Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 58 (24.7.1899)
- Date
- 1899-07-24
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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1227 Gänse wilde Vögel sind. Wie richtig dieses Verbot ist und wie leicht eine Verwechslung dieser wilden Enten und Gänse entstehen könnte, das erhellt aus einer Thatsache, die jedem Jehudi zur Warnung dienen dürfte, oben bezeichnete Enten, Gänse rc. zu kaufen. Herr Emanuel Wolfs, Schlachter dahier, kaufte unlängst ein Stück Vieh bei einem Bauern auf dem Lande und sah auf dem Hofe desselben einige Enten mit schwarzem Schnabel. Der Bauer erzählte Herrn W., daß diese Enten wilde Enten seien, die er von der Jagd mit nach Hause brachte, und auf dem Felde gefangen habe, er züchte diese Enten und verkaufe sie später auf dem Markte. Wie leicht also kann eine solche Ente in den Besitz eines Jehudi kommen! S. Montag, Kultusbeamter. Samter, 16. Juli. Ein Maffenbeleidigungs- Prozeß, welcher die Gemüther der Betheiligten seit Monaten mit spannender Erwartung erfüllte, fand bei dem hiesigen königlichen Schöffengerichte unter Vorsitz des Herrn Amtsrichters Semrau statt. Klägerin war die verwittwete Frau Hedwig Berg, geb. Krüger von hier, seit Kurzem verehelichte Frau Baumeister Neufeldt zu Lobsens, vertreten durch den Rechtsanwalt Gladysz gegen 1. den Dampfmühlenbesitzer Karl Körpel, 2. den Lehrer Josef Auth, 3. den Viehhändler Lazarus Mottek, 4. dessen Ehefrau, 5. den Malermeister Max Bohm, und 6. den Mineralwasierfabrikanten Julius Weigelt, sämmtlich von hier, vertreten durch den Rechtsanwalt und Notar Petrich. Der Klage lag folgende Vorgeschichte zu Grunde: Der Dampfmühlenbesitzer Karl Körpel als Gegenvormund der drei Kinder der derwittweten Frau Berg reichte gegen diese eine Beschwerde dem Vormundschaftsgericht wegen Entziehung der Vormundschaft ihrer Kinder ein. In der Beschwerdeführung waren verschiedene Behauptungen bezüglich des sittlichen und moralischen Lebens der verwittweten Frau Berg aufgestellt und zum Beweise seiner Behauptungen die oben von 2 bis 6 Angeführten als Zeugen angegeben. Die Folge dieser Anklage war die in Rede stehende Massen-Beleidigungsklage der verwittweten Frau Berg, in welcher diese die Behauptung aufftellte, daß die Civilklage und die in dieser gegen sie geschleuderten Verleumdungen eine jüdische Mache bezw. ein jüdisches Komplot seien, dazu bestimmt, ihre beabsichtigte eheliche Verbindung mit Neufeldt, einem Christen, zu vereiteln. Auf Gerichtsbeschluß waren sämmtliche Klagen zu einer verbunden und das persönliche Erscheinen der Klägerin, sowie der Angeklagten laut § 427 St.-B.-O. angeordnet. Um neun Uhr wurden die Parteien sowie die 30 geladenen Zeugen aufgerufen. Auf einen von dem Vorsitzenden angeregten Vergleich erklärte sich die Klägerin und deren Rechtsanwalt bereit, die Klage zurückzunehmen, wenn die Angeklagten sich bereit erklärten, eine Ehrenerklärung abzugeben und die Hälfte der Kosten zu tragen. Da bei sämmtlichen Angeklagten ein Vergleich wegen der ersten Bedingung scheiterte, so wurde in die Verhandlung eingetreten und auf einen Antrag des Rechtsanwalts Gladysz die Oeffentlichkeit ausgeschloffen, welche gegen drei Uhr Nachmittags wieder hergestellt war. Alsdann verkündete der Vorsitzende, Amtsrichter Semrau, das Urtheil, welches dahin lautete, daß der Mühlenbesitzer Karl Körpel der Beleidigung des Nebenklägers, Baumeister Neufeldt zu Lobsens, schuldig und daher zu einer Geldstrafe von 3 Mark, evtl, ein Tag Haft und V20 der entstandenen Kosten zu verurtheilen sei, im Uebrigen aber mit sämmtlichen Angeklagten von der Anklage der Beleidigung gegen die Klägerin, Frau Baumeister Neufeldt zu Lobsens, freigesprochen werden müffe, da der Gerichtshof durch Zeugenaussagen und Indizienbeweise die Ueberzeugung gewonnen habe, daß die Beklagten nur wahre Thatsachen berichtet und weiterverbreitet hätten. Nicht zum geringen Theil soll nach dem einstimmigen Ausspruch aller Angeklagten die geschickte Beweisführung, die juristisch glänzende und den Gerichtshof überzeugende Rede ihres gemeinsamen Vertreters, des Rechtsanwalts und Notars Petrich, zur Freisprechung aller Angeklagten beigetragen haben. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien. (Juden auf dem Schlachtfelde.) O. R. v. Bff. berichtet im Wiener „Fremdenblatt" aus dem böhmischen Feldzuge des Jahres 1866: Nach der Schlacht von Königgrätz, am 3. Juli 1666, wälzten sich die preußischen Armeen im breiten Strome aus dem nordöstlichen Theile Böhmens nach Mähren, gegen Olmütz und Brünn. Gleich Felseneilanden im wogenden feindlichen Meere, trotzten in diesen Tagen nur die winzigen Festungen Josefstadt und Königgrätz der Unterwerfung; stolz und herausfordernd flatterte der altehrwürdige kaiserliche Doppelaar von deren Zinnen. Wenn auch die zwei, auf etwa vier Wegstunden von einander entfernt liegenden Bollwerke mit ihren kleinen Besatzungen von vier- bis sechstausend Mann nicht im Stande gewesen wären, einen Umschwung der Kriegslage zu veranlassen, so mußten sie doch dem Feinde, als in seinem Rücken, auf seiner Nachschublinie liegend, unbequem sein. Er versuchte daher durch bald listige, bald drohende Unterhandlungen, sowie durch eine Beschießung von Königgrätz, am 5. Juli, in den Besitz der beiden Plätze zu gelangen; doch die tapferen Besatzungen ergaben sich nicht. In der Nacht nach der Schlacht am 3. Juli zogen ungefähr zwanzig- bis dreißigtausend eigene Soldaten durch die Festung Königgrätz gegen Mähren und ließen beiläufig 2000 Verwundete und Kranke, nebst 200