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Der Israelit · 1899-06-19 · Heft 48 (19.6.1899) · p. [Seite]

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 48 (19.6.1899)
Date
1899-06-19
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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926 I. Das Bepflanzen der Gräber ist rel. verboten, weil dasselbe gegen ein jüdisches Religionsgesetz verstößt. Dieses Religionsgesetz verbietet eine jegliche Nutznießung, sie möge Namen haben, welche sie wolle, von einer Leiche, und von dem was mit der Leiche in Verbindung steht, also die ihr bestimmten Kleider, ihr Sarg, ihr Grab. (T. B. Tract. Synhedr. : 47, b. I. D. c. 364 § 1.) Der Begriff dieses Verbotder Nutznießung mag an einigen Beispielen erläutert werden. Es ist allgemein bekannt, daß die jüdische Religion den Genuß verschiedener Speisen verbietet, doch erstreckt sich dieses Verbot in der Regel nur auf das faktische Genießen, das Esten und Trinken, während anderweitige Nutznießung, wie Kaufen, Verkaufen, Verschenken der verbotenen Speisen gestattet ist. Bei einigen jedoch, so beim gesäuerten Brote am Peßachfeste, bei der Mischung von Fleisch und Milch und andern ist jede Art Nutznießung verboten. Der Besitzer dieser Speisen darf sie nicht allein nicht genießen, er darf sie nicht verkaufen, nicht verschenken, nicht sein Vieh damit füttern — er darf nichts damit vornehmen, was ihm in irgend einer Weise Genuß oder Vergnügen gewährt. In diese Kategorie der am weitesten sich erstreckenden Genußverbote gehört die Leiche und ihr Zubehör. Die menschliche Leiche ist oem Judenthume heilig, unverletzlich; sie war während des Lebens das Gefäß für das Gotteslicht, die Seele, gleich wie der heilige Schrein die Hülle für das Gotteswort ist. Diese Unverletzlichkeit, diese Unverbrauchbarkeit erstreckt sich auf ihr unmittelbares Zubehör, ihre Kleider und ihr Grab, d. h. speciell die Erde, die behufs der Grablegung aufgegraben und wieder aufgeschüttet ist. Es ist daher verboten auch nur auf diese Erde zu treten, so daß die Beerdigungsgenoffenschaft alljährlich einen Fasttag abhält, um dieses Vergehen zu sühnen, wenn es selbst unabsichtlich geschehen sollte. Es leuchtet somit von selbst ein, daß es unerlaubt ist, diese die Leiche bedeckende Erde dazu zu benutzen, irgend eine Pflanze in ihr zu ziehen und durch sie zu nähren. Ist dieses dennoch geschehen, so führt diese Uebertretung zu neuen Uebertretungen. Die Erfahrung lehrt, daß das Uebertreten religiöser Gebote nur allzuleicht Nachahmung findet; der Friedhof, das Leichenfeld, das den Besucher zu ernsten, ergreifenden und erschütternden Betrachtungen veranlassen soll, gleicht nur zu bald einem Blumengarten, der ein zum Besuche einladender Erholungsplatz wird. Es ist in größeren Städten, in denen sich die Neuerungssucht auch auf diesem Gebiete gellend gemacht hat, bereits dahin gekommen, daß, da ein anderer Aufenthalt im Freien, in der Nähe drv Statt stets mit Kosten verknüpft ist, der einem Blumengarten gleichende Friedhof der beliebte Zielpunkt von Spaziergängern geworden ist namentlich für Frauenzimmer mit ihrer Arbeit ihren Kindern und ihren Butterbröden. Die jüdische Religion verbietet aber jedes unernste Benehmen auf dem Friedhofe, das Spazierengehen, Hindurchgehen, Essen und Trinken daselbst. (I. D. 368.) Wie wahrscheinlich ist es ferner, daß der Besucher eines ihm theuren Grabes eine Blume von demselben pflückt, sie zum Andenken mit sich führt und sich dadurch eines Vergehens schuldig macht; die jüdische Religion verbietet aber, irgendwie Anlaß zur Sünde zu geben: dem Blinden sollst Du nicht Anstoß in den Weg legen (3. B. M. 19, 14.) Es ergibt sich demnach, daß durch das Bepflanzen der Gräber mit Blumen ein Religionsgesetz verletzt wird, ja die Codices sind in dieser Beziehung so streng, daß sie sogar das Bepflanzen derjenigen Plätze des Friedhofes verbieten, an denen sich vielleicht ein Grab befunden haben mag. (S. C. zu I. D. c. 368.) II. Es ist aber 2. ferner auch das Bepflanzen der Gräber mit Blumen verboten, weil dasselbe einem durch das Alter geheiligten Herkommen widerstreitet. Die jüdische Religion schreibt vor: Ein durch das Alter geheiligtes Herkommen ist einer Religionsvorschrist gleich zu achten. Es haben sich Friedhöfe und Grabstätten aus den ältesten Zeiten erhallen und nirgends findet man Spuren von Blumen und Anpflanzungen. Die anerkannt große Pietät der Juden hat die Grabstätten ihrer großen Verstorbenen nicht mit Blumen verziert. Noch zeigt man die Grabmäler jüdischer Könige und Propheten, unser eigner Friedhof hat ein Alter von fast 15 Jahrhunderten, der Friedhof zu Worms ist vielleicht noch älter und hat seine Gräber wunderbar gut erhalten, ebenso der Friedhof zu Prag, und nirgends findet sich eine Spur von Blumenpflanzungen, die gewiß die Pietät der Nachgeborenen nicht hätte verfallen lassen. Noch blüht der Lorbeerbaum auf Virgils Grab und von den Rosen auf dem angeblichen Grabe Homers weiß jeder Reisende zu erzählen, wohl singen die Dichter des Alterthums von den Cypressen und heiligen Hainen, die zu Ehren der Tobten gepflanzt wurden — aber in der gesammten, so überaus reichen jüdischen Literatur findet sich auch kein Anklang eines derartigen Gebrauches; nur ein Denkstein läßt das Grab als solches erkennen, sogar blieben schmucklos die Gräber der Propheten und der hervorragendsten Männer aus Judas Stamm. Man hat geltend gemacht, daß das Unterlassen der Verzierung der Gräber von nichtjüdischer Seite her in mittelalterlicher Verfolgungssucht seinen Grund gehabt habe; aber abgesehen davon, daß, wie wir nachgewiesen haben, selbst im Alterthume, also zur

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