Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1899-06-29 · Heft 51 (29.6.1899) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 51 (29.6.1899)
Date
1899-06-29
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2448953-2449000--48556-2498972
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

988 Grundsätzen gestattet werden kann, daß auf jüdischen Friedhöfen Blumen gepflanzt werden dürfen. Ich beehre mich Ihnen hierauf Folgendes zu erwiedern: die gestellte Frage muß entschieden verneinend beantwortet werden, denn das Bepflanzen jüdischer Gräber mit Blumen ist 1. eine Verletzung des jüdischen Religionsgesetzes, 2. ein Verstoß gegen ein im Judenthum seit alter Zeit heilig gehaltenes Herkommen. ad. 1. Das jüdische Religionsgesetz verbietet eine jegliche Nutznießung von einer Leiche und von Allem, was mit der Leiche in Verbindung gebracht wird, wie z. B. die für die Leiche bestimmten Gewänder, den Sarg und das Grab rc. (Vergleiche Talmud, Tract. Sanhedrin 47, b; Rambam, Hilch, Ovel, Kap. 12, Absch. 13, 21. Schulcyan Aruch I. D. Cap. 368, Absch. 1. Rechtsgutachten Schivas Zion Nr. 62.) Das bezeichnte Verbot zählt zu jener Kategorie von Religionsverboten, bei welchen sogar das Verkaufen und Verschenken strengstens untersagt und in den betreffenden Codices mit „Osur behanooh" bezeichnet wird. Der menschliche Körper, der im Leben der Träger und Inhaber der unsterblichen Seele war, soll auch nachdem er eine Leiche geworden, seiner frühern Erhabenheit entsprechend behandelt werden und ist deshalb das Grab und die herausgenommene Erde wie erwähnt, zu jedem profanen Genuffe unerlaubt. Wie nahe liegt es daher, daß bei Bepflanzung der Gräber mit Blumen, solche zum Wohlgeruche abgepflückt oder überhaupt zu irgend einer Benützung verwendet werden. Es ergiebt sich sonach der entschiedene Schluß, daß das Anpflanzen von Blumen auf Gräbern sowohl dem jüdischen Rechte als den jüdischen Grundsätzen entschieden zuwider ist. ad. 2. Abgesehen aber davon, daß das Bepflanzen der Gräber von dem Religionsgesetze als verboten betrachtet werden muß, so verstößt dies aber auch gegen ein im Judenthum von jeher geübtes Herkommen. Die anerkannt große Pietät der Israeliten gegen ihre Tobten hat nie den Gedanken aufkommen lassen, ihre Gräber mit Blumen zu schmücken; die größte Ehre, die wir dem Tobten erzeigen können, besteht darin, deren streng-religiösen Lebenswandel nachzufolgen. Nirgends finden wir in der jüdischen Geschichte den geringsten Anhaltspunkt, daß man die Gräber mit etwas mehr zierte, als mit einem schmucklosen Grabstein. Es ist das in neuerer Zeit öfters vorkommende Abweichen von dieser altehrwürdigen Vorschrift, gleich den übrigen Reformgelüsten aus der Nachahmungssucht der Religionsgebräuche anderer Confessionen entsprungen. Aus Vorerwähntem findet wohl zugleich die weitere Frage ihre Lösung, daß es nämlich ebenso wenig erlaubt ist, den Sarg bei dessen Ueberführung vom Sterbehause bis zum Friedhofe mit Blumen u. dgl. zu belegen. Mögen alle unsere Glaubensangehörigen die Beobachtung unserer heiligen Religionsvorschriften und Pflichten strenge bethätigen, und möge der Zeitpunkt recht bald an uns Heranrücken, zu welchem der Allgütige die Tobten wieder ins Leben rufen wird, zur unveränderlichen, ewigen Freude und Wonne. Hochachtungsvoll Nathan Bamberger, Distrikts-Rabbiner. Es' wäre zu wünschen, wenn auch ferner in Privatbesitz befindliche Gutachten bedeutender Männer durch Veröffentlichung der Allgemeinheit nutzbar gemacht würden. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Mainz, 28. Juni. Einige Tischler in Jerusalem haben es für angebracht gehalten in einzelnen ausländischen jüdischen Blättern sich in wenig anständiger Weise darüber zu beschweren, daß das Centralkomitee zur Errichtung eines jüdischen Krankenhauses in Jerusalem die Fenster für seinen Neubau von außerhalb bezogen hat. Wir haben uns mit dem genannten Komitee in Verbindung gesetzt und folgendes erfahren: 1. Seit Beginn des Hospitalbaues hat dasselbe einer großen Zahl jüdischer Arbeiter Beschäftigung gegeben — in letzter Zeit waren eS täglich ca. 160 jüdische Arbeiter — ebenso sind die Schmiede- und bisherigen Holzarbeiten von jüdischen Meistern auSgeführt worden. Noch bei keinem in Jerusalem aufgeführten Bau hat man andauernd auf die Beschäftigung jüdischer Arbeiter solche Rücksicht genommen, wie dies bei genanntem Komitee geschieht. 2. Nach einer vom Baumeister des E.-K. angestellten Berechnung beträgt die von Europa gesandte Holzarbeit nur 2U des Gesammtbedarfs, es verbleiben also *V5 für die jüdischen Tischler in Jerusalem, und wenn wir das Dach, die innere Einrichtung, z. B. Schränke rc. hinzurechnen, so dürfte sich diese Ziffer auf 4/ö erhöhen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.