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Der Israelit · 1899-06-29 · Heft 51 (29.6.1899) · p. [Seite]

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 51 (29.6.1899)
Date
1899-06-29
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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3LL. Jahrgang. M 51. Der Israelit. Ern Genlrak-Hrgan für das orthodore Audenthum. Begründet von Dt. Ce|m«itn in IXtiitn} Donnerstag, den 29. Juni SÜSS (1899). Leitender Artikel. Drei iveUklt Matztk« fiött Das KkpAaaM ooa fSlamcn auf stidisihea FriedliSfea. Mainz, 27. Juni. Angeregt durch die Veröffentlichung des Gutachtens von Dr. Lehmann Über obigen Gegenstand im „Israelit" Nr. 48 hatte Herr Kirchenvorsteher M. W. Wolf in Heilbronn die Freundlichkeit, uns drei weitere diesbezügliche Gutachten zu überlasten. Dieselben wurden ertheilt auf eine Anfrage des Herrn Wolf im August 1862 und zwar von Samson Raphael Hirsch, Frankfurt a. M., Israel Hildesheimer, Berlin, Nathan Bamberg er, Diftricts- Rabbiner, Würzburg. a”r£ v"n ps Herr Wolf richtete an die genannten Herren s. Z. die folgenden Anfragen: Heilbronn, den 22. August 1882. Sehr geehrter Herr! Gestatten Sie mir im Interesse unsrer jüdischen Religion und des Friedens in unsrer Gemeinde, wenn ich <Lie mit einigen Fragen belästige, um deren baldgesl. Beantwortung höflichst bitte. In jüngster Zeit gab es darüber Differenzen, welche leicht zu ernsten Mißhelligkeiten führen können, wenn nicht zeitlich mit „bestimmten" Maßregeln entgegengetreten wird und zwar weil auf dem israelitischen Friedhof blühende und riechend, Blumen angepflanzt, weil ferner bei Todesfällen vom Sterbehause ab, auf dem Sarg, Blumenkränze und Blumenbouquet« gelegt wurden. Sagen Sie mir nun gefl. am Rande dieses, ob es nach jüdischem Recht und jüdischen Grundsätzen 1. gestattet ist, gestattet werden kann oder darf, daß auf einem speziell jüdischen Friedhof blühende und riechende Blumen angepflan,z werden dürfen und 2. Ob eS ebenso erlaubt ist, daß ein Sarg vom SterbehauS ab mit Blumen rc. rc. bi« zum israelitischen Friedhof belegt werden darf. Also beidenach christlichen Gebräuchen. Da diese Fragen in nächsten Tagen dahiesige israelitische K.-V.-Amt beschäftigen, so würden Sie mich zu besonderem Dank verpflichten, wenn Sie mir hierüber Ihre offene und positive Ansicht genau mittheilen würden Empfangen Sie geehrter Herr im Voranfür Ihre Mühe und Gefälligkeit meinen herzlichsten Dank und genehmigen Sie die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung W. M. Wolf, Kirchenvorsteher. Darauf antwortete Herr Rabb. Samson Raphael Hirsch: Frankfurt a. M., 24. August^882. Euer Wohlgeboren haben mich um eine Aeußerung über die Frage ersucht, ob es nach jüdischem Recht und jüdischen Grundsätzen „1. statthast, oder gestattet werden kann, resp. darf, daß auf einem speziell jüdischen Friedhof blühende und riechende Blumen angepflanzt werden dürfen und" „2. ob e« ebenso erlaubt ist, daß ein Sarg vom Sterbehause ab, mit Blumen rc. rc. bis zum isr. Friedhof belegt werde." Ich stehe nicht an, Ihnen hierauf ergebenst zu erwidern: 1. ist nach dem für unsere Begräbnißorten bestehenden religionsgesetzlichen Vorschriften nicht zulässig und darf in keiner Weise gestattet werden. 2. ist Nachahmung nichtjüdischen Brauch'- und nach jüdischen Grundsätzen unerlaubt. Wenn nun beide Fragen schon vom religionrgefltzlichen Standpunkte entschieden verneint werden müssen, so gestalten Sie, im Jnterefle des nach Ihrem Schreiben durch diese Fragen leicht bedrohten Gemeindefrieden», mir wohl noch eirir Bemerkung. Die von jedem Prunk ferne und nicht« dem Geschmacks und dem Belieben des Einzelnen über-

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