Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 79 (5.10.1899)
- Date
- 1899-10-05
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XL. Jahrgang. Erste Beilage zu M 79 des „Israelit". Leitender Artikel. Zur ©rpnlfatlon der Mdea im Elsaß. Eine Erwiderung. Von Rabbiner Dr. Bamverger, Sulz u. Wald. „Ein reichsländischer Jurist isr. Glaubens", hat in der Straßburger Post Nr. 784 Herrn Geigel gegen meine Kritik seines Synodal- und Synagogen- Ordnungs-Entwurfs in Schutz genommen. Ich habe darauf folgendes zu erwiedern. In meinem Manuskript, das ich der Straßbg. P. gesandt hatte, stand das Wort Blutschande, das die Redaction irrthümlicherweise mit Verbrechen gegen § 173 Strafgesetzb. umschrieb. Außerdem sind noch folgende Aenderungen vorgekommen. Statt meines „Herr Geigel glaubt erschöpft zu haben" heißt es in der Straßbg. P. „Glaubt man u. s. w.," statt meines „wir wollen hervorheben, was selbst Herrn Geigel bekannt sein wird, daß z. B. die Beschneidung u. s. w." heißt es „hervorheben, daß z. B. u. s. w.," statt meines „daß der Schulchan Aruch von Herrn Geigel ein Symbol genannt wird, beweist jedenfalls auch feine genaue Kenntniß dieses Werkes" heißt es „daß der Schulchan Aruch ein Symbol genannt wird, ist auch ganz unrichtig", ferner hat die Straßbg. P. den Schlußsatz meines Artikels weggelaffen, „wir bitten ihn. uns solange mit seinen Vorschlägen verschonen zu wollen, bis er etwas tiefer ins Judenthum eingedrungen ist". Ich berichtigte das „Verbrechen gegen § 173 Strafg. B." und dankte der Redaction für die Milderung, „einzelner scharfen Ausdrücke." Aus dem nun Veröffentlichten wird der Herr Gegner ersehen, daß ich die Grenzen einer sachgemäßen Kritik nicht überschritten habe. Nun zur Hauptsache. In meiner Kritik habe ich behauptet, Herr Geigel lege in seinem Entwurf (nur von diesem ist die Rede und nicht von dem Geigelschen Werk im allgemeinen) den Hauptnachdruck auf die Centralisation der Verwaltung. Da der Herr Gegner das Gegentheil behauptet, will ich den Wortlaut des Entwurfs Seite 128 anführen: „den Gesammtintereffen der Israeliten des Reichslandes fehlt die organische Zusammenfassung im vormaligen Central-Konsiftorium; bei dem Mangel der Einheit des Kirchenregiments mußte selbst die so dringliche Sprengel-Neueintheilungisür Rabbiner sowie Vorsänger unterbleiben, und konnte kein Bezirkskonsistorium auch nur annähernd die „ersprießliche Thätigkeit" des bad. OberratS oder der Württemberg. Oberkirchenbehörde entfalten." Schon der Hinweis auf die „ersprießliche Thätigkeit" des bad. Oberrats und der württemb, Oberkirchenbehörde, Muster der strammsten Centralisirung, ist für die Tendenz des Geigelschen Entwurfs charakteristisch. Allerdings vertritt der von der Gemeinde gewählte Synagogenvorstand die Synagoge gerichtlich wie außergerichtlich, doch a) bedarf die Ortssatzung betreffs aller Gebühren und Abgaben der Genehmigung des Konsistoriums, b) ist die Wählerliste mit den Einsprüchen gegen dieselbe dem Konsistorium zu übersenden. Dieses Konsistorium geht aus der Mitte der Synode hervor, welche an Stelle der drei Bezirkskonsistorien tritt, „es übt die sonstigen Befugnisse des Central- und eines Bezirkskonsistoriums gemäß Ordonanz 25. Y. 44; es entscheidet u. s. w. u. s. w." Doch wie ich in meiner Kritik hervorgehoben habe, ist die Synode, wenn sie nur die Verwaltung vereinfachen soll, ganz harmlos. Für bedenklich halte ich aber, daß nach dem Geigelschen Entwurf die Synode „den Gottesdienst regelt (auch die gottesdienstl. Verrichtungen) und die hiefür wie zum gemeindlichen Religionsunterrichte zugelaffenen Bücher bezeichnet." Ich habe in meiner Kritik nachgewiesen, daß in dieser Bestimmung die Gefahr eines Gewissenszwanges liegt, und habe statt dessen vorgeschlagen, daß dem von der Gemeinde gewählten Rabbiner, welcher der Vertreter der religiösen Ueberzeugung der Gemeinde ist, die selbstständige Ueberwachung der religiösen Institutionen seines Rabbinates übertragen wird. Der Herr Gegner behauptet, ich wolle damit die Gemeinden unter die Vormundschaft der Rabbiner stellen. Ich habe darauf zu erwiedern, daß von einer Vormundschaft der Rabbiner keine Rede sein kann, wenn der Rabbiner das für sich beansprucht, was seines Amtes ist. Der Rabbiner hat seinen rabbinischen Studien zu dem Zweck obgelegen, daß er imstande sei, alle einschlägigen Fragen zu beurtheilen, und also die religiösen Institutionen einer jüd. Gemeinde zu überwachen. Wenn nun, wie ich vorgeschlagen habe, den Gemeinden das Recht eingeräumt wird, ihren Rabbiner, dem sie ihre religiösen Institutionen anvertrauen sollen, nach ihrer Ueberzeugung selbst zu wählen, kann füglich von einer „RabbinatSherrschaft" nicht die Rede sein. — Ich habe in meiner Kritik behauptet, Herr Geigel stelle als Schema zur Behandlung rein gottesdienstl. Fragen seitens der Religionskommisfion seine „Sitten- und Glaubenssätze" auf. Da der Herr Gegner das Gegentheil behauptet, folge der Wortlauf der Geigelschen Veröffentlichung