Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 51 (29.6.1899)
- Date
- 1899-06-29
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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982 lassende Einfachheit unserer Leichenbestattungen ist kein gering anzuschlagendes Erbtheil, das uns von unfern Vorfahren überkommen. Ist doch vor Allem damit die völlige Gleichheit aufrecht erhalten, indem dem Aermsten, wie dem Reichsten nicht mehr und nicht minder zugemendet wird, und in ihrem letzlern irdischen Gange, auf welchem sie das non nH'w, die Bruderliebe des Genossen geleitet, dem großen jüdischen Grundsatz: vbt>, jede öffentliche Zurücksetzung Nichtbemittelter zu meiden, seit Jahrhunderten ein volle- Genüge geleistet wird. Mit dem ersten Blumen-Bouquet rc. :c., mit welchem man einen Sarg zu schmücken gestalten würde, würde dieser große jüdische Grundsatz erschüttert, und allen weiteren, sicherlich nicht wünschenrwerthen Ausschreitungen in dieser Richtung Raum gegeben. Vielleicht dürfte schon eine einsichtsvolle Erwägung dieses Bedenken« die Mitglieder Ihrer Gemeinde bestimmen, von der Einführung des beabsichtigten — ohnehin wie bemerkt nicht zulässigen — Aenderung des jüdischen Herkommens bei unseren Leichenbestaltungen abzustehen. Hochachtungsvoll Rabbiner Hirsch. Herr Dr. Israel Hildesheimer schrieb: pvb «in nr6w 'ö p'L« m Herrn M. W. Wolfs, Kirchenvorsteher, Heilbronn. Ihr Gesch. vom 8. Nov. hat mich in großes Erstaunen versetzt, da ich Ihnen sofort nach Eintreffen Ihres ersten (sofort) geantwortet, und muß der Brief bei der Post verloren gegangen sein. Ich wiederhole Ihnen daher inhaltlich die Beantwortung beider Fragen. aä. 1. Ein Grab darf zu keiner Art von Nutznießung führen (nwro iwx) wie dies z. B. dadurch wäre, daß Fruchtbäüme auf dieselben gepflanzt würden und man deren Früchte genieße, verkaufe rc. Auch das Riechen gehört zu diesen Genüssen (Maim. Meila, Cap. V Ende) also ist das Bepflanzen der Gräber selbst untersagt. In den Gängen hingegen fallen diese Bedenken weg, dech kann dadurch leicht eine Beeinträchtigung der D>ro in Bezug auf das Betreten dieser Gänge durch Verzweigungen, welche einerseits über diesen Gräbern, anderseits über diesen Gängen sich befinden, geschehen; darüber muß man von Fall zu Fall einen Sachverständigen fragen. aä. 2. DaS Belegen eines Sarges mit Blumen, nicht nur vom Sterbehause bis zum Friedhofe, sondern selbst bei der Beerdigung, collidirt mit einer fast 2000jährigen jüd. Sitte, die ich möchte sagen, noch mehr als }n ist, und welche auch bei Andersgläubigen stets die höchste Anerkennung fand. Eine alte Ueberlieferung erzählt darüber: „Früher war die Beerdigung den Verwandten (um des großen Kostenpunktes willen an seidnen Leichengewändern :c.) noch schwerer, als der Schmerz um den Todesfall, der Art, daß sie den Todten unbeerdigt ließen und davongingen; da har der Patriarch Rabbon Gamliel bei seiner eigenen Person die Initiative letztwillig bestimmt, ihn in leinenen Kleidern zu begraben, und so ward dieses zu allgemeinem Gebrauche." — Und dieser erhabene Gebrauch, daß wenigstens im Tode Arm und Reich gleich sein soll, hat sich im Judenthum bis iu die neueste Zeit erhalten, bis diese in einigen Kreisen die Nachahmungssucht über den Tod hinaus erstreckte, und nicht eher ruhte, bis die „traurige"Neuerung des „pompös“ fiinfcbre auch in jüdischen Kreisen Boden faßte. Dazu gehört auch, abgesehen von der Nachahmung der "tot '.rx mp:n überhaupt, auch hierin speziell diese der schönen jüdischen Sitte der Gleichheit aller nach dem Tode sich gegenüberstellende Unsitte des Ueberschüttens mit Blumen, Zweigen rc., von denen, „die es thun können", welchen gegenüber der Arme, der froh ist, seine ihm wahrlich ebenso theuere Leiche im bretternen Kasten und linnenen Gewändern zu bestatten, sich so gedrückt — beschämt fühlt. Daß dergleichen „in Berlin" vielfach geschieht, werden Sie wissen, in unserer sich in aller und jeder Beziehung dem Gesetze und dem sniö unterordnenden Gemeinde ms bmvr, wird dies nicht gestattet. Die Verwandten mögen, wenn sie die jüdische Pietät gegen ihre Verwandten nicht besser verstehen, das Grab mit Blumen rc. belegen; bis nach der geschehenen Beerdigung darf dies nicht stattfinden. Hochachtungsvollst Dr. Hildesheimer. Herr Diftricts-Rabbiner Nathan Bamberger gab folgendes Gutachten ab: Am 4. September 1882. Das Distrikts-Rabbinat Würzburg an Herrn W. M. Wolf in Heilbronn. Sie wünschten eine gutachtliche Aeußerung darüber zu wissen: ob es nach jüdischem Rechte oder jüdischen