Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 49 (22.6.1899)
- Date
- 1899-06-22
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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946 Der Abs. 1 des zur Abänderung in Frage kommenden § 1 lautete im Vorschlag der Kommission dahin, daß der Zweck des Vereins sein solle: „Die Ermöglichung und Erleichterung der Ausübung des gesammten Kultus und insbesondere der erfolgreichen Religionsunterrichts Ertheilung für kleinere israel. Kultusgemeinden." Darnach würde der Verein für die Ermöglichung des Kultus in allen, auch den größeren Gemeinden zu sorgen haben und sorgen wollen. Stach Annahme des vom Berichterstatter dieses Blattes gewiß zu gering bewertheten Antrags lautet nunmehr Absatz 1: „Die Ermöglichung und Erleichterung der Ausübung des gesammten Kultus, insbesondere der Pflege des Religionsunterrichts, für kleinere isr. Kultusgemeinden." Wir meinen, die Aenderung ist prinzipiell bedeutsam und der Unterschied in die Augen springend. Nunmehr ist der Verein trotz einiger neuer Aufgaben, über die zum Theil noch gesprochen werden soll, wesentlich noch dasselbe, was er bisher war, ein Unterstützungsverein für nothleidende isr. Kultusgemeinden. Dem Berichterstatter ist die Aenderung des Namens des Vereins nicht sympathisch. Allein sie war nothwendig, wenn neue Zwecke und Ziele gelten sollten, uns offen gestanden, auch nicht. Wenn der veränderte Titel aber lautete, wie der Referent mitgetheilt hat, so würde er uns mehr als nicht sympathisch sein. Referent berichtet, der Titel laute nunmehr: „Landesverein für die israelitischen Kultusgemeinden in Bayern." Auch hier war der Herr Berichterstatter, sagen wir, ungenau; denn der Verein heißt nach der beschlossenen Aenderung: „Landesverein für israelitische Kultusgemeinden in Bayern." Auch dieser Unterschied ist gewichtig und gleichfalls in die Augen springend. Der Verein stellt nicht die Prätension auf, alle bayerischen Gemeinden zu umschließen; er umschließt nur die, die ihm freiwillig sich einfüg en und denen Austritt wie Beitritt ungehindert frei steht. Roch in einem andern Punkt ist der Bericht durch ein einziges kleines Wörtchen geeignet, bei dem nicht sachkundigen Publikum verwirrend oder Besorgniß-erregend zu wirken. Der Absatz 5 des geänderten § 1 setzt als Zwecke des Vereins: „Bei Streitigkeiten innerhalb der israel. Kultusgemeinden die Ecstrebung eines friedlichen Ausgleichs durch schiedsrichterliches Eingreifen." Zunächst bedurfte es, wie es nach dem Bericht des Referenten erscheinen möchte, nicht erst der Versicherung de» geehrten Herrn Rechtsanwalts Dr. Ofner—München, daß das Anrufen des zu kreirenden Schiedsgerichts fakultativ fein soll; ist doch der ganze Verein, sozusagen fakultativ. Beide Parteien müssen sich dahin einigen, daß sie das Schiedsgericht des Landesvereins in Anspruch nehmen wollen. Wer dem Schieosgerichte nicht traut oder besser durch andere Mittel und auf anderen Wegen zu seinem Rechte zu gelangen hoffen kann, der wird von dem § 1 Abs. 5 eben keinen Gebrauch machen; hat er sich aber im Verein mit seinem Gegner an das Schiedsgericht gewandt, dann ist es gewiß kein unbilliges, ja es ist das einzig vernunftgemäße Verlangen, daß sich auch beide Parteien dem Spruch beugen. Sollte aber die eine Partei, zu deren Ungunsten der Spruch lautet, sich nicht fügen wollen, so steht eben, wie Herr Justizrath Josephsthal—Nürnberg mit Recht bemerkte, dem Verein absolut keine Exekution zur Seite, die seinem Schiedsspruch Geltung verschaffen könnte, nicht nur „v o r e r st" nicht, wie der Herr Referent offenbar unter der Eingabe des Schreckgespenstes einer Centrale geschrieben, foubeni überhaupt nicht, so daß, wenn man den Ausdruck gebrauchen kann, die Sache auch nach dem Spruch noch fakultativ bliebe. Mit vollem Recht wandte sich Herr Rechtsanwalt Dr. Ofner gegen ein „konsultatives" Schiedsgericht, das nur den Erfolg hätte, der einen Partei die Kosten zu ersparen, die aus der Konsultation eines Rechtsanwalts erwüchsen. Zu einer genauen Berichterstattung ist ebenso sehr Objektivität, wie andererseits gewissenhafte Aufmerksamkeit nöthig, die nichts Wesentliches unbeachtet läßt. Uns will es scheinen, als ob in dem Bericht das eine wie das andere bis zu einem gewissen Grad vermißt würde. Nachbemerkung. Diese Zeilen waren bereits geschrieben, als uns Nr. 47 Ihres Blattes zu Gesicht kam. Indem wir der Ansicht sind, daß mit vorstehenden Ausführungen auch der Bericht „Aus Bayern" in Nr. 47 seine Abfertigung gefunden, fügen wir nur noch Folgendes an, um die Insinuation, als ob dieser Jahr keine Rabbiner-Konferenz stattgesunden habe, „um jeder Einsprache der orthodoxen Rabbiner als Mitbegründer zu begegnen," gebührend mit aller Energie zurückzuweisen: 1. Auch bisher waren die Tagungen der Rabbinerkonferenz und des Landesvereins nur koncident; ein gegenseitiger Einfluß fand nicht statt. 2. ES wird in diesem Jahr unter allen Umständen eine Rabbinerkonferenz stattfinoen; die zeitliche Trennung war durch äußere Umstände begründet. 3. Es wäre allerdings wünschenSwerth, wenn alle orthodoxen Rabbiner sich auf ihre Pflicht besinnen und an beiden Tagungen vollzählig theilnehmen würden.