zu Beamten machen dürfe, wenn keine Bedenken entgegenftänden. Die Anstellung eines Beamten sei ein politischer Akt. Prinzipieller Ausschluß, der einen Verstoß gegen das Gesetz bedeute, stehe nicht fest. Dem widerspreche der Fall Reinach- Mainz. Der jüdische Iustizrath Reinach sollte seiner Zeit in ein Richterkollegium berufen werden, habe aber abgelehnt. Justizminister Dittmar stehe auf dem Standpunkt des Ministers Finger. Von einer gefliffentlichen jund wissentlichen Verletzung der Verfassung könne unter gar keinen Umständen die Rede sein. Aus der Rede des Oberstaatsanwalts Schmidt heben wir hervor: Von der Bezichtigung des Verfassungsbruches sei nur übrig geblieben, daß seinerzeit der jüdische Gerichtsassessor wegen seiner Konfession nicht zum Amtsrichter befördert worden sei. Bezüglich der Sachlage unter dem Ministerium Finger sei auf die Erklärung des Ministers in der Kammer zu verweisen. Er stehe persönlich auf dem Standpunkt, daß die Judenfrage keine Berechtigung habe. Die Juden müßten und sollten volle Gleichberechtigung haben. Sie unterschätzten aber den Widerstand, der diesen Anforderungen durch das bestehende Vorurtheil und Mißtrauen entgegengesetzt würde. Dieser Sachlage aber habe die staatliche Verwaltung Rechnung getragen. Der Staatsmann müsse auch auf einem richtigen Wege die Hindernisse berücksichtigen! Er könne vielleicht die Hindernisse überschätzen, daraus dürfe man ihm aber noch nicht den Vorwurf des Verfassungsbruches machen. Durch die Reichsverfassung werde zwar Gleichstellung der Konfessionen festgesetzt, ein Recht auf ein Staatsamt existire aber nicht und den Einzelstaaten bliebe die Befugniß, ihren Beamtenkörper nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Prinzipiell bestehe in Hessen die Maxime, Juden vom Nicht erstände nicht auszuschließen. Doch müßten die Inhaber der einzelnen Aemter allen Anforderungen entsprechen, und daher müsse der Justizminister auch bei Besetzung der Richterstellen die Befugniß haben, von Fall zu Fall zu prüfen, ob an einem bestimmten Orte ein gedeihliches Wirken eines jüdischen Richters möglich sei. Die Stimmung namentlich der ländlichen Bevölkerung Hessens erfordere solche Erwägungen. Niemals vordem habe man wegen Nichtanstellung jüdischer Richter den Borwurf der Verfaffungsverletzung gegen einen Minister erhoben, niemals seit 50 Jahren hätten die berufenen Wahrer der Verfassnng, die Abgeordneten in der Kammer eine solche Bezichtigung erhoben. Der versuchte Wahrheitsbeweis sei dem Angeklagten Giesen völlig mißlungen. Verantwortlich für die Strafthat sei der verantwortliche Redakteur als präfumptiver Thäter. Von der Wahrung berechtigter Interessen könne keine Rede sein. Bei der Masse der Beleidigungen und der Schwere der Vorwürfe, durch die das Volk in seinem Vertrauen auf die Unparteilichkeit der Justizpflege erschüttert werden soll, sei eine strenge Bestrafung am Platze. Strafmildernd komme nur in Betracht, daß in jener Zeit allerdings Erörterungen über den Fall Küchler stattfanden und die Angeklagten in Erfüllung ihrer Berufspflicht handelten. Vertheidiger Rechtsanwalt Grünewald: Mangel an Jndividualbeziehung sei nicht vorhanden, da ja Herr Giesen als Jude für die Interessen der jüdischen Assessoren eingetreten sei. Vertheidiger Rechtsanwalt Muser: Er gebe zu, daß eine Regierung, die sich den Vorwurf des Berfassungsbruchs mache ließe, mit Recht alles Ansehen verliere. Für die kriminelle Verantwortlichkeit sei nun aber nicht ausschlaggebend, was Dritte au» einem Artikel herauslesen, sondern was der Verfasser resp. Verbreiter mit ihm meinten. Nicht unbedingt, sondern nur in gewissen Punkten sei der Regierung der Vorwurf der Verfassungsverletzung gemacht worden. Schon im Jahre 1894 habe die „Frank. Ztg." sich in ähnlichem Sinne geäußert. Wie komme es wohl, daß man die „schwersten Vorwürfe" im Jahre 1894 ruhig hingenommen habe, während man sie jetzt unter Anklage stelle? Dem Ministerium Dittmar wurde mit Recht der Vorwurf gemacht, daß es Juden nicht als Richter anstelle. Er sei weit entfernt anzunehmen, daß Herr Justizminister Dittmar wissentliche Unwahrheiten vorgebracht habe, er könne aber auch nicht zugeben, daß Herr Dittmar ein in jeder Beziehung unbefangener objectiver Zeuge sei. Er sei in Wahrheit der Ankläger, er sei der einzige Zeuge, der allen übrigen das Schweigen gebot! Das Schweigegebot sei auch unklug; denn die Aufklärung, die man von diesem Prozesse in der Bevölkerung erwartete, sei nicht gegeben, da der Ankläger den Zeugen, durch die die Angeklagten die Wahrheit ihrer Behauptungen erweisen wollten, das Reden verbieten. Und dabei