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Der Israelit · 1899-05-31 · Heft 43 (31.5.1899) · p. Seite 830

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 43 (31.5.1899)
Date
1899-05-31
Page
Seite 830 (sequence 20)
Language
German
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830 mir die Ausweise über die Creditgewährungen zur Verfügung, aus denen zu ersehen ist, daß seit der Gründung der Filiale an Juden 350 Millionen entlehnt, jedoch nur 12,000 Fr. verloren wurden. Hingegen hatte die Banque dÄlgerie bei dem Vater des antisemitischen Abgeordneten Morinaud allein einen Verlust von 240,000 zu verzeichnen. „Die Behauptungen Morinaud's über den Bodenankauf seitens der Juden sind ganz aus der Luft gegriffen, hingegen hat Morinaud selbst 47 Wirthschasten zusammengekaust." Betreffs der Betheiligung der Juden am Wucher sagt Rouanet wörtlich: „Gewiß beschäftigt sich mancher Jude mit Wucher. Aber hat man daS Recht, aus einzelnen Fällen allgemeine Schlüffe zu ziehen? Ich kenne mehrere Präsidenten antisemitischer Vereine, die Wucherer treiben und ich werde in der Enquete Commission den Namen eines solchen angeben. Es handelt sich um einen solchen Mann, der bis April 1899 14 Darlehen auf 42—292 pCt. gegeben hat; dabei handelt es sich nicht um Darlehen von Geld, sondern von Saat. Ein Landwirth hat mir erzählt, daß man gewöhnlich 100 pCt. zahlen muß. Glauben Sie also nicht an einen jüdischen Wucher. Nicht umsonst sagt man, daß es in Algier zwei gute Geschäfte gibt: „Wucher und Politik." Rouanet schloß mit den Worten : „Die Juden können weder für die commerciellen Krisen in Algier, noch für die Bewucherung der Araber, noch für andere Verbrechen verantwortlich gemacht werden. Ich werde Ihnen in einer weiteren Rede beweisen, daß Niemand das Recht gehabt hat, in Algier Plünderungen, Gewaltakte und Boycotts einzuführen, die uns in den Augen Europas entehren und die unsere eigene Menschenwürde erniedrigen." (Stürmischer Beifall. Redner wird von allen Seiten beglückwünscht.) Alle ernsten Pariser Blätter nehmen trotz ihres abweichenden politischen Standpunktes die Rede RouanetS als eine befreiende Thal. Speziell der „Figaro" macht es seinen GesinnungSgenoffen von der konservativen Partei zum Vorwurf, daß sie sich diese Gelegenheit haben entgehen lassen, um endlich einmal gegen die Raffen- und Confessionshetze aufzutreten. Es ist zu hoffen, daß es also doch bald Tag werden wird. — Sibirien. Jrkoutsk. Ueber die Lage der Juden in Sibirien wird Folgendes berichtet: Zuerst ist zu erwähnen, daß das ausschließliche Regime, dem die Juden im allgemeinen unterworfen sind, darin besteht, daß das Gesetz für irgend ein Vergehen sie nach Sibiren schaffen läßt, während der Strafkoder für den Deportirten mit Beraubung seiner bürgerlichen Rechte zwei Grade der Strafe zuläßt: Die Deportirung nach sehr entfernten oder weniger entfernten Gegenden — dieser Unterschied besteht für die Juden überhaupt nicht. Welches Urtheil sie auch immer treffen mag, sie werden immer nach den Gouvernements Jrkautsk, wenn nicht noch weiter deportirt. Das Gesetz schreibt vor, daß die Deportirten für Landstreicher zunächst vier Jahre Gefängniß haben, aber es ist gewöhnlich so — wahrscheinlich wegen der beschränkten Anzahl der Gefängniffe — daß man ihnen diese vorgängige Strafe erläßt und sie sofort nach Sibirien schickt. Diese Begnadigung giebts für die Juden überhaupt nicht; oft sogar kommt es vor, daß ein armer Jude, den feine Mitbürger von Kindheit an kennen, aber dessen Eltern, durch Vernachlässigung oder aus einem andern Grunde ihn nicht in den Civilstandsetat haben eintragen lassen, plötzlich zu seinem großen Erstaunen erfährt, daß er zu den heimathlichen Landstreichern gehört, als Verbrecher ins Gefängniß kommt, das er nur, um nach Sibiren zu gehen, verlassen darf. Selbst die Lage der Juden, die nicht deportirt sind, sondern frei dort wohnen, ist wenig beneidenswerth. Man darf nicht vergessen, daß die Provinz jakoutsk, wie übrigens ganz Sibirien, gleich denjenigen Orten eingerichtet ist, die außerhalb des Territoriums liegen, und daß infolgedessen, abgesehen von den Deportirten, dort nur diejenigen Juden wohnen dürfen, die ausdrücklich zugelassen sind, an den Rechten der Gemeinden theilzunehmen oder die, welche spezielle Rechte genießen. Daher kommt es oft vor, daß ein Jude, der seit Jahren dort wohnt, ehrbar sein Handwerk dort ausübt, plötzlich aufgcfordert wird, durch rechtskräftige Beweise sein Aufenthaltsrecht nachzuweisen, in deren Ermanglung er unmittelbar mit seiner Familie in seine Geburtsstadt geschafft wird, die im Territorium 10,000 Wersten Entfernung liegt. Noch mehr; die Juden Sibiriens können im Allgemeinen nur in den Gemeinden wohnen, in denen sie eingetragen sind und sie haben alle Mühen der Welt, einen Paß zu bekommen, um ihre Stadt zu verlassen. Wenn z. B. die Behörden entdecken, daß ein Jude von Jrkoutsk in Jakoutsk wohnt, so wird er betrachtet, als ob er das Gesetz verletzt hätte und muß nach Jrkoutsk zurückziehen. So ist es jüngsthin vorgekommen, daß ein Jude, der zur Gemeinde Jrkoutsk gehörte, aber seit langen Jahren in Jakoutsk sich angesiedelt hatte, gezwungen wurde, in seine Gemeinde zurückzukehren. Er faßte den Entschluß, sich taufen zu lassen, um in Jakoutsk wohnen zu bleiben und dort seinen Handel fortzusetzen. Wenn ein nichtjüdischer Depor-

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