Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 64 (14.8.1899)
- Date
- 1899-08-14
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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1849 religiöse Ueberzeugung ganzer Gemeinden aufs tiefste verletzt und für diese Gemeinden einen unerträglichen Gewissenszwang bedeutet. Wenn schon einmal auf diesem Gebiete geändert werden soll, dann muß die Aenderung gerade die entgegengesetzte Richtung einschlagen. Wenn wirklich der religiöse Sinn gehoben und die religiöse Ueberzeugungstreue gestärkt werden sollen, dann darf nicht centralisirt, dann muß vielmehr grade deeentralisirt werden, damit eine jede Gemeinde ungehindert ihre religiösen Bedürfnisse befriedigen kann. Religiöse Ueberzeugungen können nicht von oben dictirt werden und dürfen nicht vergewaltigt werden. Der Vertreter der religiösen Ueberzeugung einer Gemeinde ist aber der Rabbiner und darum ist es eine Forderung der Billigkeit, daß den Gemeinden das Recht zugestanden wird, ihren Rabbiner, der einen Befähigungsnachweis des Konsistoriums haben muß, vorbehaltlich der Bestätigung der Regierung selbst zu wählen. Dem Rabbiner, den Die Gemeinde gewählt hat, steht die selbstständige Ueberwachung der religiösen Institutionen der Gemeinde zu (wie Schechita, Kaschrus der Metzgereien, das rituelle Frauenbad) sowie die Leitung und Festsetzung des Gottesdienstes. Verordnungen des Rabbiners auf diesen Gebieten treten sofort in Kraft, doch kann von den Betroffenen nachträgOR Beschwerde beim Consistorium erhoben werden, das ein Schiedsgericht von drei Rabbinern mit dem Vorsitze des betreffenden Oberrabbiners ernennt. Aenderungen im Gottesdienste bedürfen stets der Zustimmung des Rabbiners; bei der Neubesetzung einer Vorsänger¬ und Schochetstelle hat der Candidat ein Zeugnis des betreffenden Gemeinderabbiners einzuholen, ohne dieses Zeugnis über seine religiöse Befähigung kann er nicht angestellt werden. — Aenderungen in diesem Sinne, welche sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde sichern, als auch die Befugnisse des Rabbiners genau sixiren und die schädliche Unklarheit auf diesem Gebiete beseitigen, dürften wohl Gemeinden Wie Rabbiner mit gleicher Einmüthigkeit wünschen. — Soviel über den Geigelschen Entwurf, wie er in dessen, „Reichs- und reichsländisches Kircheu- und Stiftungsrecht" Band II Seite 138 ff. dargestellt ist. Wir wollen uns jetzt feiner diesbezüglichen Veröffentlichung in Nr. 16 der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums" zuwenden. Zu den dort erwähnten Abänderungsvorschlägen" bemerken wir, daß durch die von uns vorgeschlagene Aenderung der Stellung des Rabbiners „die Religionscomntifsiou" der Synode überstüfstg wird. — Einer besonderen Beleuchtung bedarf die Anmerkung 2 ebendaselbst. Herr Geigel schreibt dort: „Auf Grund der für alle bis 1815 französischen Gebiete .... noch maßgebenden Decrete von 1808 u. s. w. sage ich S. 117: Die Sittenuns Glaubenssätze beschränken sich auf die zehn Gebote, die Nächstenliebe, die Einheit Gottes und die Unsterblichkeit der menschlichen Seele." Glaubt man wirklich, mit diesen „Sitten- und Glaubenssätzen" die rein gottesdienstlichen Fragen erschöpft zu haben? Daß diese „Sitten- und Glaubenssätze" nicht annähernd den Inhalt der jüdischen Religion wiedergeben und darum als Schema zur Behandlung gottesdienstlicher Fragen vollkommen ungeeignet sind, bedarf keiner weiteren Ausführung, wir wollen nur ganz beiläufig hervorheben, daß z. B. die Beschneidung und der Versöhungstag integrirende Bestandtheile der jüdischen Religion bilden und darum doch wohl bei der Behandlung gottesdienstlicher Fragen auch zu berücksichtigen find. Die oben angegebenen Sitten- und Glaubenssätze enthalten nur diejenigen Piinzipün, die das Judenthum mit anderen monotheistischen Religionen gemeinsam hat, und welche beweisen, daß die jüdische Religion keinen Anlaß bietet, die Emancipation ihrer Bekenner zu verhindern. Diese Prinzipien festzustellen, um auf Grund derselben die staatsrechtliche Stellung der Juden zu ordnen, beabsichtigte Napoleon 1 mit seiner Einberufung der Assembläe Generale Der Juden im Juli 1806 und der Grand Sanliödrin im Februar 1807. Sämmtliche zwölf Fragen, die Napoleon diesen Versammlungen zur Beantwortung und Sanctionirung der Antworten vorlegen ließ, beziehen sich darum nur aus solche Punkte, die für den Staat als solchen Interesse haben, wie die Bestimmungen der jüdischen Religion über die Polygamie, Ehescheidung, Jurisprudenz u. s. w. Alle anderen inneren religiösen Fragen, die 'für den Staat ohne Jntereffe sind, blieben unberührt und kommen daher nothwendigerweise in den Dekreten nicht zum Ausdruck. Summarisch hatte das große Sanhedrin in der Einleitung zu den D6cisions doctrinales erklärt : que les dispositions religieuses sont par leur nature absolues et independantes des circonstanees et des temps. Auf Grund dieser Decisions doctrinales gen» hmigte Napoleon am 17. März 1808 das von der Assemblee G£n6rale vorgeschlagene Reglement, welches die Grundlage aller späteren Dekretäre zur Ordnung der Verhältnisse der Juden bildet. Es ist darum verkehrt, aus den Decreten von 1808 us. w. die Sitten- und Glaubenssätze der Juden als den Inhalt ihrer Religion zusammenstellen zu wollen, da die Decrete, wie gesagt, die Juden nur in ihrer Stellung als Staatsbürger berücksichtigen und sich nur insofern auf religiöse Fragen beziehen, um zu constatiren, daß die jüdische Religion mit dem Staatsgesetz nicht eollidirt, im übrigen aber das ganze jüdische Religionsgesetz unberührt laffen. Es ist dies so klar, daß es keines weiteren Beweises bedarf. Doch soll auch ein solcher nicht fehlen. Im Decret vom 17. März 1808 heißt es in tz 21. „Die Aufgaben des Rab-