Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 58 (24.7.1899)
- Date
- 1899-07-24
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
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mand im Zweifel, daß einige 30 arme Familien hauptsächlich von der Rebezin unterhalten wurden. Gitel und Kehle kamen tagtäglich und erstatteten Bericht, wo zu rathen und zu helfen war. Die bösen Mäuler und die Spottvögel in der Gasse nannten freilich die Erste die Morgendie andere die Abendpost, aber daran kehrte sich Frau Dr. H. nicht. Der Hauptzweck, Wohlthätigkeit zu üben, war erreicht. Wenn eine rr^o nna oder ms» 1im Hause gefeiert wurde, war die ganze Gemeinde und die ganze rov' (es waren nicht weniger wie 150 da, ebensoviel jüdische Familien) zum Essen geladen. Was es heißt 150 junge ausgehungerte Leute satt machen, und satt sind alle geworden, das wird jede Frau, auch wenn sie einen kleinen Haushalt hat, ermessen können. Man nenne mir ein zweites Haus in Europa, wo täglich gratis 12 bis 20 und 30 bis 50 arme Leute gespeist werden. Als sich in der Welt der Ruf verbreitete, daß in Eisenstadt ein Rov und eine Rebezin existieren, wie man sie bis jetzt nicht gehört und gesehen hat, kamen ganze Völkerwanderungen; sämmtliche polnische Schnorrer haben Eisenstadt besucht, sämmtliche .Tin die in Noth waren, haben sich an H. gewendet, und nie ohne Erfolg. Hildesheimer ruht in py p, sein Weib ist ihm vor Jahren vorausgegangeu, aber solange die Judengaffe in Eisenstadt bestehen wird, ebenso lange werden die Bewohner dieser zwei Wesen in Ehren gedenken 71212^ pme 127. Zeitungsnachrichten unv Correspondenzen Deutschland. Berlin, 16. Juli. Die Zustände in denkleinen Gemeinden der Provinz Posen illustrirt das nachfolgende Erkenntniß des Reichsgerichts in trauriger Weise: Der Angeklagte hatte aus Aerger darüber, daß er wegen ungebührlichen Benehmens in der Synagoge in eine Geldstrafe genommen worden war, beim Eintritt in die Synagoge die Thür absichtlich und, um die anwesenden Personen zu ärgern und zu erschrecken, mit Gewalt laut zugeschla'gen und sich dann mit ausgebreiteten Armen spöttisch lächelnd aus seinen Synagogenplatz begeben. Da der Gottesdienst noch nicht begonnen hatte, erblickte die Strafkammer hierin zwar nicht ein absichtliches Stören des Gottesdienstes im Sinne des § 167 Sl.-G.-B., wohl aber die Verübung „beschimpfenden" Unfugs in einer Kirche im Sinne des § 166 St.-G. B. Das Reichsgericht hob durch Urtheil vom 9. Januar 1899 die Entscheidung der Vorinstanz auf. (Entsch. d. R.-G. in Strass. Bd. 31. S. 410). Aus obigen Feststellungen gehe hervor, „daß die Handlung des Angeklagten nicht Ausstuß der Mißachtung der Heiligkeit des Ortes, sondern des Aergers und des Uebelwollens gegen Personen, und ihr Zweck nicht Kundgabe der Verachtung gegen den Ort und dessen religiöse Bestimmung oder die Religionsübung darin, sondern die Erregung des Verdrusses jener Personen zur Befriedigung einer gewisien Rachsucht des Angeklagten war. Ohne Rechtsirrthum konnte die Handlung des Angeklagten als Unfug, allenfalls als grober Unfug aufgefaßt werden, und die Betheiligten faßten sie auch so auf, indem sie den Angeklagten, wie das Urtheil feststellt, wegen seines „lümmelhaften Benehmens" zur Rede setzten, worauf der Angeklagte erwiederte: Sie haben Recht, ich will'» nicht mehr thun. Die Aufnahme des Merkmals „beschimpfend" in § 166 beweist, daß diese Gesetzesstelle nicht jeden, ja nicht einmal jeden groben in einein zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte begangenen Unfug treffen will. Es gehört dazu vielmehr neben den allgemeinen Merkmalen des Unfuges auch der Ausdruck der Verachtung in besonders roher Form und deffen erkennbare Richtung gegen die Heiligkeit des Ortes oder gegen die religiösen Gefühle Anderer. . . ." Zur Begründung seiner hierauf bezüglichen Annahme führt dos Urtheil ausschließlich den Umstand an, daß der Angeklagte die Synagoge zum Schauplatz der Verübung dieses Unfugs, „der nur das Aergern und Verletzen seiner Glaubensgenoffen bezweckte", gemacht habe, wodurch er ein der Heiligkeit dieser Ortes unangemeffenes äußerliches Benebmen an den Tag gelegt und diesen Ort selbst beschimpft habe. Die letzten Worte können nicht als Feststellung gelten, sondern sind nur die Folgerung aus dem vorher Gesagten, als solche aber rechtsirrig. Denn die Verlegung des Unfugs in einen zum Gottesdienste bestimmten Ort ist nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes nur ein der Beschimpfung beigeordnetes Merkmal des Vergehens nach § 166, kann also die selbstständige Prüfung des Merkmals der Beschimpfung nicht überstüssig machen, mit anderen Worten nicht als Grund dienen, für sich allein dem unangeweffenen Benehmen den Charakter einer Beschimpfung dieses Ortes zu verleihen." Erforderlich sei, daß der Unfug in einer Weise stattsinde, die geeignet ist, das religiöse Gefühl zu verletzen. Diese Feststellung fehle in dem angegriffenen Urtheile. „Der Zwischensatz, daß das fragliche Benehmen die Glaubensgenossen (worunter offenbar nur die gerade Anwesenden zu verstehen sind) ärgern und verletzen sollte, spricht jedoch ebensogut gegen als für die Annahme der Beschimpfung. Es ist nicht ersichtlich, daß dieses Aergern und Verletzen durch eine Verletzung ihrer religiösen Gefühle geschehen sollte; unanständiges Benehmen