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Der Israelit · 1899-06-19 · Heft 48 (19.6.1899) · p. [Seite]

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 48 (19.6.1899)
Date
1899-06-19
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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XI<. Jahrgang. •W 48. Der Israelit. Ein Aenlrat-Hrgan für das orlhodore Audenthum Begründet von Dr. Ctljrotann in IMtmint- Montag, den 19. Juni S8S9 (1899). Da mit dem 1. Juli 1899 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir uns, die geehrten Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post das Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleide. In der Postzeitungsliste pro 1699 eingetragen unter Nr. 3784. Neu eintretende Abonnenten (Postabonnenten gegen Vorlage der Poftquittung) erhalten das Blatt bis Ende dieses Monats gratis. Leitender Artikel. ftn SiltWr» Mdlner Dl. {rtimann’s über das Bepflanzen süd. Gräber mil Blumen. Mainz, 14. Juni. In einer Beilage seiner jüngsten „Mittheilungen" macht der „Deutsch-Israelitische Gemeindebund" für die Friedhofsgärtnerei Propaganda, um einer Anzahl disponibler Gärtnergehilfen der Israelitischen Erziehungsanstalt zu Ahlem eine Anstellung zu ermöglichen. Der Ausschuß des Deutsch- Israelitischen Gemeindebundes scheint nicht zu wissen, daß er hier etwas befürwortet, was nach unserem Religions-Gesetz unstatthaft ist; insofern diese Gärtnerei das Bepflanzen der Gräber zum Gegenstände hat. Wir lassen daher ein Gutachten über diesen Gegenstand folgen, das gelegentlich eines Vorkommnisses am hiesigen Orte, im Jahre 1858 von dem Begründer des „Israelit" erstattet wurde. Einer der Vorsteher und ehrenwerthesten Mitglieder der hiesigen gesetzestreuen Gemeinde, zugleich Mitglied der rrx xrnp *nnn, hatte bei Rückkehr von einem Begräbnisse, im Aerger über das bei uns damals beginnende Verzieren der Gräber mit Blumen sich Hinreißen lassen, einige Blumen aus zwei Gräbern zu reißen; er wurde denuncirt und der Verletzung des Eigenthums an Friedhöfen, was das Gesetz mit bis zu vier Jahren CorrectionShausstrafe belegt, angeklagt. — Die Vertheidigung machte geltend, daß nicht die Absicht Eigenthum an Friedhöfen zu verletzen, sondern daß einzig nur rel. Erbitterung über Verletzung der Religionsgesetze durch benanntes Verzieren die Triebfeder jener Handlung gewesen. Die Voruntersuchung verlangte jedoch ein Gutachten von Herrn Rabbiner Dr. A u b, und dieser erklärte, daß es erlaubt, ja sogar empfehlenswerth sei, die Gräber mit Blumen zu bepflanzen, welches er auch in der gerichtlichen Verhandlung eidlich nochmals versicherte. Dem gegenüber wies Herr Rabbiner Dr. Lehmann als Entlastungszeuge, in seiner eingehenden, die Sache nach allen Seilen beleuchtenden Aussage, das religionsgesetzlich durchaus unstatthafte dieses Gebrauches nach. Dieselbe lautet: Frage: „Ist eS erlaubt, jüdische Gräber mit Blumen zu bepflanzen?" Antwort: „Die gestellte Frage muß von drei verschiedenen Gesichtspunkten aus betrachtet werden und von allen dreien gelangt man zu dem Resultat, daß das Bepflanzen jüdischer Gräber mit Blumen rel. verboten ist. Es ist 1. verboten, weil eS gegen ein jüdisches Religionsgesetz verstößt, 3. weil es im Judenthume heilig gehaltene Sitte und Herkommen verletzt und endlich 3., weil es als Nachahmung eines fremden Religionsgebrauchs dem jüdischen Friedhofe einen unjüdischen Charakter verleiht und dadurch das religiöse Gefühl eines jeden Einzelnen, dem doch der die Leichen theuerer Verwandten bergende Friedhof eine heilige Stätte ist, verwundet.

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