Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 64 (14.8.1899)
- Date
- 1899-08-14
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
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1848 Bilde des Midrasch gleichen, welches in dem Vorlesen der Thora eine symbolische Darstellung des heiligen Vorgangs von .ttti fno inmitten des in Andacht und Ehrfurcht versammelten Volkes Israel erblickt. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten «nd Correspondenzen. Deutschland. Stuttgart, 1. August. Im Hotel Westheimer tagte heute die Konferenz isr. Lehrer und Vorsänger Württembergs, welcher der stellvertretende Vorstand Herr Schmäht aus Ludwigrburg präsidirte; dieser gedachte in tiefempfundenen Worten des unlängst so rasch dahingeschiedenen Vorstandes Oberlehrer Leopold Stern, durch dessen Tod eine unausfüllbare Lücke entstanden sei. Der vom Vereinskassier Metzger—Canstatt erstattete Rechenschaftsbericht über „Unterstützung von Wittwen und Waisen isr. Lehrer" ließ erkennen, daß der Verein seiner Aufgabe in segensreicher Weise gerecht wird, und daß trotz der vielen Ansprüche an den Wohlthätigkeitssinn unserer Glaubensgenossen, das „jüdische Herz" auch hier nicht vermißt wird. Eine längere Debatte entspann sich aus dem von Herrn Metz g e r—Canstatt ausgearbeiteten Referat über die Frage: „Soll der Religions-Unterricht in den höheren Lehranstalten obligatorisch gemacht werden", wobei Herr Rabbiner Dr. Stößel —Stuttgart, Straßburger—Göppingen, Kahn —Eßlingen, Lehrer Preßburger—Creglingen, Uhlman n—Lauchheim, Spatz—Affaltrach, Frank —Weickersheim ihre Erfahrungen und Ansichten Preisgaben und die ganze Versammlung einer Resolution des Herrn Dr. Stößel beistimmte, wonach die Vorgesetzte Behörde, um Einführung des obligatorischen Unterrichtes angegangen werden soll. Worms. Während vor einigen Jahren wegen Wegzugs aller Israeliten die Synagoge in Bechtheim verkauft wurde, ist dieser Tage die allein noch in Abenheim wohnende (früher eine große jüdische Gemeinde) jüdische Familie bei Großh. Kreisamt um die Erlaubniß eingekommen, die Synagoge verkaufen und die Cultusgegenstände an arme jüdische Gemeinden verschenken zu dürfen. — Die vergangenen Winter hier tagende „Narhalla" hat von ihren Ueberschüssen dem isr. Unterstützungsverein 50 M. zum Geschenke gemacht. Aus Württemberg. In der Gemeinde Laudenbach amtirt Herr Lehrer und Vorsänger Gabriel Kahn seit 25 Jahren in segensreichster Weise, geehrt und geachtet in allen Kreisen, und so gab dieseS Jubiläum der jüdischen Gemeinde, der OrtSschulbehörde und den bürgerlichen Kollegien erwünschten Anlaß, der Achtung und Werthschätzung Ausdruck zu verleihen, deren sich Herr Kahn in unermüdlicher Treue und freudiger Hingabe an seine Amtspflichten vollauf würdig erwiesen hat. Ein wahrer arn mp ist es, wenn Herr Pfarrer Riegel den Jubilar als Muster eines Lehrers und Bürgers in begeisterten Worten schilderte und das Bez.-Jnfpektorat öffentlich sein verdienstvolles Wirken anerkannte. Möge es dem Gefeierten vergönnt sein, noch weitere 25 Jahre zum Wohle seiner Gemeinde erfolgreich wirken zu können. Stratzbitkg i. E., 4. Aug. Ein Rabbiner schreibt der „Straßburger Post": Nachdem der „Synodal- und Synagogen - Ordnungsentwurf" für die Juden des Reichslandes, den Herr Regierungsrath a. D. F. Geigel in seinem reichsländischen Kirchenrecht aufgestellt hat, den Weg in die Presse gefunden hat, ist es vielleicht nicht verfrüht, denselben einer Kritik zu unterziehen und ihn daraufhin zu prüfen, ob er wirklich eine Verbesserung der bisherigen Zustände darstellt, ob er vor allem jeden Gewissenszwang ausschließt und den religiösen Bedürfnissen der Juden des Reislandes gerecht wird. Der Hauptnachdruck in dem Entwurf wird auf die Centralisation der Verwaltung gelegt, an Stelle der bestehenden Bezirksconsistorien soll eine Synode treten, aus deren Mitte das (Central-) Consistorium hervorgeht. Die Synode besteht aus einem Laienpräsidenten, den drei Oberrabbinern und den Abgeordneten der größten Gemeinden und der Landbezirke. Soweit diese Synode nur die Verwaltung vereinfachen soll, also nur Bedeutung hat für die Prüfung und Bestätigung der Synagogenvorstandswahlen und der Gemeindebudgets, unterscheidet sich ihr Einfluß auf die inneren religiösen Zustände der jüdischen Gemeinden wohl kaum von dem der bestehenden drei Consistorien, und die Synode ist darum, wenn sie nur in dieser Hinsicht eine Centralbehörde werden soll, ganz harmloser Natur. Zu den Befugnissen der Synode soll jedoch nach dem Geigelschen Entwurf auch die Regelung des Gottesdienstes und der gottesdienstlichen Verrichtungen gehören. In dieser Bestimmung liegt aber entschieden die Gefahr eines Gewissenszwanges. Da nämlich bei der Aufstellung der Synodalwahlbezirke nur auf die Seelenzahl und die geographische Abrundung Rücksicht genommen werden kann, nicht aber auf die religiöse Gesinnung der Wähler, können zerstreute Minoritäten, die vereinigt ein großes Contingent der Wähler bilden würden, nicht zur Geltung kommen und darum ist die Möglichkeit durchaus vorhanden, daß bei einer Abstimmung über eine gottesdienstliche Verrichtung ein Synodalbefchluß zustande kommt, welcher die