Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 63 (10.8.1899)
- Date
- 1899-08-10
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
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XL. Jahrgang. Erste Seilage M M 63 des Israelit". AOtt«ng-«achrichtOn rrnd Eorrefponderrze«. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien, im Aug. (Die Vertretung der irr. Religionsgenossenschaft in den Ortsschulräthen.) Die Cultusgemeinde Luze einverständlich mit dem Betvereine in Hohenmauth zeigte im Jahre 1895 dem k. k. Bezirksschulrathe Hohenmautr auf Grund des § 3 Absatz 2 der LandesschulaufsichtSgesetzeS für Böhmen vom 24. Februar 1873 Landesgesetzblattes Nr. 17 an, daß sie einen Vertreter in den OrtSschulrath Hohenmauth entsende. (§ 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes lautet: Für die iSr. Religionsgesellschaft tritt der von der Cultusgemeinde bestimmte Vertreter in den OrtSschulrath ein). Der BezirkSschulrath nahm diese Anzeige zur Kenntniß; gegen diese Erledigung ergriff die Stadtgemeinde Hohenmauth und der OrtSschulrath daselbst den Recurs an den Landesschulrath. Letzterer forderte den BezirkSschulrath auf, seine Erledigung näher zu begründen, worauf der BezirkSschulrath Hohenmauth die genannte Anzeige abweislich vorbeschied mit der Motivirung, daß der Betverein in Hohenmauth nicht competent sei, einen Vertreter in den OrtSschulrath zu entsenden; die Cultusgemeinde Luze recurirte gegen diese mit der früheren Entscheidung des Bezirksschul'. rathes im offenbaren Widerspruche stehende Erledigung an den Landesschulrath und betonte in ihrem Recurse, daß sie als behördlich genehmigte und conftituirte Cultusgemeinde unstreitig das Recht habe, einen Vertreter in den OrtSschulrath Hohenmauth zu bestellen. Der Landesschulrath entschied zu Gunsten der Cultusgemeinde, weil Hohenmauth in ihrem Sprengel gelegen sei und sie daher einen gesetzlichen Anspruch auf diese Vertretung habe. Ueber RecurS der Stadtgemeinde bestätigte das Ministerium für Cultus und Unterricht die Entscheidung des Landesjchulrathes. Gegen diese letztinstanzliche Erledigung ergriff die Stadtgemeinde und der OrtSschulrath in Hohenmauth die Beschwerde an den VerwaltungSgerichtShof. Es fand nun eine öffentliche mündliche Verhandlung unter dem Vorsitze des Vicepräsidenten Sr. Excellenz v. Lemayer statt; die Beschwerde vertrat Herr Dr. Len och aus Wien, die Cultusgemeinde Luze war durch Herrn Dr. Friedrich Duschen es aus Prag vertreten. Die Beschwerde stützte sich auf folgende Gründe: 1. In Hohenmauth bestehe keine Cultusgemeinde und auch keine irr. Religionrgenoffenschaft; unter der letzteren ist eine organisirte Corporation verstanden; der Betverein kann nicht als Cultusgemeinde und nicht als Religionsgenoffenschaft aufgefaßt «erden. 2. Die Cultusgemeinde Luze fei nur berechtigt an ihrem Amtssitze somit nur in den OrtSschulrath Luze ihren Vertreter zu entsenden, denn das Institut des Ortsschulrathes ist an das Moment derOertlichkeit gebunden, weßhalb nur die Ortsseelsorger, nur die Vertreter der Ortsgemeinde und nur der Leiter der Gemeindeschule dem Ortsschulrathe angehören könne; da in Hohenmauth ein jüdischer Ortsseelsorger nicht domicilirt, habe der Dechant als Mitglied des Ortsschulrathes auch die Israeliten Hohenmauths zu vertreten (!!) In Hohenmauth sind 95 jüdische Seelen, wovon bloß 10 jüdische Kinder die öffentlichen Schulen besuchen, während daselbst 235 Protestanten wohnen, welche keinen Vertreter im Ortsschulrathe haben. Es wäre daher ungerecht und unbillig, der bei weitem an Seelenzahl geringeren isr. Bevölkerung Hohenmauth's eine Vertretung im Ortsschulrathe einzuräumen. Herr Dr. Friedrich DuscheneS widerlegte diese Beschwerdegründe, indem er Ad 1) darauf hinwies, daß in erster Reihe die Cultusgemeinde Luze diese Anzeige erstattet habe, und diese Anzeige weder gesetznoch siatutenwidrig sei, wenn der Betverein in Hohenmauth sich derselben anschloß; es dürfe nicht außeracht gelassen werden, daß Luze in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. März 1890 R.-G.-B. Nr 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft und gemäß Minifterial-Verordnung vom 10. März 1893 Zahl 10:1 als Cultusgemeinde gesetzlich konstituirt erscheint, und daß Hohenmauth ihrem Sprengel zugewiesen wurde. Nach § 1 des genannten Gesetzes vom Jahre 18^0 ist es Aufgabe der Cultusgemeinde für die Befriedigung der religiöse Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen. Diese Aufgabe hat die Cultusgemeinde Luze nicht nur in ihrem Amtssitze, sondern in ihrem ganzen Sprengel zu erfüllen. Sie hat dieselbe Rechten und Pflichten allen ihren Gemeindemitgliedern gegenüber, gleichviel ob dieselben in ihrem Amtssitze Luze oder in einer anderen politischen Gemeinde ihres Sprengels wohnhaft sind; sie ist daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die religiösen Interessen ihrer Gemeindegenossen in Hohenmauth wahrzunehmen und entsprach nur ihrer gesetzlichen Pflicht, wenn sie in den Ortsschulrath Hohenmauth einen Vertreter bestellte. Wenn sie gemeinschaftlich mit dem Betvereine in Hohenmauth diese Anzeige erstattete, so war sie auch hiezu nach