Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 43 (31.5.1899)
- Date
- 1899-05-31
- Page
- Seite 814 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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814 meittbc aufrecht zu erhalten und daß er da, wo es galt, für die heiligsten Güter unserer nros einzutreten, keine Opfer an Zeit und Geld scheute. Herr W. Moos überreichte sodann im Aufträge der Gemeinde zwei wunderschöne Geschenke, nämlich einen prachtvollen silbernen Pokal mit entsprechender Widmung und einen kunstvoll gearbeiteten Chanukaleuchter. Herr H. war von diesem Akte so tief ergriffen, daß es ihm fast unmöglich war, für die vielen Beweise der Liebe und Treue zu danken. Er versicherte, daß er diesen so herrlich verlaufenen Tag nie vergeffen werde. Wie bisher, so sei auch er fernerhin gern bereit, unserer Gemeinde mit Rath und That beizuftehen. Wir aber wünschen unserem scheidenden Freunde und Collegen: Möge ihm in seinein neuen Heim Gottes Schutz und Beistand zu Theil werden, auf daß er und seine Familie nur Tage der Freude, des Glückes und des Segens erlebe. Möge er seiner Freunde stets eingedenk bleiben und unserer ganzen Gemeinde auch weiterhin ein weiser Berather, ein treuer Helfer und ein guter Freund sein und bleiben. Stratzburg i. E., 19. Mai. (Die Religionsprüfung der Candidaten des höheren Lehramts.) Das für Elsaß-Lothringen 1872 erlaffene Reglement, die Religionsprüfung der Candidaten des höheren Lehramts betreffend, verlangt von jedem Schulamtscandidaten, ohne Unterschied der Konfession, nicht nur den Nachweis allgemeiner Bildung, sondern auch den in der Religionslehre seiner Konfession (§ 7.) Und zwar verlangt es (§ 24) von jedem Schulamtscandidaten die Kenntniß der Hauptlehren und eine allgemeine Uebersicht über die Geschichte seiner Religion, außerdem die Bekanntschaft mit dem Gehalt und Zusammenhang der hauptsächlichsten Schriftquellen seiner Religion. Es stellt als Erforderniffe für die Befähigung zum israelitischen Religionsunterricht auf: eingehendes Verständniß der israelitischen Religions- und Sittenlehre und der hauptsächlichsten Schriftquellen derselben, sowie Kenntniß der Hauptmomente der israelitischen Volks- und Religionsgeschichte. Ferner gewährt es Erleichterungen den protestantischen, katholischen und israelitischen Theologen, welche zur Ausübung der Functionen als Geistliche ihrer Konfession befähigt sind. Im Gegensatz zu diesem Reglement bestimmt die Verordnung des kaiserlichen Statthalters vom 4. März 1899 in;§ 9 Religionslehre als Gegenstand der allgemeinen Prüfung nur für die Candidaten, welche einer der christlichen Kirchen angehören, und kennt als Gegenstand der Fachprüfung nur christliche Religionslehre. Sie gewährt die Vergünstigung des § 39 nur den Candidaten des geistlichen Amtes und Geistlichen einer der christlichen Kirchen. Oberflächlich betrachtet, scheint es zweifellos zu sein, daß diese neue Prüfungsordnung die Vermuthung einer absichtlichen Zurücksetzung der jüdischen Lehramtscandidaten, der Candidaten des geistlichen Amtes und der Geistlichen der jüdischen Religion, zuläßt. Welche unberechenbare traurige Folgen die Bewahrheitung einer solchen Vermuthung nach sich ziehen würde, welche unerquickliche Consequenzen aus ihr gezogen werden könnten, bedarf keiner näheren Erörterung. Zieht man aber zwei Momente in Betracht, erstens, daß die Rechtstellung des israelitischen Cultus in Elsaß-Lothringen heute noch die gleiche ist wie 1872, zweitens, daß unser kaiserlicher Statthalter bei jeder sich darbietenden Gelegenheit als würdiger Vertreter unseres glorreichen deutschen Kaisers, als Wächter, Hüter und Förderer der im ganzen deutschen Reich geltenden Grundsätze der Toleranz und der gegenseitigen Achtung der deutschen Bürger, ohne Unterschied der Bekenntniffe sich bewährt, fremd jeder consessionellen Engherzigkeit, fremd jeder einseitigen consessionellen Bestrebung, so kann und darf der neuen Prüfungsordnung des kaiserlichen Statthalters unter keinen Umständen irgend welche absichtliche Zurücksetzung unseres vom Staate anerkannten jüdischen Bekenntnisses zugemuthct werden. Warum aber, so fragen wir, und mit uns noch viele andere, werden dennoch in der Prüfungsordnung des kaiserlichen Statthalters vom 4. März 1899 die Erfordernisse für die Befähigung zum israelitischen Religionsunterricht und die Begünstigungsgewährung des § 39 den zur Ausübung der geistlichen Function besährgten Candidaten und Geistlichen der israelitischen Religion gegenüber gänzlich außer Acht gelassen? So lange wir aus diese wichtige Frage keine genügende Antwort haben, acceptircn wir die Ansicht der „Straßburger Post", die wir hier wörtlich wiedergeben: „Zweifellos sind in der neuen Prüfungsordnung von 1899 die Israeliten nur vergeffen worden, was leicht geschehen konnte, nachdem 1888 die preußische Versügungsordnung von 1887 im Reichslande eingesührt worden war, welche den Gegenstand nicht erwähnt." — Während ich diese Zeile niederschreibe, erfahre ich, daß der Bau des neuen Ministerialgebäudes am Kaiserplatz, mit Einstimmung des Kaisers, nach dem mit 2500 Mark preisgekrönten Entwurf von Herrn Ludwig Levy, Professor an der Baugewerkschule in Karlsruhe, der Erbauer der hiesigen neuen Synagoge am Kleberstaden, zur Ausführung bestimmt worden ist. Auf Grund der im Juli vorigen Jahres erfolgten Veröffentlichung des Preisgerichts waren bei dem Wettbewerb im ganzen zehn Entwürfe eingereicht worden, von denen zunächst acht in engere Wahl genommen wurden. Von diesen acht wurden die Entwürfe des Herrn Regierungsbaumeisters Karl Staatsmann, Lehrer an der hiesigen technischen Schule, und des Herrn Professor Ludwig Levy mit je 2500 Mark preisgekrönt.