Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 41 (25.5.1899)
- Date
- 1899-05-25
- Page
- Seite 789 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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789 Das Schriftstück liegt, so viel ich weiß, auf dem Tische des Hauses, es ist zur Prüfung jedermann zugänglich. Die Herren werden sich bei Durchsicht desselben überzeugen, daß auch nicht ein Wort gegen das rituelle Schächten in diesem Aufruf und Bitte enthalten ist. Dieses Aktenstück und die hochachteuswcrthen Flamen darunter kann man also sicher nicht ausführen, wenn man ausschließlich den Inhalt dieses Aktenstückes gelten lassen tvill als die Begründung eines Antrages, der grundsätzlich ablehnt, auf das rituelle Schächten irgendwelche Rücksicht zu nehmen. Das erhellt aber, abgesehen von der angeführten Thatsache, auch Ine»; clarius daraus, daß unter den 208 Unterschriften sich zwei von solchen Männern befinden, die in der oft genannten Gntachtensammlung sich sehr ausführlich zu Gunsten des Schäch tens ausgesprochen haben; das sind der ilniversitätSprofessor Dr. von Voit in München und der Ober Regierungsrath Dr. ilpdtin, Referent für Veterinärwesen und Dhierzucht im Großherzoglich badischen Ministerium zu Karlsruhe. Tie Herren würden sich durch jene Unterzeichnung mit ihren eigenen Gutachten oder durch ihre Gutachten mit ihren eigenen Umerschriften in Widerspruch gesetzt haben, wenn sie durch die Unterzeichnung dieses Aufrufs und dieser Bitte irgend welche Stellung gegen das rituelle Schächten hätten nehmen wollen. Ich bin also der Auffassung: diese Urkunde kann hier überhaupt nicht angeführt werden, nicht gegen uns, aber auch nicht einmal für §ie. Nun wandte sich der Herr Vorredner der Betrachtung der früher von mir verlesenen Erklärung der Rabbiner, der Forderung des Judenthums, wie ich wohl sagen darf und demnächst unter Beweis stellen werde, überhaupt zu. daß auf die rituellen Vorschriften beim jüdischen Schlachtverfahren seitens der Reichsgesetzgebung Rücksicht genommen werde. Er sagt: die Rabbiner und die sie dabei unterstützen, erheben damit den Anspruch auf Sondervorrechte und auf Entbindung von der Erfüllung der Staatsgesetze. Meine Herren, das ist der grundsätzliche Punkt, in welchem die Stellung meiner politischen Freunde sich von derjenigen der Herren Antragsteller unterscheidet und, wie ich hinzufügeu und mit allem Nachdrucke betonen muß, unversöhnlich unterscheidet. Zu meiner Verwunderung waren bci der ersten Berathuug zahlreiche der Herren, die sich daran betheiligten, vom Herrn Dr. Oertel, wenn ich ihn recht verstanden habe, bis zum Herrn Nicken, übereinstimmend der Meinung, auch auf rituelle, auf religiöse Vorschriften dürfe eine '1 ü.cksicht der Gesetzgebung nicht weiter genommen werden, als es — wie ich mich allgemein auSdrücken will, ohne die Worte deS einen oder des anderen Herrn wörtlich anzuführen — der augenblickliche Kulturzustand, die sittliche Ausiasfun', wie die Herren sich ausgedrückt haben, des deutschen Voltes, der christlichen Bevölkerung wenigsterrS in Deutschland zulasse. Wir unsererseits sagen und halten unerschütterlich daran fest: der Staat und selbstverständlich auch das Reich, welches ja hier unter denselben Begriff fällt, h st kein Recht, sich in die inneren religiösen Angelegenheiten der einer anerkannten Religionsgesellschaft angehöreuden Staatsn. Reichsbürgereinzumischen; u. in dem Augenblick, wo sie das thun, hat es der Angehörige der betreffenden Religion lediglich mit seinem Gewissen abzumachen, ob er dem Gesetze aktiv gehorchen oder die vom Gesetze selbst auf den Ungehorsam gesetzten Strafen passiv übernehmen will. DaS war die Stellung, die wir den Maigesetzen gegenüber eingenommen haben, das ist die Stellung, die wir unseren protestantischen Mitbürgern, die wir allen Protestanten in allen Staaten der Welt, in denen sie al- Religionsgefell schüft anerkannt sind, znerkennen und, soviel an uns liegt, sichern, und die wir auch für unsere Mitbürger jüdischen Bekenntnisses fordern und unsererseits nie antasten werden.! Das sind keine Sondervorrechte, sondern daS sind unserer Auffassung nach die naturrecht- und verfassungsmäßigen Rechte aller im Staate anerkannten ReligionSgesellfchaften, und damit beseitige ich zu gleicher Zeit die wohl nur halb scherzhaft gebrauchten Hinweisungen auf die Menschenfresserei rrnd Vielweiberei, die wir dann auch als religiöse Institutionen der Kannibalen und der MoSlemiten hier anerkennen müßten, wenn sie sich im Deutschen Reiche niederließen oder von ihm angegliedert würden. Ja, meine Herren, zuerst muß die staatsrechtliche Anerkennung vorausgegangen sein, dann wird darüber zu reden sein, wie weit die Herren Recht haben mit ihrer Folgerung. Solange die der M»nschenfresserei und diejenigen, die sich zur Vielweiberei bekennen, im Deutschen Reiche als ReligronSgesellschaften staatlich nicht anerkannt werden, so lange kann man keinen Vergleich von daher auf die hier vorliegende Frage ziehen. Das ist ein ganz klarer staatsrechtlicher Standpunkt, und den nehmen meine politischen Freunde heute wie allezeit unerschütterlich ein. 'Wir streiten nicht darüber, ob es angebracht war die Juden als Schutzjuden, aus Gästen in unserem deutschen Vatcrlande zu gleichberechtigten Bürgern zu macken, sie — wie der technische Ausdruck lautet — zu emauzipiren. Die Emancipation der Juden ist eine geschichtliche und staatsrechtliche Thatsache; wir ziehen die Folgen aus dieser Thatsache und lassen an ihre religiösen Gebräuche nicht rühren. 'Nun wirft auch der Herr Vorredner» wie die Herren seiner Partei bei der ersten Lesung, die weitere Frage auf — da« hat auch HerrDr. Viel haben ganz besonders in seinem Schlußwort sehr ausführlich gethan —: ist denn diejenige Kundgebung, welche die sämmtiichen Rabbiner Deutschlands im Jahre 1894 erlassen haben, eine Kundgebung des Judenthums, ist sie eine amtliche Erklärung namens aller unserer jüdischen Mitbürger - HerrDr. Vielbaben zieht dain Zweitel, bestreitet es allem Anschein nach direkt; er deutet wenigstens als feine Meinung an: die Rabbiner sind nicht die offizielle Vertretung der jüdischen Religionsgemeinschaft, ihre Erklärungen sind nicht maßgebend für die jüdische Religion, und es liegt keine legitime bestimmte Erklärung seitender letzteren vor. Meine Herren, ich will zunächst doch das iu Erinnerung rufen gegenüber dem Vorwürfe „veraltet' : die Rabbiner erklären sich in der schon von mir verlesenen Kundgebung ausdrücklich gegen die Betäubung wie durch Gehirnfchlag und Schlachtmaske, so durch Schußmaske u. s. w., die sämmtlich einem Verbote des CchLchtens gleichkommen und huuderttausende von Bekennern des jüdischen Glauben- Zwingen würden, auf den Genuß des wichtigsten Nahrungsmittelgänzlich zu verzichten, um nicht ihr Gewissen durch Uebertretuug einer RTigionsvorschrift zu belasten. Ich mache weiter darauf aufmerksam: es sind sämmtliche Rabbiner des Deutschen Reichs: und, was den Herrn Tr. Vielhaben insbesondere interessireu wird: auch der von ihm mir wiederbolt zum Studium empfohlene Rabbiner von Oppeln, Herr Dr. A. Wiener, steht unter dieser Kundgebung der sämmtlichen Rabbiner Deutschlands — ich komme auf denselben später noch mit einige« Worten zurück, ich will jetzt nur die Frage zu Ende führen, hat das Judenthum als solches das Schächtverbot aleinen Eingriff in eine Religionsvorschrist des Judenthums bezeichnet V Ter verehrte Herr Vorredner hat schon auf v«n Sturm hingewiesen, den seiner Zeit mehr als 2000 Judrngemeinoen erregt haben, welche mit Bittschriften au den hohen Reichstag vorstellig wurden gegen das Schächtverbot, gegen die reichsgesetzliche Einführung der vorgängigen Betäubung der Schlactitthiere. Man wird sagen müssen: was die — wenn ich recht gezählt habe — 2o7 Rabbiner des Deutschen Reichebehaupten, haben die mehr als 2000 jüdischen Ge meinden genehm gehalten und bestätigt. Aber, damit noch nicht genug: der Berliner Thierschutzverein hat den Versuch gemacht, den Gegenbeweis zu erbringen, tmb hat sich feit