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Der Israelit · 1899-06-08 · Heft 45 (8.6.1899) · p. [Seite]

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 45 (8.6.1899)
Date
1899-06-08
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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866 Katzenfreundin gewesen) würde mit ihren todten Katzen zartfühlender umgegangen sein, wie die Judenfrauen mit ihrer (der Frau Sch.) Leiche. Allerdings fei er dann gefragt worden, ob denn auch die Lsiche geschlagen und die Beine zum Fenster hinausgehalten worden seien. Mehrere jüdische Zeugen schildern die Handlungen, wie sie nach ihrem Ritus bei Leichen vorgeschrieben seien. Danach ist die Leiche allerdings aus dem Bette genommen und auf Stroh gelegt worden und nachdem der Tisch dann hergerichtet, sei die Leiche dort hinaufgelegt, mit einem großen Leinentuch bedeckt und unter demselben entkleidet worden, Wasser wurde aus einem irdenen Topfe auf das Leinen gegossen und hiermit die Leiche etwas gerieben, dann wurde das nasse mit einem trockenen Tuche ausgewechselt. Darauf sei der Topf auf dem Fußboden zerschlagen, und eine Scherbe auf jedes Auge gelegt worden, um das Oeffnen der Augen zu verhindern. Unter den Kopf erhalte die Leiche ein Kiffen, das mit Erde vom jüdischen Friedhofe gefüllt worden sei. Bei diesen Handlungen sei nicht lauter gesprochen, wie gewöhnlich und auch nur das 'Rothwendigste. Es mußten allerdings ein paar Hammerschläge gethan werden, weil der Tisch, resp. das Gestell desselben sich etwas gezogen hatte und nicht paffen wollte. Auch bei dem Zertrümmern des Topfes sei vielleicht etwas Geräusch entstanden, ihrer Ansicht nach sei dies aber kein übermäßig großes gewesen. Nach Aussagen anderer Zeugen sind allerdings allerlei Gerede oder Geschichten über die Behandlung der Leiche der Frau Schm., resp. überhaupt über Leichen am Sabbat verstorbener Israeliten in Vegesack in Umlauf gewesen, deren Ursprung auf die Erzählung des Angeklagten zurückzuführen ist. Der Anwalt der jüdischen Frauen führt u. A. aus, daß der tiefe Sinn, der in dem unbehobelten schlichten Sarge liege, der sei, daß im Tode alle gleich, alle, ob arm oder reich, in der gleichen einfachen Weise ohne Pomp und Pracht beerdigt werden sollen, so schreibe es der jüdische Ritus vor, der in dieser Weise wohl eine Verbreitung und Nachahmung verdiene. Der Ritus schreibe auch ausdrücklich vor, daß nur das Allernothwendigste, zum Begräbniß Erforderliche während der Vorbereitungen zur Bestattung gesprochen werde. Die heutige Verhandlung ergibt denn doch, daß durch die Worte des Angeklagten die sechs jüdischen Frauen sich wohl in ihren heiligsten Gefühlen verletzt finden müssen. Er wird schuldig befunden und hat als Sühne eine Strafe von 75 Mark zu zahlen. Außerdem wird den Beschädigten das Recht zugesprochen, das Urtheil 14 Tage nach erfolgter Rechtskraft auf Kosten des Verurteilten in der „Norddeutschen Volkszeitung" zu veröffentlichen. Der Vorsitzende führt in der Urtheilsbegründung aus, die von dem Angeklagten gehörten Geräusche u. s. w. hätten, da sie ihm unvereinbar mit den christlichen Gebräuchen erschienen, wohl in Erregung versetzen können, immerhin aber hätte er sich erkundigen müssen, welche Bräuche der jüdische Ritus vorschreibe, ehe er auf der Bierbank solche Gedanken in Schwung gebracht. Bezugnehmend auf diese Veröffentlichung konstatirt ein „Eingesandt" aus Vegesack, daß diese Angelegenheit nur aus dem Grunde zur Anzeige gebracht wurde, um irrigen Meinungen über israelitische rituelle Gebräuche entgegenzutreten, resp. dieselben aufzuklären. Die israelitische Religion gebietet ihren Bekennern, die größte Pietät zu beobachten beim Waschen und Ankleiden ihrer Leichen; verbietet jedes überflüssige und sich nicht auf die Handlung beziehende Wort, wie auch die größte Rücksicht auf die im Trauerhause anwesenden Familien. Die Vorschriften sind bei dem Ankleiden der verstorbenen Frau Sch. genau befolgt worden. Durch Aufstellen einer Tooenbahre ist allerdings ein kleines wenige Minuten währendes Geräusch entstanden, welches auch in die Oberräume der Wohnung gedrungen sein mag, doch war es nicht derart, daß sich jemand in seinen religiösen Gefühlen dadurch verletzt fühlen konnte. Die ganze Handlung wurde am späten Abend auf Wunsch des Herrn Sch. vorgenommen und es waren keinerlei Vorbereitungen getroffen, es mußten auch noch die Sterbekleider angefertigt werden. Das Märchen, nach welchem Lerchen von Juden, welche am Sabbat gestorben sind, geprügelt würden und dergleichen mehr, ist eine böswillige Erfindung, der kein vernünftiger Mensch, und wäre derselbe noch so sehr von Vorurcheil verblendet, Glauben schenken kann. Die jüdische Religion, welche den Menschen die ersten Sittenlehren brachte, aus denen bekanntlich auch die christliche Religion hervorgegangen ist, sollte ihren Bekennern solche barbarische unmenschliche Handlungen gebieten? Dies ist doch wohl undenkbar; es wäre dies ja Leichenschändung und vielleicht sogar strafbar. Nicht nur das Bestatten der Todten, auch das dazu Erforderliche in manchen Fällen mit zu beschaffen, ist eine der größten Pflichten der Juden, sie haben diesen Liebesdienst nicht nur gegen Glaubensgenossen zu üben, sondern auch gegen alle Menschen; es ist der uneigennützigste Liebesdienst, den der Verstorbene nicht vergelten kann. Gesittete Menschen, zu denen sich auch die betroffenen israelitischen Frauen zählen, werden, wenn sie ein Sterbezimmer betreten, schon unwillkürlich von einer ehrfurchtsvollen Scheu ergriffen vor der Majestät des Todes, welche jedem Menschen die Vergänglichkeit ins Gedächtniß ruft.

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