Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 78 (2.10.1899)
- Date
- 1899-10-02
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1633 klärte, er habe nichts gesprochen und sich in nichts vertheidigt, weil er ja gewußt habe, daß er, einmal angeklagt, auch verloren sei. Berühmt in der Criminalgeschichte ist das falsche Alibi des Lesurques, der hauptsächlich auf Grund dieser erwiesenen Unwahrheit hiugerichtet wurde. So ist die Anklage im Wesentlichen nur der Widerhall des Gerüchtes, daß eine allerdings noch summarischere Jurisdiction als die der Geschwornen darstcllt. Unter den Verdachtsgründen ist ein einziger, der als solcher gelten kann; das ist der Besitz eines Beinkleides, welches verdächtige Flecken trug. Da ist es nun unbegreiflich, daß über die Frage, ob diese Flecken von Menschenblut herrühren, kern Gutachten der Fakultät eingeholt wurde, da die Sachverständigen eine jeden Zweifel ausschließende Antwort nicht geben konnten. Daß übrigens selbst Spuren von Menschenblut aus einem Kleidungsstücke allein noch nicht viel bedeuten, ist aus manchem Processe bekannt. Merkwürdiger noch als das positive Material der Anklage ist dasjenige, was fehlt — vor Allem das Forschen nach dem Motive. Aber es wurde ein Motiv des Mordes subintelligirt, und zwar der sogenannte Ritualmord. Wer den mythologischen Ursprung dieses Märchens kennt, wer weiß, wie von den Römern der Kaiscrzcit bis auf die Chinesen unserer Tage dem Ehristcnlhum dieses Verbrechen angedichtet wurde, wer endlich bedenkt, daß im Laufe der vielen Jahrhunderte des Mittelalters, in welchem dieser Wahn, wenn auch nicht bei den erleuchteten Geistern, so doch in der dumpfen Menge lebte, eine große Zahl solcher Fälle hätte conftatirt werden müssen, wenn an der Sache etwas Wahres wäre, wird sich ein weiteres Grübeln mit ruhigem Gewissen ersparen. Gewiß könnte einmal im Kopfe eines Nichtvollsinnigen die Idee zu einem derartigen Morde durch die Schilderung davon entstehen. Cs hat aber die Anklage gar nicht versucht, den Bestand ähnlicher Gedanken bei dem Angeklagten nachzuweiscn; sie hat übrigens durch die Annahme von Mitthätern eine solch vereinzelte Verirrung ausgeschlossen und damit unausweichlich den religiösen Mord zum Substrat der Anklage genommen. Dabei wurde nicht einmal erwähnt, daß zur Zeit des Verbrechens ein Mörder im Walde sich Herumtrieb, daß manche Personen, darunter der glaubwürdigste von Allen, der Pfarrer, einen fremden, ivildaussehenden Mann aus dem Walde treten sahen, man hat mit großer Emphase die Möglichkeit der Mitschuld des Angeklagten bestritten und inmitten einer erregten Menge ein Verbiet der Geschworenen erzielt. Ueber die Verhandlung wollen wir schon deßhalb nicht sprechen, weil hierüber wahrscheinlicherweise noch der Cassationshof erkennen wird, auch wollen wir gar nicht behaupten, daß der Verurthcilte gar nicht der Mörder sein könnte. Möglich ist das immer, aber er wurde ohne Beweise angeklagt und ohne Beweise verurtheilt und das ist für den Juristen ein Justizmord. Zwar macht der Schluß der Anklageschrift, in welchen! auch das Verhallen des Beschuldigten zum weiblichen Geschlecht berührt wird, beim ersten Lesen den Eindruck, als ob ein geschlechtliches Motiv mitspielen sollte, obschon die Fassung der Worte „grob und frech", weniger auf Lüsternheit als auf Brutalität deutet. Es ist aber der Anklage dieses Motiv nicht zu Grunde gelegt und bei der Verhandlung ausdrücklich von der Staatsanwaltschaft eliminirt worden. Aber ebenso wenig wird das Motiv des Raubes herangezogen, wobei es unbekannt ist, ob die nöthigen Erhebungen nach dieser Richtung gepflogen wurden. So viel steht nach der Anklage fest, daß ein allerdings geringwerthiges silbernes Kreuz geraubt oder gestohlen wurde, welches sich im Besitz des angeblichen Thäters nicht fand. Beim Angeklagten wurde demnach keines der beiden Motive angenommen. Ein wichtiges Gegen-Jndic, daß der Thäter allein nicht im Stande gewesen wäre, das kräftige Mädchen zu überwältigen, führte zu der Anklage und Verurteilung wegen Mitschuld, ohne daß greifbare Anhaltspunkte für Mitthäter gegeben waren. Wenn man also die Anklage überblickt, so hatte der Thäter kein Motiv; er war nicht in der Lage, die That allein zu verüben; die geraubten Gegenstände waren nicht in seinem Besitze; er hat kein verbrecherisches Vorleben; es kann gegen ihn nur vorgebracht werden, daß er trotz seines Leugnens möglicher weise zur Zeit des Mordes in einem Walde war, in dem er sich nach der Anklage täglich herumtricb. Anwesenheit am Thatort wurde nicht conftatirt, da ja zwischen einer Waldung und der Stelle des Mordes unterschieden werden muß, noch weniger von der Anwesenheit am Thatorte zur Zeit der That, da die Zeit der Ermordung zweifelhaft ist, und endlich ist die Anwesenheit in einem Walde, den noch dazu Wege zu den Nachbarorten durchkreuzen, bei Einem, der sich regelmäßig dort Herumtrieb, ebensowenig gravirend, als etwa die Anwesenheit eines Stadteinwohners in einer Stadt, in der ein Verbrechen begangen wurde. Nikolsburg, Sept. Mit Beginn des Schuljahres trat der an der hiesigen Volksschule wirkende Religionslehrer >>err Bernhard Deutsch wegen vorgerückten Alters in den wohlverdienten Ruhestand. Derselbe war ein pflichtgetreuer, eifriger Lehrer, deffen heißestes Streben es war, die ihm anvertraute Jugend mit den Lehren unserer heiligen Lehren bekannt zu machen und ihnen Lust und Liebe zu ihrem angestammten Glauben und zu ihrem Volksthume einzuimpfen. In Würdigung dieser Verdienste hat die hiesige Eultusverwaltung dem in den Ruhestand Getretenen ein Anerkennungs- und Dank-