Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 63 (10.8.1899)
- Date
- 1899-08-10
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
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1530 ihren Statuten verpflichtet, weil sie laut der von der Statthalterei genehmigten Statuten in religiösen Fragen gemeinschaftlich mit dem Betvereine in Hohenmauth vorzugehen hat, soweit es das religiöse Interesse ihrer Glaubensgenossen in Hohenmauth betrifft. Ad 3) Was den Beschwerdepunkt anbelangt, daß nur die Ortsseelsorger die Vertreter der Kirchen und Religionsgenossenschaften im Ortsschulrathe Sitz und Stimme haben, so übersieht die Beschwerde, daß die österreichische Gesetzgebung zu allen Zeiten auf die Eigenart und historische Entwicklung der anerkannten Religionsgenoffenschaften volle Rücksichten genommen hat, daß die israelitische Religionsgenoffenschaft keine Ortsseelsorger, keine hierarische Gliederung, keine geistlichen Behörden, keine centralisierende Gewalten aufweist, sondern daß sich die Organisation der isr. Religionsgenoffenschast ausschließlich in der Institution der Lultusgemeinde erschöpfe. Deshalb hat auch das Landesschulaufsichtsgesetz für Böhmen vom 24. Februar 1873 für die isr. Religionsgenoffenschaft im Absätze 2 des § 3 eine ganz specielle Bestimmung ausgenommen, abweichend von den übrigen Kirchen und Religionsgenoffenschasten, so daß in den Ortsschulrath der von der Cultusgemeinde bestimmte Vertreter einzutreten hat. Allerdings darf die Nominierung des Vertreternur durch die zuständige Cultusgemeinde erfolgen und die zuständige Cultusgemeinde ist in dem vorliegenden Falle keine andere als die Cultusgemeinde Luze. Wenn irgend ein Zweifel in dieser Richtung noch auftauchen könnte, so müßte er gänzlich schwinden, wenn die diesbezüglichen Bestimmungen der Schulaufstchtsorgane andr er Kronländer in's Auge gefaßt werden, wie z. B. ^as Gesetz für das Herzogthum Bukowina. Dieses Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß der von der zuständigen Cultusgemeinde bestimmte Vertreter des mosaischen Religionsbekenntnisses in den Ortsschulrath einzutreten habe. Das Wort „zuständig" erscheint aber überflüssig, weil es sich von selbst versteht, daß nur die zuständige Cultusgemeinde, das ist jene Cultusgemeinde, in deren Sprengel der betreffende Ortsschulrath sich befindet, zur Wahl eines Vertreters competent sei. Ad 3) Sowie jede Cultusgemeinde hinsichtlich ihres ganzen Sprengels für die Ertheilung der Religionsunterrichtes, für die Erhaltung des Gottesdienstes, für die geeigneten und durch die jüdischen Cultuszwecke gebotenen Anstalten zu sorgen hat, hat sie in gleicher Weise dafür zu sorgen, daß sie in den Ortsschulräthen ihres Sprengels vertreten sei. Wenn die protestantische Bevölkerung in Hohenmauth im Ortsschulrathe keinen Vertreter habe, so folgt hieraus noch immer nicht, daß auch die israelitische Religionsgenossenschaft nicht einen Vertreter haben dürfe; denn für das protestantische Glaubensbekenntniß ist § 3 Absatz 1 de» genannten Gesetzes entscheidend und da in Hohenmauth ein protestantischer Ortsseelsorger nicht domiciliert, so konnte auch von den dortigen Protestanten ein Vertreter in den Ortsschulrath nicht entsendet werden. Auch nicht die Anzahl der die Schule besuchenden Kinder entscheidet, denn das Gesetz spricht nicht von der israelitischen Jugend, sondern der Vertreter im Ortsschulrathe tritt „für die israelitische Religionsgenoffenschast" ein. UebrigenS steht dem Ortsschulrathe die Aufsicht und Controls über das gesammte Schulwesen, somit nicht nur über die öffentlichen Schulen, sondern auch über die Privatschulen und den Privatunterricht zu, weshalb die Anzahl der die Schule besuchenden Kinder hinsichtlich der Vertretungsfrage irrelevant ist. Nach fast einftündiger Berathung verkündigte der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntniß, mittelst welchem die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird und zwar, weil nach dem Sinne und Inhalte des § 3, Absatz 2 des genannten LandeSschulaufsichtgesetzes, die iSrael. CultuSgemeinden berechtigt und befugt sind, ihren Vertreter in den OrtSschulrath zu entsenden und diese Bestimmung nur auf die israel. Confession Anwendung zu finden habe. Es ergebe sich auch von selbst, daß jede Cultusgemeinde dieses ihr Recht innerhalb ihres Sprengel» und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auszuüben befugt sei. Aus dieser prinzipiellen Entscheidung deS Verwaltungsgerichtshofes geht nun klar hervor, daß jede Cultusgemeinde nicht nur in den Ortsschulrath ihres Amtssitzes, sondern in sämmtliche Ortsschulräthe ihres Sprengels, wo Israeliten domiziliren, zur Entsendung eines Vertreters berechtigt sei. England.? Lond-n. Am 2.. Juli fand eine Vorstellung der „Kinder des Ghetto", der dramatisirten Erzählung von Zangwill statt. Der Autor hat die Dramatifirung selbst besorgt und auch die Einstudirung geleitet. Das Stück fand allgemein viel Beifall, doch bleibt es vorläufig bei dieser einen Ausführung, da Zangwill zuerst nach Amerika geht und dort sein Stück von einer speziell hierfür gebildeten Truppe spielen läßt. Die erste Aufführung wird drüben am 15. September in Washington stattsinden und dann eine Tournea durch die größten Städte Amerikas folgen. Mitte Octoöer wird im Herald Square Theater in New-Aork eine größere Anzahl von Vorstellungen in Szene gehen und erst dann wird auch in Europa eine Aufführung dieses Stückes wieder stattfinden.