Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 35 (4.5.1899)
- Date
- 1899-05-04
- Page
- Seite 676 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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676 von dort eine Urkunde in Würzburg unterzeichnet. Blutige Verfolgungen brachten die Jahre 1298 (Rindfleisch) und 1349. Im Jahre 1368 erhält die Reichsstadt von Kaiser Karl IV. ein Privileg der Judenaufnahme. Im ersten Drittel des 15. Jahrhunderts werden weitere Privilegien aus der Zeit des Kaisers Sigmund erwähnt, wobei wir auch über verschiedene Steuererhebungen und besondere Auflagen, die an die Juden ergingen, belehrt werden. In die gleiche Zeit fällt auch die Erwähnung von Synagoge und Friedhof (ein Grabstein aus dem Jahr 1446 ist noch vorhanden und wurde in die Rückseite der Synagoge eingemauert). 1555 wurden die Juden ausgewiesen; sie kamen aber trotzdem wieder und wie es scheint, war dieses den Bürgern der Stadt nicht unwillkommen. Erst am Anfang des jetzigen Jahrhunderts stellen sich wieder größere Schwierigkeiten ein; trotzdem konnte die Gemeinde rasch emporblühen; sie erhielt 1864 den Sitz des Distnklsrabbinats und gehört gegenwärtig zu jenen Gemeinden, die, in steigender Entwicklung begriffen, mit ihren Bestrebungen und ihrer Theilnahme an den Interessen der Gesammtheit würdig dem Ganzen sich anschließen. Die Geschichte dieser Gemeinde bewegt sich in engem Rahmen. Der Verfaffer aber versteht es, dieses begrenzte Bild hübsch zu koloriren und so wird uns in dem Büchlein ein Gabe geboten, die wir mit freudiger Anerkennung gerne aufnehmen. Möge der Verfaffer auch auf ähnlichem Gebiete uns recht oft begegnen! ntPJT mVDI DlfcMlp n Theil, von Oberrabbiner Salomon Kutira, 100 Seiten, Lex. 8, Paks, 1899. Selbstverlag. Mit gewohnter Meisterschaft bemüht sich wieder der hochgelehrte in weitesten Kreisen rühmlichst bekannte Verfaffer, die auf dem Gebiete von na’« prm und ana in Betracht kommenden, leider sehr aktuellen, peinlichen und heiklen Fragen, mwnaV nzbnb mim ’ß bv zu traktiren. Während in dem ersten Therle die aus der staatlich fanctionirten Mischehe fließenden Ausschreitungen im Allgemeinen aufgeworfen wurden, ist in diesem Merkchen, der Beschneidung der in Mischehen, von nichtjüdischeu Müttern geborenen Kinder besondere Aufmerksamkeit zugewendet. Es unterliegt keinem Zweifel, daß in solchen Fällen der Beschneidungsakt allein keine religionsgesetzliche Handlung involvirt. ana a’Pp Das Judenthum such t keinen Proselyten nach Art der Wegtaufungen. Und wenn das heilige Rituale bei erwachsenen Personen den Uebertritt zum Judenthume so lange als möglich hintertreibt, um die religiöse, moralische und sittliche Basis in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervortreten zu lassen: so sind die religionsgesetzlichen Bestimmungen bei denjenigen Kindern, ob Knabe oder Mädchen, welche in einer Mischehe von einer Nrchtjüdin geboren wurden, noch viel rigoroser. Es müssen eben die einschlägigen Satzungen von pap na auf der ganzen Linie in Anwendung kommen. Herr Oberrabbiner Kutna belehrt uns aber auch über gewiffe Formalitäten, die, um in materieller Beziehung eine Aufnahme dok nna cs?1? überhaupt zu ermöglichen, unbedingt beachtet werden müffen. Eine reichhaltige Correspondenz von den gelehrtesten Rabbinen bn-irrn imtitn bsz beleuchtet den universalen Coarakter dieser für die intimsten Beziehungen zur enpn rmta der ganzen Judenhett so hochwichtigen Frage. Einzelne Beiträge enthalten eine Fülle des anregenden Stoffes, wie z. B. die Zuschrift des '■a Varna prcn, die in einzelnen konkreten Fällen, als verläßliche Pfadweiser nnyiafc* »piaiA über manche Schwierigkeit hinweghelfen werden. Die diesfälligen Entscheidungen des Verfassers können als brr» nnaiö npiDD zur Geltung kommen. Es werden im Verlaufe der Forschung die einschlägigen Thorauno Talmudstellen, insbesondere nVaa vmarn mi in den Kreis der Betrachtung gezogen, c’annm n^aiwan ventilirt, die religionsgesetzlichen Bestimmungen oes a-nan dem innern Gehalte nach gründlich erfaßt und die daraus gezogenen Konsequenzen als roVi 'pro erhoben. Ein leitender Artikel aus dem fünften Jahrgange des „Israelit", sowie mehrere mmcrn mW der hervorragendsten mPna erhöhen den literarischen Werth des Werkes. Die Zuschriften der Oberrabbiner Güdemann, Wien, Ehrenfeld, Prag und Adler, London bezeugen, daß die Gegenstände ganz besonders in den Großstädten zu den täglichen Erscheinungen gehören und einer autoritativen Begutachtung harren. Die zahlreichen Anerkennungsbriefe der hervorragendsten Rabbinen enunciren einhellig, daß der hochwürdige Verfasser, trotz der Spärlichkeit, mit der sich die Quellen des halachischen Schriftthums in diesem Belang bescheiden, auf der Höhe seiner Aufgabe gestanden. Diese maßgebenden Stimmen werden gewiß nur ermuthigend wirken, daß der hochwüroige, greise Verfaffer in der Fortsetzung seiner Arbeit keine Unterbrechung eintreten lasse, naa )b man» Vnnan. Mit Erlaubniß der löbl. Redactton wollen wir auf den halachischen Werth dieser Schrift noch zurückkommen. *) Rabbiner I. H. *) Wir ßcftatten die§ mit Freude. 9ted. b. Js.