Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 31 (20.4.1899)
- Date
- 1899-04-20
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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588 J den und wir glauben, daß gar kein Zeugniß willkommener als dieser Hinweis sein wird. Gleichwohl ist die Verfügung vielleicht ein kleiner Anfang zu weiteren Zugeständnissen der Unterrichisverwaltung an den jüdischen Religionsunterricht. Frankfurt a. M. Dem einundzwanzigsten und zweiundzwanzigften Jahresbericht für die Jahre 1897 und 18 ^8 des Mädchenstifts zu Franksnrt a. M. entnehmen wir: Die Zahl der Zöglinge betrug von Anfang 1897 bis Ende 1898 ununterbrochen 24. Von diesen 24 sind 4 elternlos, 9 haben ihren Vater, und 3 ihre Mutter verloren, 8 haben beide Eltern. Zwei dieser Mädchen stehen im 18. Lebensjahre, 8 im 19., 3 im 2tt., 8 im 21., 1 im 22., 2 im 23., 1 im 24., 1 im 25. Lebensjahre. Im Jahre 1897 sind 7 Zöglinge ausgetreten; von denselben sind 3 in ihre Heimath zurückgekehrt. 2 Schwestern gingen zu ihren inzwischen nach Frankfurt übergesiedelten Eltern, 1 Zögling ging nach Rußland zu seinen Eltern und ertheilt in seiner Heimath Musikunterricht, Eine nahm eine Stellung als Kindergärtnerin an, Eine eine Stellung als Erzieherin. Im 1898 sind drei Zöglinge ausgetreten, Eine derselben trat in das ConsectionSgeschäft ihrer Schwester ein. Eine ging nach Hause zurück. Eine nahm eine Stellung als Direktrice in Hamburg an. Der Herkunft nach vertheilen sich die Zöglinge wie folgt: 5 sind aus Frankfurt a. M.. 6 aus dem übrigen Heffen-Naffau, 1 aus der Rheinprovinz, 1 aus Westfalen, 1 aus Württemberg, 2 aus dem Großherzogthum Hessen, 5 aus Baden, 3 aus Bayern. Bon denselben ist eine Privatlehrerm, 1 besucht das Seminar der Elisabethenschule, 1 die Handelsschule, 3 sind im Anwaltsbureau thätig, 1 im Speditionsgeschäfte, 3 sind Comptoiriftinnen in EngroSgefchäflen, 3 sind Putzmacherinnen, 4 sind in ConfectionSgeschäften, eine besucht den Kindergarten der FrauenbildungsVereins, 1 ist Lageristin. Infolge außerordentlicher Zuwendungen unserer Gönner — so spendete Frau Jo h. Ko hn—Speyer Mk. 2000 — wurde es untz möglich, obne Defizit in der Berichtszeit abzuschließen. Diesen Wohlthätern unserer Anstalt gebührt unser besonderer Dank. Da die Beschränktheit unserer Raume die Aufnahme einer größeren Anzahl von Zöglingen als 24 unmöglich macht, so waren wir leider genöthigt, eine große Anzahl von Gesuchen zurückzuweisen. Es wäre überaus erwünscht, wenn Woblthäter reichliche Mittel zur Erweiterung des Mädchenstifts zur Verfügung stellen würden. Daß die Ausdehnung eines solchen Instituts, welches jungen Mädchen die Möglichkeit gibt, ungefährdet eine wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erlangen, für weite Kreise ein Segen sein würde, bedarf keiner weiteren Ausführung. Aus Bayern. Das Kgl. bayrische Kultusministerium hat eine prinzipiell wichtige und für die israelitischen Religionslehrer Bayerns höchst bedeutungsvolle Entscheidung bezüglich des Praktizirens der israelitischen Schuldienstexspektanten an den konfessionellen Volksschulen der christlichen Konfessionen ertasten. In Bayern haben alle aus dem Seminare entlassenen Lehrer zunächst mindestens ein Jahr zu prakticiren, wenn sie auf Anstellung rechnen und zur zweiten Prüfung zugelasten werden wollen. Zu Zeiten des Lehrermangels war diese Verordnung allerdings nur auf dem Papier vorhanden, insbesondere wurde bei den israelitischen Lehrern nicht weiter darauf geachtet, da die meisten ja doch erst längere Zeit als Religionslehrer, also gewiffermaßen in Privatstellung wirkten. Zur Zeit allerdings wird das Praktikantenjahr nachdrücklichst betont und auch den israelitischen Lehrern wurde vor etwa drei Jahren durch eine Regierungsverfügung an die Vorstandschaft des israelitischen Lehrerseminars zu Würzburg bedeutet, daß sie ohne nachweisbares Praktikantenjahr nicht zur Anstellungsprüfung zugelasten werden würden. Es hat sich nun bei den jungen, israelitischen Lehrern der Gebrauch herausgebildet, beiUebernahme einer Religionsschulstelle während der Schulzeit ausschließlich des Religionsunterrichtes an der christlichen Volksschule des betr. Ortes zu prakticiren, d. h. dem Unterrichte hörend undlernend, später auch selbstthätig beizuwohnen um so in die Schulpraxis eingeführt zu werden. D.'r Schulpraktikant hat vorschriftsmäßig auf dem Dienstwege der Kreisregierung anzuzeigen, an welcher Schule er seine Praxis erstehen will und diese Behörde ertheilt oder versagt die Genehmigung. So bat eine Kreisregierung einem Israel. Schuldienstexspektanten die Genehmigung ertheilt, ander protestantischen Volksschule einer bayrischen Gemeinde yu praktiziren. Hiegegen hatte das dortige Pfarramt Beschwerde zum Kultusministerium erhoben. Das Ministerium hat die Beschwerde abgewiesen und hiebei bemerkt, daß auch in formeller Hinsicht zur Beschwerdeführung nicht dar Pfarramt, sondern die Lokalschulinspektion (—beide Aemter sind in einer Person vereinigt —), legitimirt wäre. Aber abgesehen hievon sei die Beschwerde auch in materieller Beziehung für unbegründet zu erachten. Die allerhöchste Verordnung vom 6. August 1883 (konfessionelle Schulen betr.) behandle nur die Anstellung von Lehrern, die Schulpraktikanten seien aber nicht als Lehrer aufgestellt, sondern seien selbst Lernende. Dem konfessionellen Charakter der betreffenden Schule sei dadurch Rechnung getragen, daß der israelitische Schuldienstexspektant durch die ihn zum Prakticiren zulaffende Regierungsentschließung von jeder Thätigkeit bei Ertheilung des Unterrichts in den Religionsfächern ausgeschlossen wurde. Da