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Der Israelit · 1899-06-22 · Heft 49 (22.6.1899) · p. [Seite]

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 49 (22.6.1899)
Date
1899-06-22
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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944 sich nun einmal nichts würdiges machen läßt, können Sie eine neue Orgel oder eine kostbare Reparatur veranstalten? oder wenn sie zu klein ist? Ferner, wenn Sie einen ungeschickten Organisten haben, der Ihnen sagt wie es einmal so ungefähr in der allgemeinen Kirchenzeitung hieß: Herr Prediger, Ihnen gehört die Kanzel und mir die Orgel, ein Jeder bekümmere sich um sein«. Angenommen, daß Sie ohne musikalische Kenntnisse sind, angenommen, was damit verbunden zu sein pflegt, daß Sie keine Opernstücke und nicht die Drehorgelstücke einmal kennen, die Zauberflöte, den Don Juan, den Freischützen nicht, was sollen Sie machen wider Ihren Organisten? mit welchen Beweismitteln wider ihn auftreten vor seiner und Ihrer Behörde? Hiermit «ollen wir unsere Verhandlungen über die Orgel schließen. Ich bescheide mich, daß ich in manchem Stück einer irrigen Meinung sein könne, daß ich zu wenig Gutes und zu viel Schlimmes von der Orgel gesagt habe, daher ich auch alle meine Aeußerungen nur als keimeuta und ineilamenta Ihrer Gedanken darüber möchte angesehen wissen und erkläre zuletzt, daß ich Ihnen allen künftig einen Organisten wünsche, welcher es in Fleiß und Kunst dem gegenwärtigen Organisten an der hiesigen Nikolaikirche gleich thut und was die Orgeln überhaupt betrifft : daß ich sie Alle stehen lasse, wo sie stehen, indessen befragt, ob eine neue zu errichten fei, dein Angeführten gemäß für meinen Theil Nein sagen würde." AeitrmgKn-chrichten und Korrespondenzen. Deutschland. Berlin, 16. Juni. Das Oberverwaltungsgericht beschäftigte sich mit einem eigenartigen Rechtsstreit, welchen die Synagogengemeinde zu Rogasen gegen die dortige Polizeiverwaltung erhoben hatte. Die Polizeibehörde hatte an den Vorstand der Gemeinde eine Verfügung erlassen, die sog. Gebetsdrähte über die Straße zu entfernen. Gegen diese Verfügung wurde der Vorstand der Gemeinde vorstellig und führte aus, der Draht störe nicht den Verkehr und sei vor etwa 40 Jahren angebracht worden; der Drath gehöre zu den religiösen Einrichtungen der Juden. Schließlich erhob die Synagogengemeinde Klage beim K.cisausschuß. Dieser erkannte aber auf Abweisung oer Klage und machte geltend, die Synagogengemeinde habe kein Recht, zu verlangen, daß auch fernerhin der Draht über der Straße angebracht bleibe. Zur Zeit, als der Draht angebracht worden war, hatten noch andere Verhältnisse bestanden. Damals habe es in verschiedenen kleinen Städten der Provinz Posen noch Judenviertel gegeben; inzwischen hätten sich die Verhältnisse erheblich geändert, und die Zahl der Juden in jenen Städten habe sich bedeutend vermindert. Diese Entscheidung focht die Synagogengemeinde durch Berufung beim Bezirksausschuß an und wiederholte ihre Einwendungen. Den Bezirksauschuß entschied jedoch gleichfalls zu Ungunsten der Synagogengemeinde. Sodann legte letztere das Rechtsmittel der Revision ein. Das Oberverwaltungsgericht wies indessen die Revision zurück. Bayern, 16. Juni. Als Sie vor zwei Jahren (1897 Nr. 54) einen beunruhigenden Bericht über die Thätigkeit der bayrischen Rabbinerversammlungen brachten, konnten Sie den Klagen und Anklagen des Berichterstatters sehr bald (Nr. 58) zwei aufklärende und vollauf beruhigende Erwiderungen folgen lassen. In diesen Erwiderungen waren nicht nur die in Betracht kommenden Thatsachen richtig gestellt, sondern auch der Ursprung der Klagen, wenn auch nicht direkt genannt, so doch genügend gekennzeichnet und gewürdigt, daß man annehmen durfte, weitere Beunruhigungsversuche würden ihren Zweck verfehlen. Deßhalb hielt man es in den betheiligten — weil der Pflichtvergeffenheit geziehenen Kreisen nicht für nöthig, den mit der Wahrheit nicht ganz übereinstimmenden Mahnrufen Ihres Nürnberger Berichterstatters in Nr. 45 d. I. entgegenzutreten. Der „Landesverein" erstattet ohnehin alljährlich öffentlich Bericht über feine Thätigkeit und aus diesem, mindestens in ganz Bayern verbreiteten Berichte wird man entnehmen können, was die diesjährige Ausschußsitzung berathen und beschlossen hat. Nachdem aber dennoch Ihr Herr Berichterstatter mit seinem Bericht über die Nürnberger Sitzung vom 1. Juni Beunruhigung hervorgerufen zu haben scheint, möge zur einstweiligen Aufklärung und vielleicht zur Beruhigung Einiges berichtigt werden. Der Landesverein behält nach wie vor seinen Charakter als Unterstützungsverein für die kleineren Gemeinden des Königreiches. Ein Antrag, den gefammten Kultus zu unterstützen, ohne sich auf die kleineren, unbemittelten Gemeinden zu beschränken, wurde einstimmig abgelehnt und durch eine andere Fassung des betreffenden Statutenparagraphen ersetzt, welche ausdrücklich die Wirksamkeit des Vereins nur den kleineren Gemeinden zugutekommen läßt. Auch die Namensänderung ist von Ihrem Korrespondenten nicht richtig wiedergegeben. Im Namen des Vereins fehlt mit ausgesprochener Absicht der Artikel „die" vor „israel. Gemeinden"; er heißt: „Landesverein für israelitische G emeinden u. s. w." und bekundet damit seine Verschiedenheit vom D.-J. G.-B., der sich eine Vertretung der (d. h. fämmtlicher) Ge-

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