Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 78 (2.10.1899)
- Date
- 1899-10-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1632 nicht immer gehörig gewürdigt wird; man hält es eher für eine Last als für eine Ehre ... Es ist eine Ehre, denn dem Vorstände ist die Verwaltung heiliger Güter unterstellt. Wird der Religionsunterricht unzureichend ertheilt, so wächst eine Generation heran, die eine stumme, aber doch beredte Anklägerin des pflichtvergessenen Vorstandes sein wird. Erwägt man nun, daß Religion und Moral Hand in Hand gehen, so wächst die Verantwortung und Schuld dieses Vorstandes ins Ungeheuerliche. Was von dem Religionsunterricht gesagt wird, gilt auch für die andern religiösen Institutionen, Schechitah, Mikwe k., zu denen die Gemeindeverwaltungen religionsgesetzlich und statutengemäß verpflichtet sind/' Aus der Debatte über die Schulinspektion, die sich an das diesbez. Referat des Herrn Nabb. Dr. Ehrlich— Tilsit anschloß, seien die Ausführungen des Herrn Rabb. Dr. Beermann—Insterburg hervorgehoben, die in pädagogischen Fachkreisen volle Zustimmung finden dürsten. Herr Dr. B. wünscht den systematischen Religions-Unterricht in katechetischer Form vollständig vom Lehrplan gestrichen. Ganz abgesehen von der pädagogischen Schwierigkeit, die für den Lehrer darin liegt, religiöse Wahrheiten durch geschicktes Fragen den Schülern zum Bewußtsein zu bringen, könne die für den systematischen Religionsunterricht bisher verwendete Zeit viel fruchtbarer angewendet werden. Das Hebräische, das unfern Schülern die Möglichkeit gibt, aus den Religionsquellen zu schöpfen, müsse die Grundlage jeder jüdischen Religionsunterweisung werden. Aus dem lebendigen Gebet- und Bibelwort heraus soll durch schlichte und verständnisvolle Erklärung jüdisch-religiöse Erkenntnis gewonnen werden. Daher müsse die Siddur- und Pentateuch- Lektüre im wesentlichen den Elementarunterricht in unserer Religion bilden. Es laste sich alle nothwendige religiöse Belehrung leicht und wirksam daran anknüpfen. Die Besprechung dieses Punktes förderte schließlich den allgemeinen Wunsch zu Tage, einen einheitlichen Lehrplan für die ostpr. Religionsschulen auszuarbeiten resp. den vorhandenen zu motifizieren, und es wurde zu diesem Zwecke eine Kommission von drei Schulinspektoren und vier Gemeindevertretern zur Erledigung der vorbereitenden Arbeiten ernannt. Oesterr.- Ungar. Monarchie. Wien, 27. Stpt. (Die Anklage im Polnaer Mädchenmord-Prozesse.) Die „Juristischen Blätter" widmen in ihrer dieSwöchentlichen Wochenschau dem in Kuttenberg durchgesührten Prozesse wegen der Polnaer Mädchenmordes eine Reihe interestanter Betrachtungen, die sich vorwiegend mit der Anklage und ihrem Inhalte beschäftigen. Es heißt in denselben: „Weil in aufgeregten Zeiten und bei einer steigenden Verbitterung in der Bevölkerung auf einen Gesammteindruck basirte Verbiete nur zu leicht zu Stande kommen, ist es Pflicht der ihrer Aufgabe bewußten Staatsbehörde, Anklagen nicht auf bloße Vermuthungen hin zu erheben. Kaum jemals wurde diese Pflicht stärker verkannt, als in dem vielbesprochenen Polnaer Prozesse, gleichviel ob der Angeklagte zufälligerweise der Thäter war oder nicht. Die Anklage beruft sich vor Allem auf das allgenreine Gerücht, welches den Angeklagten als Thäter bezeichnete, obschon nach den weiteren Bemerkungen der Anklageschrift dieses Gerücht nur daraus entstanden war, daß sich der Thäter im Walde, wo der Mord geschah, viel hernmtrieb, daß er die Ermordete kennen mußte, und daß er unwahrerweise geleugnet hat, am Tage der That in dem Walde gewesen zu sein. Und auf dieses durch nichts unterstützte Gerücht wurde der Thäter in Verwahrungshaft genommen, obschon die Hausdurchsuchung kein Resultat ergeben hatte. Auch die Verdachtsmomente der Anklageschrift sind blos, daß der Thäter die Ermordete kannte — ein Umstand, der wohl fast bei sämmtlichen Bewohnern des kleinen Fleckens zugetroffen haben dürfte --- die vom Thäter bestrittene, von verschiedenen Zeugen bestätigte Annahme, daß er zur Zeit, wo der Mord wahrscheinlicherweise geschah, im Walde war, und der Besitz eines zur Verübung der That tauglichen Messers und einer lichten Hose, welche in einem Koffer versteckt aufgesunden wurde, an der sich verdächtige Flecken befanden. Es wird also gegen den angeblichen Thäter vorgebracht die allgemeine Antipathie, ein nicht belobtes Vorleben und der Besitz einer Hose mit Flecken. Denn der Unstand, daß er als Nachbar die Ermordete kannte, daß er zu der muthmaßlichen Zeit des Mordes auch im Walde war wie sonst oft, fällt gewiß nicht ins Gewicht. Man scheint aber auf das Leugnen wahrer Thatsachen viel Nachdruck gelegt zu haben, aber nur Jemand, der ganz unverlraut ist mit dem Verhalten Angeschuldigter, wird im Versuche, durch Lügen ein Alibi zu schaffen, einen Schuldbeweis erblicken. Es ist jedem Praktiker bekannt, daß Leute aus dem Volke Alles, auch das Harmloseste leugnen, sobald sie sich unter einer Anklage wissen, und vielleicht nicht so sehr ohne Begründung; denn noch immer hat, wie wir sehen, der Satz Montaigne's, der doch ein Edelmann und Pcivilegirter war, seine Wahrheit: „Wenn man mich beschuldigen würde, die Thürme von Notre-Dame gestohlen zu haben, würde ich aus Frankreich fliehen." Die Mitglieder des Wiener Landesgerichtes werden vielleicht noch den Fall in Erinnerung haben, wo ein italienischer Arbeiter, eines schweren Raubes angeklagt, jede Vertheidigung unterließ, zu sechs Jahren verurtheilt wurde und, als nach zwei Jahren seine Unschuld sich herausstellte, einfach er-